Rechtssatz RS0117294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117294
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich (vgl SZ 8/60; 6 Ob 572/90).Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich vergleiche SZ 8/60; 6 Ob 572/90).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 265/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
- 9 Ob 126/04a
Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 Ob 126/04a
Veröff: SZ 2005/85
- 8 Ob 4/08h
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
Vgl
- 5 Ob 272/07x
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 272/07x
Beisatz: Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der MRK zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1 MRK garantierten Rechte dar. (T1)
Beisatz: Auch kann nach herrschender Ansicht im Schiedsvertrag auf Garantien des Art 6 MRK verzichtet werden. (T2)
Beisatz: Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs sind auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen und nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertigt ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T3)
- 4 Ob 185/12b
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 185/12b
Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern soll nur die Einhaltung von Mindestgarantien sichern. (T4) Beisatz: Hier: Implizit zugelassene Klagsänderung. (T5)
- 9 Ob 27/12d
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
Beis wie T1
- 2 Ob 22/14w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
Auch; nur: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117294
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0070OB00265_02Z0000_002