Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Einzige Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes könnte im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 582 ZPO sein. § 582 Abs 2 ZPO sieht zwar seinem Wortlaut nach generell einen Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen im Sinne des Abs 1 vor, doch gilt dieser Ausschluß nicht für die Abweisung des Antrages (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 2197).Einzige Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes könnte im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 582, ZPO sein. Paragraph 582, Absatz 2, ZPO sieht zwar seinem Wortlaut nach generell einen Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen im Sinne des Absatz eins, vor, doch gilt dieser Ausschluß nicht für die Abweisung des Antrages (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 2197).
Richtig ist, daß es sich bei dem Verfahren nach § 582 ZPO um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Dieses außerstreitige Verfahren ist jedoch nicht im Außerstreitgesetz, sondern in der Zivilprozeßordnung geregelt. Gegen Beschlüsse, die in einem Verfahren ergehen, das nach der Zivilprozeßordnung abgeführt wird, kann nach § 514 ZPO ein Rekurs erhoben werden. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO und nicht die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Demnach ist die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach § 16 AußStrG, sondern nach § 528 Ziff. 1 Abs 1 ZPO zu prüfen (Fasching IV, 765, SZ 6/383).Richtig ist, daß es sich bei dem Verfahren nach Paragraph 582, ZPO um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Dieses außerstreitige Verfahren ist jedoch nicht im Außerstreitgesetz, sondern in der Zivilprozeßordnung geregelt. Gegen Beschlüsse, die in einem Verfahren ergehen, das nach der Zivilprozeßordnung abgeführt wird, kann nach Paragraph 514, ZPO ein Rekurs erhoben werden. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 514, ff ZPO und nicht die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Demnach ist die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach Paragraph 16, AußStrG, sondern nach Paragraph 528, Ziff. 1 Absatz eins, ZPO zu prüfen (Fasching römisch vier, 765, SZ 6/383).
Nach § 528 Ziff. 1 Abs 1 ZPO sind Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes grundsätzlich unzulässig. Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. Demnach handelt es sich nicht um eine bestätigende Entscheidung, wenn das Erstgericht eine materielle Sachentscheidung fällt, das Rekursgericht dagegen den Antrag aus formellen Gründen zurückweist. Die Erledigungsart der Vorinstanzen ist jedoch nicht nach deren Wortlaut, sondern nach deren Inhalt zu beurteilen. Die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag daran nichts zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung im Sinn des § 528 Ziff. 1 Abs 1 ZPO handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als den Spruch des Gerichtes erster Instanz. Das gilt auch bei Formalentscheidungen; so etwa dann, wenn das Erstgericht einen Antrag wegen Verneinung der Antragslegitimation abgewiesen, das Rekursgericht aus denselben Gründen die Rekurslegitimation verneint und den Rekurs zurückgewiesen hat oder wenn die erste Instanz die Wiederaufnahmsklage wegen Verspätung irrig mit Urteil abgewiesen, die zweite Instanz aber das Ersturteil aufgehoben und die Klage zurückgewiesen hat (Fasching IV, 453 f). Hat der Erstrichter die Unzulässigkeit des Rechtsweges fehlerhafterweise mit Urteil ausgesprochen und das Berufungsgericht mit Beschluß die Aufhebung des Verfahrens und die Zurückweisung der Klage verfügt, so liegen gleichlautende Entscheidungen ebenso vor, wie wenn inhaltlich gleichlautende Entscheidungen in einer Instanz in Form eines Urteiles in der zweiten Instanz in Form eines Beschlusses ergingen (SZ 40/14, SZ 23/100, JBl 1966, 45 ua).Nach Paragraph 528, Ziff. 1 Absatz eins, ZPO sind Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes grundsätzlich unzulässig. Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. Demnach handelt es sich nicht um eine bestätigende Entscheidung, wenn das Erstgericht eine materielle Sachentscheidung fällt, das Rekursgericht dagegen den Antrag aus formellen Gründen zurückweist. Die Erledigungsart der Vorinstanzen ist jedoch nicht nach deren Wortlaut, sondern nach deren Inhalt zu beurteilen. Die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag daran nichts zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 528, Ziff. 1 Absatz eins, ZPO handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als den Spruch des Gerichtes erster Instanz. Das gilt auch bei Formalentscheidungen; so etwa dann, wenn das Erstgericht einen Antrag wegen Verneinung der Antragslegitimation abgewiesen, das Rekursgericht aus denselben Gründen die Rekurslegitimation verneint und den Rekurs zurückgewiesen hat oder wenn die erste Instanz die Wiederaufnahmsklage wegen Verspätung irrig mit Urteil abgewiesen, die zweite Instanz aber das Ersturteil aufgehoben und die Klage zurückgewiesen hat (Fasching römisch vier, 453 f). Hat der Erstrichter die Unzulässigkeit des Rechtsweges fehlerhafterweise mit Urteil ausgesprochen und das Berufungsgericht mit Beschluß die Aufhebung des Verfahrens und die Zurückweisung der Klage verfügt, so liegen gleichlautende Entscheidungen ebenso vor, wie wenn inhaltlich gleichlautende Entscheidungen in einer Instanz in Form eines Urteiles in der zweiten Instanz in Form eines Beschlusses ergingen (SZ 40/14, SZ 23/100, JBl 1966, 45 ua).
Im vorliegenden Fall hat zwar das Erstgericht im Spruch die Form einer Antragsabweisung, das Rekursgericht die Form einer Zurückweisung des Antrages gewählt. Beide Vorinstanzen gingen jedoch übereinstimmend davon aus, daß das Gericht deshalb nicht zu entscheiden habe, weil kein Fall des § 582 ZPO vorliege und demnach die Gerichte zu einer Entscheidung nicht berufen seien. Es ergibt sich sohin, daß die Vorinstanzen inhaltlich gleich entschieden, für ihre Entscheidung jedoch lediglich eine andere Form des Spruches gewählt haben. Richtig hat das Rekursgericht hiebei erkannt, daß die Wahl der Entscheidungsform durch das Erstgericht auf einem Irrtum beruht. Auch das Erstgericht hätte richtig den Antrag zurück- und nicht abweisen müssen, was es im übrigen selbst in Erwägung gezogen hat. Demnach stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes als eine Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung dar, wobei die angebliche "Abänderung" in Wahrheit nur eine Richtigstellung der erstgerichtlichen Entscheidungsform ist. Eine solche bloße Richtigstellung der Bezeichnung einer inhaltlich richtigen und aus denselben Gründen vom Rekursgericht gebilligten erstgerichtlichen Entscheidung ist keine Abänderung.Im vorliegenden Fall hat zwar das Erstgericht im Spruch die Form einer Antragsabweisung, das Rekursgericht die Form einer Zurückweisung des Antrages gewählt. Beide Vorinstanzen gingen jedoch übereinstimmend davon aus, daß das Gericht deshalb nicht zu entscheiden habe, weil kein Fall des Paragraph 582, ZPO vorliege und demnach die Gerichte zu einer Entscheidung nicht berufen seien. Es ergibt sich sohin, daß die Vorinstanzen inhaltlich gleich entschieden, für ihre Entscheidung jedoch lediglich eine andere Form des Spruches gewählt haben. Richtig hat das Rekursgericht hiebei erkannt, daß die Wahl der Entscheidungsform durch das Erstgericht auf einem Irrtum beruht. Auch das Erstgericht hätte richtig den Antrag zurück- und nicht abweisen müssen, was es im übrigen selbst in Erwägung gezogen hat. Demnach stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes als eine Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung dar, wobei die angebliche "Abänderung" in Wahrheit nur eine Richtigstellung der erstgerichtlichen Entscheidungsform ist. Eine solche bloße Richtigstellung der Bezeichnung einer inhaltlich richtigen und aus denselben Gründen vom Rekursgericht gebilligten erstgerichtlichen Entscheidung ist keine Abänderung.
Aus den aufgezeigten Gründen erweist sich sohin der Revisionsrekurs als unzulässig.
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend verwiesen hat, kein Fall des § 521 a ZPO vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend verwiesen hat, kein Fall des Paragraph 521, a ZPO vorliegt.