Sie erweisen sich nach Prüfung der in ihnen vorgetragenen Argumente als unzulässig, weil sie sich nicht im Rahmen des gesetzlichen Umfangs der Anfechtung eines Schiedsspruchs halten, sondern auf eine Überprüfung der Richtigkeit der im Schiedsspruch vorgenommenen Rechtsauslegung und damit auf eine unzulässige revision au fond abzielen.
Schiedssprüche können, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht wegen jeden Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, nicht einmal wegen jeden Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden (vgl 3 Ob 2372/96m = SZ 71/82 = EvBl 1998/179 = JBl 1999, 390 = RdW 1998, 742 mwN), sodass keine Rechtsgrundlage für das Begehren nach Klärung besteht, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Schiedsspruch richtig gelöst hat (1 Ob 582/91 = JBl 1992, 192 ua). Zweck der Aufhebungsklage ist nicht eine Nachprüfung des Schiedsspruchs. Selbst die Prüfung, ob eine ordre public-Widrigkeit vorliegt, darf nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen (vgl 3 Ob 221/04b = SZ 2005/9 = JBl 2005, 661).Schiedssprüche können, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht wegen jeden Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, nicht einmal wegen jeden Verstoßes gegen zwingendes Recht angefochten werden vergleiche 3 Ob 2372/96m = SZ 71/82 = EvBl 1998/179 = JBl 1999, 390 = RdW 1998, 742 mwN), sodass keine Rechtsgrundlage für das Begehren nach Klärung besteht, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Verfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen im Schiedsspruch richtig gelöst hat (1 Ob 582/91 = JBl 1992, 192 ua). Zweck der Aufhebungsklage ist nicht eine Nachprüfung des Schiedsspruchs. Selbst die Prüfung, ob eine ordre public-Widrigkeit vorliegt, darf nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen vergleiche 3 Ob 221/04b = SZ 2005/9 = JBl 2005, 661).
Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs (vgl 2 Ob 158/00z = wobl 2001/115 [Reiner, 161 ff]) zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kommt (vgl 3 Ob 221/04b = JBl 2005, 661), berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung der ZVN 1983. Zufolge § 595 Abs 1 Z 6 ZPO idF vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 war ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPRG durch eine Rechtswahl der Partei nicht abgedungen werden kann.Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs vergleiche 2 Ob 158/00z = wobl 2001/115 [Reiner, 161 ff]) zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kommt vergleiche 3 Ob 221/04b = JBl 2005, 661), berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung der ZVN 1983. Zufolge Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 war ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach Paragraph 35, IPRG durch eine Rechtswahl der Partei nicht abgedungen werden kann.
Übereinstimmung besteht in Lehre und Rechtsprechung dahin, dass der ordre public als „Ausschnitt aus dem prinzipiell zwingenden Recht" definiert wird (vgl Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 398 mwN; Fasching, Lehrbuch Rz 2231 f; 3 Ob 566/95 = SZ 68/154 ua), also nicht jede Verletzung zwingender Normen per se zur Aufhebung führt.Übereinstimmung besteht in Lehre und Rechtsprechung dahin, dass der ordre public als „Ausschnitt aus dem prinzipiell zwingenden Recht" definiert wird vergleiche Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 398 mwN; Fasching, Lehrbuch Rz 2231 f; 3 Ob 566/95 = SZ 68/154 ua), also nicht jede Verletzung zwingender Normen per se zur Aufhebung führt.
Das KunstrückgabeG 1998 als Ermächtigungsgesetz (§ 1 Einleitungssatz), das ausdrücklich keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet (§ 2 Abs 2), ist keine zwingende Rechtsvorschrift im Sinn des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO aF.Das KunstrückgabeG 1998 als Ermächtigungsgesetz (Paragraph eins, Einleitungssatz), das ausdrücklich keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet (Paragraph 2, Absatz 2,), ist keine zwingende Rechtsvorschrift im Sinn des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO aF.
§ 1 NichtigkeitsG 1946, auf den das KunstrückgabeG verweist, bildet nach übereinstimmender Ansicht selbst keine Rückforderungsgrundlage, diese wird nur durch Ausführungsgesetze geschaffen (vgl für viele: G. Graf, Arme Amalie! - Kritische Anmerkungen zum Schiedsspruch iS Amalie Zuckerkandl, NZ 2007, 65 f).Paragraph eins, NichtigkeitsG 1946, auf den das KunstrückgabeG verweist, bildet nach übereinstimmender Ansicht selbst keine Rückforderungsgrundlage, diese wird nur durch Ausführungsgesetze geschaffen vergleiche für viele: G. Graf, Arme Amalie! - Kritische Anmerkungen zum Schiedsspruch iS Amalie Zuckerkandl, NZ 2007, 65 f).
Schon damit erweist sich die Argumentation der Revisionswerber, jede unrichtige Anwendung des Nichtigkeitsgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Bestimmungen stelle bereits einen Verstoß gegen Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung dar (vgl idS auch Pitkowitz, Ordre public-widriger Klimt - Schiedsspruch, ecolex 2007, 663 ) als nicht zielführend.Schon damit erweist sich die Argumentation der Revisionswerber, jede unrichtige Anwendung des Nichtigkeitsgesetzes und damit im Zusammenhang stehender Bestimmungen stelle bereits einen Verstoß gegen Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung dar vergleiche idS auch Pitkowitz, Ordre public-widriger Klimt - Schiedsspruch, ecolex 2007, 663 ) als nicht zielführend.
In der RV zum NichtigkeitsG 1946, Nr 83 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats (V.G.P.), heißt es (bei richtiger Wiedergabe!), es entspreche den unverrückbaren Grundsätzen unseres Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, dass niemand zur Einhaltung eines Vertrags verpflichtet sei, dessen Abschluss durch ungerechte und gegründete Furcht veranlasst wurde (§ 870 ABGB).In der Regierungsvorlage zum NichtigkeitsG 1946, Nr 83 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats (römisch fünf.G.P.), heißt es (bei richtiger Wiedergabe!), es entspreche den unverrückbaren Grundsätzen unseres Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, dass niemand zur Einhaltung eines Vertrags verpflichtet sei, dessen Abschluss durch ungerechte und gegründete Furcht veranlasst wurde (Paragraph 870, ABGB).
Das Nichtigkeitsgesetz allein ist nur programmatisch und bildet keine Rechtsgrundlage für Rückforderungen. Aus ihm kann die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften nicht abgeleitet werden (vgl J. Jungwirth, NS-Restitutionen und Zivilrecht 27 f N 121 bis 125).Das Nichtigkeitsgesetz allein ist nur programmatisch und bildet keine Rechtsgrundlage für Rückforderungen. Aus ihm kann die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften nicht abgeleitet werden vergleiche J. Jungwirth, NS-Restitutionen und Zivilrecht 27 f N 121 bis 125).
Es ist daher die Auslegung durchaus vertretbar, dass sich das KunstrückgabeG 1998 infolge der Zitierung des § 1 NichtigkeitsG 1946 als ein Ausführungsgesetz eigener Art darstellt, das zwar keine Restitutionsansprüche schafft, wohl aber unter den Voraussetzungen des § 1 NichtigkeitsG eine Ermächtigung zur Rückgabe von rechtmäßig ins Eigentum des Bundes übertragenen Kunstgegenständen statuiert.Es ist daher die Auslegung durchaus vertretbar, dass sich das KunstrückgabeG 1998 infolge der Zitierung des Paragraph eins, NichtigkeitsG 1946 als ein Ausführungsgesetz eigener Art darstellt, das zwar keine Restitutionsansprüche schafft, wohl aber unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, NichtigkeitsG eine Ermächtigung zur Rückgabe von rechtmäßig ins Eigentum des Bundes übertragenen Kunstgegenständen statuiert.
Weder der Gesetzestext des KunstrückgabeG noch die erläuternden Bemerkungen stellen einen Bezug zum Dritten Rückstellungsgesetz BGBl Nr 54/1947 idgF (3. RStG 1947) her, dessen § 2 wie folgt lautet:Weder der Gesetzestext des KunstrückgabeG noch die erläuternden Bemerkungen stellen einen Bezug zum Dritten Rückstellungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1947, idgF (3. RStG 1947) her, dessen Paragraph 2, wie folgt lautet:
Abs 1:Absatz eins :
„Eine Vermögensentziehung im Sinn des § 1 Abs 1 liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, dass die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre."„Eine Vermögensentziehung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, dass die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre."
Abs 2:Absatz 2 :
„In anderen Fällen liegt eine Vermögensentziehung insbesondere nicht vor, wenn der Erwerber dartut, dass der Eigentümer die Person des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene Gegenleistung erhalten hat oder dass die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre."
Wenn auch Ansprüche aus Vermögensentziehungen im Sinn des 3. RStG 1947 infolge Ablaufs der Frist (31. 7. 1956) nicht mehr geltend gemacht werden können, ist dieses doch nach wie vor Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung (OGH 1. 4. 1997, RkV 1/97; J. Jungwirth aaO 32).
Gerade aus rechtshistorischer Sicht (auf die die Revisionswerber hinweisen) und unter Berücksichtigung des Inhalts und Zwecks der einzelnen Rückstellungsgesetze, von denen jedes einzelne andere Sachverhalte aufzuarbeiten und einer Lösung zuzuführen suchte, ist für das 3. RStG wesentlich, dass es noch in zeitlicher Nähe zu den inkriminierten Handlungen primär Rückforderungen des früheren Eigentümers unmittelbar gegen den „Vermögensentzieher" zum Gegenstand hatte, was bei der Beurteilung der in § 2 Abs 1 normierten Beweislastumkehr nicht außer Acht gelassen werden darf. Es genügte nach § 1 des 3. RStG für den Rückgabeanspruch, dass Vermögen während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen dem Eigentümer (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden war und der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war. Bei diesem Anscheinstatbestand konnte der Erwerber des Vermögens einer Rückforderung nur entgehen, wenn er nachwies, dass die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre (§ 2 des 3. RStG).Gerade aus rechtshistorischer Sicht (auf die die Revisionswerber hinweisen) und unter Berücksichtigung des Inhalts und Zwecks der einzelnen Rückstellungsgesetze, von denen jedes einzelne andere Sachverhalte aufzuarbeiten und einer Lösung zuzuführen suchte, ist für das 3. RStG wesentlich, dass es noch in zeitlicher Nähe zu den inkriminierten Handlungen primär Rückforderungen des früheren Eigentümers unmittelbar gegen den „Vermögensentzieher" zum Gegenstand hatte, was bei der Beurteilung der in Paragraph 2, Absatz eins, normierten Beweislastumkehr nicht außer Acht gelassen werden darf. Es genügte nach Paragraph eins, des 3. RStG für den Rückgabeanspruch, dass Vermögen während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen dem Eigentümer (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden war und der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war. Bei diesem Anscheinstatbestand konnte der Erwerber des Vermögens einer Rückforderung nur entgehen, wenn er nachwies, dass die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre (Paragraph 2, des 3. RStG).
Die beklagte Republik Österreich argumentiert in diesem Zusammenhang damit, dass sie bei Anwendung des 3. RStG dessen Entziehungsvermutung und Beweislastumkehr unterläge, obwohl sie keinerlei Beitrag zur Vermögensentziehung zu vertreten habe. Auch wären ihr die Umstände der seinerzeitigen Vermögensentziehung schon wegen des Zeitablaufs kaum mehr nachvollziehbar, sodass sie praktisch in jedem Fall dem Vorwurf ausgesetzt wäre, sich gesetzwidrig zu verhalten, wenn sie eine Rückstellung verweigere.
Dieses Argument wird von den Befürwortern der Anwendung des Vermögensentziehungsbegriffs des 3. RStG 1947 auf das KunstrückgabeG 1998 nicht ausreichend beachtet. Nach dem hier auf die Anfechtung eines Schiedsspruchs anzulegenden Maßstab des § 595 Abs 1 Z 6 aF ZPO müsste es mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar und unter diesem Aspekt eindeutig widerlegbar sein, was nicht zutrifft. Graf (aaO) sieht es als selbstverständlich an, der Republik Österreich den Entlastungsbeweis aufzuerlegen, weil doch auch nach dem 3. RStG Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Entziehers in Anspruch genommen werden konnten (arg aus § 2 Abs 3 3. RStG: Als Erwerber gilt jeder Besitzer nach der Entziehung). Unbeachtet bleibt dabei, dass der spätere Erwerber sich beim Entzieher regressieren konnte, wofür bei Rückstellungen nach dem KunstrückgabeG, das keine Rückstellungsverpflichtung normiert, keine gesicherte Grundlage besteht. Auch sind heute seit dem Entziehungstatbestand bereits an die 60 Jahre verstrichen und die handelnden Personen meist verstorben, sodass ein Entlastungsbeweis praktisch nicht mehr möglich ist. Im Ergebnis würde die von den Klägern vertretene Ansicht dazu führen, dass über das KunstrückgabeG für die dort genannten Kunstgegenstände - und nur für diese - ansonsten längst präkludierte Ansprüche nach dem 3. RStG geltend gemacht werden könnten, gleichzeitig aber der Republik Österreich de facto der Entlastungsbeweis vorenthalten bliebe.Dieses Argument wird von den Befürwortern der Anwendung des Vermögensentziehungsbegriffs des 3. RStG 1947 auf das KunstrückgabeG 1998 nicht ausreichend beachtet. Nach dem hier auf die Anfechtung eines Schiedsspruchs anzulegenden Maßstab des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, aF ZPO müsste es mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar und unter diesem Aspekt eindeutig widerlegbar sein, was nicht zutrifft. Graf (aaO) sieht es als selbstverständlich an, der Republik Österreich den Entlastungsbeweis aufzuerlegen, weil doch auch nach dem 3. RStG Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Entziehers in Anspruch genommen werden konnten (arg aus Paragraph 2, Absatz 3, 3. RStG: Als Erwerber gilt jeder Besitzer nach der Entziehung). Unbeachtet bleibt dabei, dass der spätere Erwerber sich beim Entzieher regressieren konnte, wofür bei Rückstellungen nach dem KunstrückgabeG, das keine Rückstellungsverpflichtung normiert, keine gesicherte Grundlage besteht. Auch sind heute seit dem Entziehungstatbestand bereits an die 60 Jahre verstrichen und die handelnden Personen meist verstorben, sodass ein Entlastungsbeweis praktisch nicht mehr möglich ist. Im Ergebnis würde die von den Klägern vertretene Ansicht dazu führen, dass über das KunstrückgabeG für die dort genannten Kunstgegenstände - und nur für diese - ansonsten längst präkludierte Ansprüche nach dem 3. RStG geltend gemacht werden könnten, gleichzeitig aber der Republik Österreich de facto der Entlastungsbeweis vorenthalten bliebe.
Dass der Gesetzgeber des KunstrückgabeG einen Verweis auf das 3. RStG bewusst vermieden haben könnte, um die Republik Österreich nicht mit der nur durch die Entziehungsvermutung zu rechtfertigenden Beweislastumkehr zu belasten, ist vor diesem Hintergrund immerhin so weit wahrscheinlich, dass die Forderung nach einer (analogen) Anwendung dieser Bestimmung keineswegs zwingend erscheint.
Im Schiedsspruch wurde § 1 NichtigkeitsG in wörtlicher Auslegung dahin verstanden, dass durch die Verwendung des Begriffs „um Vermögen zu entziehen" eine Entziehungs-, eine Art Schädigungs- bzw Bereicherungsabsicht als Tatbestandsvoraussetzung gefordert wird. Die Wortinterpretation stellt nach der juristischen Methodenlehre und § 6 ABGB den ersten Interpretationsschritt dar. Der Schiedsspruch führt nicht aus, weshalb weitere Interpretationschritte, insbesondere die Analogie zum 3. RStG unterlassen wurden. Den Gesetzesmaterialien ist, wie schon ausgeführt, dazu nichts zu entnehmen.Im Schiedsspruch wurde Paragraph eins, NichtigkeitsG in wörtlicher Auslegung dahin verstanden, dass durch die Verwendung des Begriffs „um Vermögen zu entziehen" eine Entziehungs-, eine Art Schädigungs- bzw Bereicherungsabsicht als Tatbestandsvoraussetzung gefordert wird. Die Wortinterpretation stellt nach der juristischen Methodenlehre und Paragraph 6, ABGB den ersten Interpretationsschritt dar. Der Schiedsspruch führt nicht aus, weshalb weitere Interpretationschritte, insbesondere die Analogie zum 3. RStG unterlassen wurden. Den Gesetzesmaterialien ist, wie schon ausgeführt, dazu nichts zu entnehmen.
Graf (aaO) führt in seiner Auseinandersetzung mit der Frage aus, es sprächen insgesamt „die besseren Gründe dafür, von jenem Entziehungsbegriff auszugehen, der seine Ausprägung im 3. Rückstellungsgesetz erfahren hat" (vgl Graf aaO).Graf (aaO) führt in seiner Auseinandersetzung mit der Frage aus, es sprächen insgesamt „die besseren Gründe dafür, von jenem Entziehungsbegriff auszugehen, der seine Ausprägung im 3. Rückstellungsgesetz erfahren hat" vergleiche Graf aaO).
Die Richtigkeit der Interpretation der maßgeblichen Gesetzesstelle kann im Aufhebungsverfahren nicht geklärt werden, weil - wie erwähnt - eine revision au fond des Schiedsspruchs gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob mit dem die Voraussetzungen für eine Rückgabe verneinenden Schiedsspruch - basierend auf der vorgenommenen Auslegung - im Ergebnis eine ordre public-Widrigkeit bewirkt wurde.
Ob eine während der NS-Zeit zwischen befreundeten Personen stattgefundene unentgeltliche Überlassung eines Gemäldes oder dessen entgeltliche Veräußerung an eine befreundete Galeristin zu einem jedenfalls nicht völlig unadäquaten Kaufpreis allein deshalb, weil die Betroffenen zum Personenkreis der vom NS-Regime ungerecht Verfolgten gehörten, allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen und Grundwertungen der Rechtsordnung so sehr zuwiderläuft, dass die Rückgabe des Gegenstands dieser Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen als einzig gerechte Lösung erscheint und daher die Verweigerung der Rückgabe als unerträgliche Rechtsfolge gewertet werden muss, ist unter dem besonderen Aspekt des Anlass gebenden KunstrückgabeG 1998 zu beurteilen.
Anforderungen auf Rückgabe nach diesem Gesetz richten sich gegen die Republik Österreich, die - als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Kunstwerke rechtmäßig erworben haben muss (hier durch die völlig unbedenkliche Schenkung im Jahr 1988); außerdem darf kein Zusammenhang mit verpönten Rechtsgeschäften während der NS-Zeit bestehen. Die Repräsentanten der Republik Österreich werden durch das KunstrückgabeG bloß „ermächtigt", entzogene Kunstwerke dem ursprünglichen Eigentümer ohne Gegenleistung „rückzustellen". Der Begriff „Rückstellung" bedeutet daher nicht „Zurückstellung", weil die Republik Österreich die Gegenstände nicht entzogen hat. Da kein Rechtsanspruch auf Rückstellung besteht, ein solcher wird im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, könnte nur eine Verweigerung unter Einnahme eines unvertretbaren Rechtsstandpunkts oder unter schwerwiegender Ungleichbehandlung von Betroffenen, die hier aber nicht behauptet wird, den Vorwurf eines ordre public-Verstoßes rechtfertigen. Eine derartige Fehlinterpretation ist dem Schiedsgericht nicht anzulasten.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die sich in diesem Rahmen hält, ist daher gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof gar nicht zugänglich.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die sich in diesem Rahmen hält, ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof gar nicht zugänglich.
Was die noch nicht behandelte Frage eines Grundrechtsverstoßes durch Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Art 6 MRK, betrifft, ist Folgendes anzumerken:Was die noch nicht behandelte Frage eines Grundrechtsverstoßes durch Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Artikel 6, MRK, betrifft, ist Folgendes anzumerken:
Zufolge § 580 ZPO idF vor dem SchiedsRÄndG erfolgt die Schiedsrichterbestellung vorrangig durch den Schiedsvertrag und bei einem gemeinschaftlich zu bestellenden Schiedsrichter durch Einigung der Parteien. Soweit ein Aufhebungsgrund Besetzungsmängel betrifft, entspricht er dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, der nach § 260 Abs 4 ZPO durch Einlassung der Parteien geheilt werden kann, was auch bei einem Schiedsgericht gilt (3 Ob 740/25 = SZ 7/295; 2 Ob 906/36 = Rsp 1937/17; Rechberger/Melis Rz 7 zu § 595 ZPO²). Im Beitritt der Klägergruppe Müller-Hofmann zum bereits bestehenden Schiedsvertrag mit der Beklagten unter Zustimmung sämtlicher Parteien wurde auch dem darin enthaltenen Schiedsrichterbestellungsmodus vorbehaltlos zugestimmt. An der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass damit die Klägergruppe Müller-Hofmann auf die Bestellung eines eigenen Schiedsrichters verzichtete, bestehen bei dieser Sachlage keine Bedenken. Immer dort, wo in der Schiedsvereinbarung oder im Verhalten während des Schiedsverfahrens, etwa durch Unterlassung einer Rüge, eine Partei zu erkennen gegeben hat, dass sie der Einhaltung einer Bestimmung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, wird eine maßgebliche Verletzung rechtlichen Gehörs verneint (vgl Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 195 ff [200] Fn 401, 403; zur Darstellung der Rechtsprechung Rz 206 bis 221). Maßgeblich ist stets, ob die Waffengleichheit mit dem Gegner eingehalten wird (vgl Pitkowitz aaO). Überhaupt besteht zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied. Nur bei ganz groben Verstößen gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens ist eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich (RIS-Justiz RS0117294).Zufolge Paragraph 580, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄndG erfolgt die Schiedsrichterbestellung vorrangig durch den Schiedsvertrag und bei einem gemeinschaftlich zu bestellenden Schiedsrichter durch Einigung der Parteien. Soweit ein Aufhebungsgrund Besetzungsmängel betrifft, entspricht er dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der nach Paragraph 260, Absatz 4, ZPO durch Einlassung der Parteien geheilt werden kann, was auch bei einem Schiedsgericht gilt (3 Ob 740/25 = SZ 7/295; 2 Ob 906/36 = Rsp 1937/17; Rechberger/Melis Rz 7 zu Paragraph 595, ZPO²). Im Beitritt der Klägergruppe Müller-Hofmann zum bereits bestehenden Schiedsvertrag mit der Beklagten unter Zustimmung sämtlicher Parteien wurde auch dem darin enthaltenen Schiedsrichterbestellungsmodus vorbehaltlos zugestimmt. An der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass damit die Klägergruppe Müller-Hofmann auf die Bestellung eines eigenen Schiedsrichters verzichtete, bestehen bei dieser Sachlage keine Bedenken. Immer dort, wo in der Schiedsvereinbarung oder im Verhalten während des Schiedsverfahrens, etwa durch Unterlassung einer Rüge, eine Partei zu erkennen gegeben hat, dass sie der Einhaltung einer Bestimmung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, wird eine maßgebliche Verletzung rechtlichen Gehörs verneint vergleiche Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 195 ff [200] Fn 401, 403; zur Darstellung der Rechtsprechung Rz 206 bis 221). Maßgeblich ist stets, ob die Waffengleichheit mit dem Gegner eingehalten wird vergleiche Pitkowitz aaO). Überhaupt besteht zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied. Nur bei ganz groben Verstößen gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens ist eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich (RIS-Justiz RS0117294).
Soweit sich die außerordentliche Revision auf die Entscheidung EuGRZ 1983, 428 Nr 91 (Bramelid und Malmström/S) hinsichtlich der Konventionswidrigkeit der Schiedsrichterbestellung im vorliegenden Fall bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass die zitierte Entscheidung nicht nur einen Fall sogenannter Zwangsschiedsgerichtsbarkeit zum Gegenstand hatte, sondern dort für die Schiedsbeklagte von einer staatlichen Stelle ein Schiedsrichter bestellt wurde, während die Schiedsklägerin, ein führendes schwedisches Wirtschaftsunternehmen, eine Person ihres Vertrauens zu ihrem Schiedsrichter bestellen konnte. Der Fall ist dem gegenständlichen also keineswegs vergleichbar.
Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der MRK zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1 MRK garantierten Rechte dar (vgl Matscher in FS Nagel, Schiedsgerichtsbarkeit und EMRK 238). Auch kann nach herrschender Ansicht im Schiedsvertrag auf Garantien des Art 6 MRK verzichtet werden (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention 116, 297 f, 312). Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs sind auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen und nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertigt ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (vgl Pitkowitz, aaO Rz 199 ff; 7 Ob 265/02z mwN = EvBl 2003/67).Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der MRK zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierten Rechte dar vergleiche Matscher in FS Nagel, Schiedsgerichtsbarkeit und EMRK 238). Auch kann nach herrschender Ansicht im Schiedsvertrag auf Garantien des Artikel 6, MRK verzichtet werden vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention 116, 297 f, 312). Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs sind auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen und nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertigt ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs vergleiche Pitkowitz, aaO Rz 199 ff; 7 Ob 265/02z mwN = EvBl 2003/67).
Soweit die Klägergruppe Müller-Hofmann in ihrer außerordentlichen Revision darauf zurückkommt, die Schiedsvereinbarung sei konventionswidrig, weil unter Zwang zu Stande gekommen, hat schon das Berufungsgericht unter Darstellung der Rsp dazu zutreffend Stellung genommen. Das der Klägergruppe Müller-Hofmann „angedrohte Übel" war weder ungerecht noch der Vorgang selbst rechtsmissbräuchlich (RIS-Justiz RS0014881). Die Rechtslage war einfach für die Klägergruppe Müller-Hofmann ungünstig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Bild herauszugeben. Die Drohung, wenn die Klägergruppe Müller-Hofmann dem Schiedsvertrag nicht beitrete, werde die Beklagte das Bild behalten, stellt somit in keiner wie immer gearteten Hinsicht ein rechtswidriges Verhalten her, das die Kläger zur Anfechtung des Schiedsvertrags und der Behauptung der Verletzung eines Rechts nach Art 6 Abs 1 MRK berechtigt, sondern gibt nur die Rechtslage wieder.Soweit die Klägergruppe Müller-Hofmann in ihrer außerordentlichen Revision darauf zurückkommt, die Schiedsvereinbarung sei konventionswidrig, weil unter Zwang zu Stande gekommen, hat schon das Berufungsgericht unter Darstellung der Rsp dazu zutreffend Stellung genommen. Das der Klägergruppe Müller-Hofmann „angedrohte Übel" war weder ungerecht noch der Vorgang selbst rechtsmissbräuchlich (RIS-Justiz RS0014881). Die Rechtslage war einfach für die Klägergruppe Müller-Hofmann ungünstig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Bild herauszugeben. Die Drohung, wenn die Klägergruppe Müller-Hofmann dem Schiedsvertrag nicht beitrete, werde die Beklagte das Bild behalten, stellt somit in keiner wie immer gearteten Hinsicht ein rechtswidriges Verhalten her, das die Kläger zur Anfechtung des Schiedsvertrags und der Behauptung der Verletzung eines Rechts nach Artikel 6, Absatz eins, MRK berechtigt, sondern gibt nur die Rechtslage wieder.
Auch eine „Vielzahl einzelner Verfahrensverstöße", womit in Wahrheit Beweis- und Tatfragen angeschnitten werden, eignen sich nicht zu einer Anfechtung des Schiedsspruchs.
Insgesamt sind damit alle aufgeworfenen Rechtsfragen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Soweit unzulässigerweise Fragen einer unüberprüfbaren rechtlichen Beurteilung eines Schiedsspruchs angeschnitten werden, sind sie unerheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Insgesamt sind damit alle aufgeworfenen Rechtsfragen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Soweit unzulässigerweise Fragen einer unüberprüfbaren rechtlichen Beurteilung eines Schiedsspruchs angeschnitten werden, sind sie unerheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.