Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 577 Abs 3 ZPO aF muss der Schiedsvertrag „schriftlich errichtet" werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten erforderlich (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (RIS-Justiz RS0119945). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (RIS-Justiz RS0017284; 2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; 2 Ob 235/05f). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 64/06x neuerlich darauf hingewiesen, dass die Warnfunktion und damit der Schutz vor Übereilung - entgegen der in der Lehre zum Teil geäußerten Kritik - weiterhin zur Begründung der „strengen Auslegung des Schriftlichkeitsgebots" nach § 577 Abs 3 ZPO heranzuziehen sei. Nicht in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarungen können durch vor dem Schiedsgericht abgegebene und dort zu Protokoll genommene Parteienerklärungen verbessert werden (SZ 64/22; 7 Ob 67/01f; RIS-Justiz RS0045370). Im Licht dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, dass die bloß schriftliche Bestellung eines Schiedsrichters die Voraussetzungen für eine in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zu ersetzen vermag, zu billigen. Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0014320; 7 Ob 64/06x).Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF muss der Schiedsvertrag „schriftlich errichtet" werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten erforderlich (RIS-Justiz RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RIS-Justiz RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (RIS-Justiz RS0119945). Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (RIS-Justiz RS0017284; 2 Ob 235/05f). Es ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RIS-Justiz RS0044994; 2 Ob 235/05f). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 64/06x neuerlich darauf hingewiesen, dass die Warnfunktion und damit der Schutz vor Übereilung - entgegen der in der Lehre zum Teil geäußerten Kritik - weiterhin zur Begründung der „strengen Auslegung des Schriftlichkeitsgebots" nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO heranzuziehen sei. Nicht in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarungen können durch vor dem Schiedsgericht abgegebene und dort zu Protokoll genommene Parteienerklärungen verbessert werden (SZ 64/22; 7 Ob 67/01f; RIS-Justiz RS0045370). Im Licht dieser Rechtsprechung ist die Auffassung, dass die bloß schriftliche Bestellung eines Schiedsrichters die Voraussetzungen für eine in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zu ersetzen vermag, zu billigen. Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben (RIS-Justiz RS0014320; 7 Ob 64/06x).
Zusammengefasst vertritt der Rechtsmittelwerber einerseits die Auffassung, dass eine Schiedsvereinbarung zwischen den ehemaligen Gesellschaftern der (schiedsbeklagten) Rechtsanwalts-GmbH und der Rechtsanwalts-GmbH selbst ohnehin wirksam zustandegekommen sei, weshalb die vom „Schiedsgericht" letztlich getroffene Unzuständigkeitsentscheidung unrichtig sei. Andererseits argumentiert er damit, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe und daher auch keine Entscheidung als Schiedsgericht hätte erlassen dürfen.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine juristische Person bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten lassen kann (7 Ob 64/06x mwN) und der Beklagte behauptet, als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter der Rechtsanwalts-GmbH für diese den Beitritt zu der zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Schiedsvereinbarung erklärt zu haben. Der Rechtsmittelwerber übergeht aber, dass das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte selbst von der Notwendigkeit der Unterfertigung der Beitrittserklärung auch durch andere Gesellschafter ausgegangen ist, da ansonsten die Gefahr des Selbstkontrahierens bestehe, weil beide Unterschriften auf der Zusatzvereinbarung ausschließlich von ihm selbst stammen. Das Berufungsgericht ist daher keineswegs davon ausgegangen, dass der (nunmehrige) Beklagte als Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH für diese eine Schiedsvereinbarung nicht hätte abschließen können, es hat allerdings berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der vom Beklagten behaupteten Beitrittserklärung der schiedsbeklagten Rechtsanwaltsgesellschaft, die (ausschließlich) der Beklagte, der als Schiedskläger auftrat, unterfertigte, geäußert. Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden (9 ObA 86/98g; 6 Ob 56/05m). Mit seiner Argumentation, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe, geht der Rechtsmittelwerber nicht von den Feststellungen aus. Zwar begehrt er die ergänzende Feststellung, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe, doch steht dieses Begehren mit den getroffenen Feststellungen im Widerspruch. Mag sich aus diesen auch ergeben, dass das Schiedsgericht in seinem Entwurf zu einem Schiedsrichtervertrag, den es den Parteien zur Unterfertigung übermittelte, darlegte, dass es sich vorbehaltlich des Zustandekommens des Schiedsrichtervertrags konstituiert habe, geht nicht nur aus den weiteren Feststellungen eindeutig hervor, dass am 18. 3. 2004 die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichts stattfand, sondern ergibt sich die Konstituierung auch unzweifelhaft aus der Tatsache, dass das Schiedsgericht als solches eine Unzuständigkeitsentscheidung erlassen hat.Unstrittig ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine juristische Person bei der Schließung von Schiedsverträgen von ihren Organen vertreten lassen kann (7 Ob 64/06x mwN) und der Beklagte behauptet, als einzelvertretungsbefugter Gesellschafter der Rechtsanwalts-GmbH für diese den Beitritt zu der zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Schiedsvereinbarung erklärt zu haben. Der Rechtsmittelwerber übergeht aber, dass das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte selbst von der Notwendigkeit der Unterfertigung der Beitrittserklärung auch durch andere Gesellschafter ausgegangen ist, da ansonsten die Gefahr des Selbstkontrahierens bestehe, weil beide Unterschriften auf der Zusatzvereinbarung ausschließlich von ihm selbst stammen. Das Berufungsgericht ist daher keineswegs davon ausgegangen, dass der (nunmehrige) Beklagte als Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH für diese eine Schiedsvereinbarung nicht hätte abschließen können, es hat allerdings berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der vom Beklagten behaupteten Beitrittserklärung der schiedsbeklagten Rechtsanwaltsgesellschaft, die (ausschließlich) der Beklagte, der als Schiedskläger auftrat, unterfertigte, geäußert. Grundsätzlich verbietet Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden (9 ObA 86/98g; 6 Ob 56/05m). Mit seiner Argumentation, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe, geht der Rechtsmittelwerber nicht von den Feststellungen aus. Zwar begehrt er die ergänzende Feststellung, dass sich das Schiedsgericht nie konstituiert habe, doch steht dieses Begehren mit den getroffenen Feststellungen im Widerspruch. Mag sich aus diesen auch ergeben, dass das Schiedsgericht in seinem Entwurf zu einem Schiedsrichtervertrag, den es den Parteien zur Unterfertigung übermittelte, darlegte, dass es sich vorbehaltlich des Zustandekommens des Schiedsrichtervertrags konstituiert habe, geht nicht nur aus den weiteren Feststellungen eindeutig hervor, dass am 18. 3. 2004 die konstituierende Sitzung des Schiedsgerichts stattfand, sondern ergibt sich die Konstituierung auch unzweifelhaft aus der Tatsache, dass das Schiedsgericht als solches eine Unzuständigkeitsentscheidung erlassen hat.
Vorliegend steht überdies ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Klägern aufgrund eines zwischen diesen abgeschlossenen Schiedsrichtervertrags zur Beurteilung. Weder in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein solcher Schiedsrichtervertrag schlüssig zustandegekommen sei, noch in den Ausführungen, dass der Beklagte die vom Schiedsgericht „vorgeschlagene" höhere Bemessungsgrundlage für den Entlohnungsanspruch der Schiedsrichter schlüssig akzeptiert habe, kann eine Verkennung der Rechtslage erblickt werden. Soweit der Rechtsmittelwerber releviert, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit unanfechtbare Entscheidungen eines Schiedsgerichts (nach alter Rechtslage) Schadenersatzansprüche auslösen können, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 9 Ob 126/04a mit der Frage der Haftung eines Schiedsrichters ausführlich auseinandergesetzt und ausdrücklich ausgeführt, dass ausgenommen die in § 584 Abs 2 ZPO aF angeführten Fälle, die als Verweigerung oder Verzögerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren seien, eine Haftung nur bejaht werden könne, wenn sie auf eine erfolgreiche Anfechtung nach § 595 ZPO aF gestützt werden könne. Weise ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führe, haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch komme somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch erfolgreich angefochten wurde. Auf diese Weise werde zwar der Haftungsrahmen des § 584 Abs 2 ZPO aF erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des § 584 Abs 2 ZPO aF leer liefe und somit sinnlos wäre. Zum Verfahrensverstoß müsse also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 595 ZPO aF hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden könne. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Fasching (ZPO IV 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürworte. Zu den Anfechtungsbegrenzungen des § 595 ZPO aF habe der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden seien und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen könnten als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied bestehe. Daher sei nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich.Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 9 Ob 126/04a mit der Frage der Haftung eines Schiedsrichters ausführlich auseinandergesetzt und ausdrücklich ausgeführt, dass ausgenommen die in Paragraph 584, Absatz 2, ZPO aF angeführten Fälle, die als Verweigerung oder Verzögerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren seien, eine Haftung nur bejaht werden könne, wenn sie auf eine erfolgreiche Anfechtung nach Paragraph 595, ZPO aF gestützt werden könne. Weise ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führe, haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch komme somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch erfolgreich angefochten wurde. Auf diese Weise werde zwar der Haftungsrahmen des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO aF erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO aF leer liefe und somit sinnlos wäre. Zum Verfahrensverstoß müsse also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, ZPO aF hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden könne. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Fasching (ZPO römisch vier 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürworte. Zu den Anfechtungsbegrenzungen des Paragraph 595, ZPO aF habe der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden seien und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen könnten als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied bestehe. Daher sei nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich.
Weißmann („Drei Fragen zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit:
Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrags, Schiedsrichterhaftung! in FS Welser 1149, 1160) weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach § 595 ZPO aF verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden könne.Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrags, Schiedsrichterhaftung! in FS Welser 1149, 1160) weise ausdrücklich darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 595, ZPO aF verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden könne.
Wolle man einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen sei, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle seien, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten, als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibe. Mit Weißmann (aaO) sei der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthalte und der Vorstellung widerspreche, dass die Rechtsordnung gleiches gleich und ungleiches ungleich behandeln solle. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergebe, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter gehe als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwende und nur Pflichtverletzungen sanktioniere, die mit öffentlicher Strafe bedroht seien. Zusammenfassend sei daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den §§ 584 Abs 2 und 595 ZPO aF eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergebe, die einer unbegrenzten Vertragshaftung entgegenstehen.Wolle man einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen sei, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle seien, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten, als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibe. Mit Weißmann (aaO) sei der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthalte und der Vorstellung widerspreche, dass die Rechtsordnung gleiches gleich und ungleiches ungleich behandeln solle. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergebe, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter gehe als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwende und nur Pflichtverletzungen sanktioniere, die mit öffentlicher Strafe bedroht seien. Zusammenfassend sei daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den Paragraphen 584, Absatz 2 und 595 ZPO aF eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergebe, die einer unbegrenzten Vertragshaftung entgegenstehen.
Der erkennende Senat sieht keinerlei Veranlassung von dieser Entscheidung abzugehen, die im Übrigen auch von Krejci (Zur Schiedsrichterhaftung, ÖJZ 2007, 87) ausdrücklich gebilligt wird, der darüber hinaus die Meinung vertritt, dass die Haftungsbeschränkung bereits aus der verfahrensrechtlichen Stellung von Schiedsrichtern folge, weshalb aus dem privatrechtlichen Schiedsrichtervertrag keine weitergehende Haftung abgeleitet werden könne. Ein Vergleich mit der Organhaftung von Richtern spreche zudem für eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch Hausmaninger (Fasching/Konecny2 IV/2 § 594 Rz 112) weist im Zusammenhang mit der durch das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2006 (BGBl I 2006/7) neu geschaffenen Rechtslage darauf hin, dass § 584 Abs 2 ZPO aF in das neue Schiedsrecht unverändert übernommen wurde. Der Autor führt unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung aus, dass dem Gesetzgeber eine Beschränkung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung des Schiedsrichters ein Anliegen war. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen gegenüber der allgemeinen Vertragshaftung eingeschränkten Haftungstatbestand für Schiedsrichter zur Verfügung stelle, gleichzeitig aber die unbeeinflusste Geltung der allgemeinen Vorschriften vertraglichen Schadenersatzes zulasse. Erste Voraussetzung für eine Haftung sei das Vorliegen eines Schiedsspruchs; zweite Voraussetzung sei die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs infolge seiner Aufhebung durch das staatliche Gericht wegen erfolgreicher Anfechtung aufgrund eines in § 611 (§ 595 aF) ZPO genannten Verfahrensverstoßes. Weise ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führe, haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht (Rz 124). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts „richtig gewesen sei", sodass sich schon aus diesem Grund eine Grundlage für eine allfällige Haftung gar nicht ergibt. Auch die Frage, ob sich aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht trotz Antrags des Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung durch die Schiedsbeklagten einen „Versäumungsschiedsspruch" zu fällen, dies unterließ, eine allfällige Haftung nach § 584 Abs 2 ZPO aF ergeben könne, stellt sich schon deshalb nicht, weil nach § 587 Abs 2 aF ZPO (echte) Säumnisentscheidungen des Schiedsgerichts ausgeschlossen waren.Der erkennende Senat sieht keinerlei Veranlassung von dieser Entscheidung abzugehen, die im Übrigen auch von Krejci (Zur Schiedsrichterhaftung, ÖJZ 2007, 87) ausdrücklich gebilligt wird, der darüber hinaus die Meinung vertritt, dass die Haftungsbeschränkung bereits aus der verfahrensrechtlichen Stellung von Schiedsrichtern folge, weshalb aus dem privatrechtlichen Schiedsrichtervertrag keine weitergehende Haftung abgeleitet werden könne. Ein Vergleich mit der Organhaftung von Richtern spreche zudem für eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch Hausmaninger (Fasching/Konecny2 IV/2 Paragraph 594, Rz 112) weist im Zusammenhang mit der durch das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2006 (BGBl römisch eins 2006/7) neu geschaffenen Rechtslage darauf hin, dass Paragraph 584, Absatz 2, ZPO aF in das neue Schiedsrecht unverändert übernommen wurde. Der Autor führt unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung aus, dass dem Gesetzgeber eine Beschränkung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung des Schiedsrichters ein Anliegen war. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber einen gegenüber der allgemeinen Vertragshaftung eingeschränkten Haftungstatbestand für Schiedsrichter zur Verfügung stelle, gleichzeitig aber die unbeeinflusste Geltung der allgemeinen Vorschriften vertraglichen Schadenersatzes zulasse. Erste Voraussetzung für eine Haftung sei das Vorliegen eines Schiedsspruchs; zweite Voraussetzung sei die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs infolge seiner Aufhebung durch das staatliche Gericht wegen erfolgreicher Anfechtung aufgrund eines in Paragraph 611, (Paragraph 595, aF) ZPO genannten Verfahrensverstoßes. Weise ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führe, haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht (Rz 124). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts „richtig gewesen sei", sodass sich schon aus diesem Grund eine Grundlage für eine allfällige Haftung gar nicht ergibt. Auch die Frage, ob sich aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht trotz Antrags des Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung durch die Schiedsbeklagten einen „Versäumungsschiedsspruch" zu fällen, dies unterließ, eine allfällige Haftung nach Paragraph 584, Absatz 2, ZPO aF ergeben könne, stellt sich schon deshalb nicht, weil nach Paragraph 587, Absatz 2, aF ZPO (echte) Säumnisentscheidungen des Schiedsgerichts ausgeschlossen waren.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Honorarforderung der Kläger im hier noch relevanten Ausmaß zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten hingegen nicht zu Recht besteht, ist nicht zu beanstanden.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.