Rechtssatz RS0107973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107973
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Norm
3.RStG allg
3.RStG §14 Abs1
Rechtssatz
Das 3. Rückstellungsgesetz ist nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im § 14 Abs 1 erster Satz RStG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27.3.1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß § 14 Abs 1 zweiter Satz dieses Gesetzes durch Verordnungen (zuletzt die Verordnung vom 3.9.1955 BGBl 1955/201) nur bis 31.7.1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten, die Fristen zur Verfolgung von Rückstellungsansprüchen sind auch durch den Staatsvertrag 1955 nicht verlängert worden.Das 3. Rückstellungsgesetz ist nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz RStG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27.3.1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes durch Verordnungen (zuletzt die Verordnung vom 3.9.1955 BGBl 1955/201) nur bis 31.7.1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten, die Fristen zur Verfolgung von Rückstellungsansprüchen sind auch durch den Staatsvertrag 1955 nicht verlängert worden.
Entscheidungstexte
- Rkv 1/97
Entscheidungstext OGH 01.04.1997 Rkv 1/97
- Rkv 1/03
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 Rkv 1/03
- 5 Ob 272/07x
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 272/07x
Vgl auch; Beisatz: Wenn auch Ansprüche aus Vermögensentziehungen im Sinn des 3. RStG 1947 infolge Ablaufs der Frist (31. 7. 1956) nicht mehr geltend gemacht werden können, ist dieses doch nach wie vor Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. (T1)
- 5 Ob 127/12f
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 127/12f
Vgl; Beisatz: Hier: Zweites Rückstellungsgesetz. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107973
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19970401_OGH0002_000RKV00001_9700000_001