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Rechtssatz RS0045029×

Rechtssatz RS0045029

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045029

Geschäftszahl

5Ob93/72; 3Ob589/83; 7Ob26/87

Entscheidungsdatum

14.05.1987

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 582, ZPO ist auf die Fälle beschränkt, in denen dem Antrag gesetzmäßig stattgegeben wurde. Dabei ist die Gesetzmäßigkeit der Stattgebung nicht nur auf das Vorliegen der im Paragraph 582, unmittelbar genannten Voraussetzungen hin zu überprüfen. Es ist dabei auch von Bedeutung, ob der Schiedsvertrag zufolge Einhaltung der Formvoraussetzungen gültig zustande gekommen ist und ob eine derartige Schiedsgerichtsklausel gegenüber dem Antragsgegner wirksam geltend gemacht werden kann vergleiche SZ 24/327; 7 Ob 156/69). Die Wirksamkeit eines bestellten Schiedsgerichtes im Sinne des Paragraph 577, ZPO ist von der Gültigkeit und vom Umfange des Schiedsvertrages abhängig. Der Antrag auf Bestellung des Schiedsrichters im Sinne des Paragraph 582, ZPO ist schon dann zurückzuweisen, wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/72
    Entscheidungstext OGH 02.05.1972 5 Ob 93/72
    Veröff: EvBl 1972/287 S 553 = SZ 45/55
  • 3 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 589/83
    Vgl
  • 7 Ob 26/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 26/87
    nur: Der Rechtsmittelausschluß nach § 582 ZPO ist auf die Fälle beschränkt, in denen dem Antrag gesetzmäßig stattgegeben wurde. (T1) Beisatz: Der Rechtsmittelausschluß gilt nicht für die Abweisung des Antrages. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045029

Dokumentnummer

JJR_19720502_OGH0002_0050OB00093_7200000_001