Die von den Antragsgegnerinnen gegen diese Entscheidung erhobene - unrichtig, aber unschädlich als Rekurs bezeichnete - Beschwerde ist teils unzulässig, teils zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsgegnerinnen begehren die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen aus dem Grunde der Nichtigkeit und die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrags des Antragstellers. Gemäß § 21 Abs 2 RG kann gegen ein bestätigendes Erkenntnis der ROK nur dann Beschwerde erhoben werden, wenn die ROK eine solche für zulässig erklärt. Dies ist in Bezug auf den bestätigenden Teil der Entscheidung der ROK nicht geschehen, sodass schon deshalb die formell auch dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass auf die Frage der mangelnden Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen eingegangen werden müsste.Die von den Antragsgegnerinnen gegen diese Entscheidung erhobene - unrichtig, aber unschädlich als Rekurs bezeichnete - Beschwerde ist teils unzulässig, teils zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsgegnerinnen begehren die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen aus dem Grunde der Nichtigkeit und die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrags des Antragstellers. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, RG kann gegen ein bestätigendes Erkenntnis der ROK nur dann Beschwerde erhoben werden, wenn die ROK eine solche für zulässig erklärt. Dies ist in Bezug auf den bestätigenden Teil der Entscheidung der ROK nicht geschehen, sodass schon deshalb die formell auch dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass auf die Frage der mangelnden Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen eingegangen werden müsste.
Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu:
Die Antragstellerinnen fordern die Aufhebung des gesamten Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung als nichtig, weil das RG "nicht mehr anzuwendendes Recht" sei. Das RG wurde aber weder ausdrücklich (durch formelle Derogation) noch durch Erlassung seinen Anordnungen widersprechender Normen (also durch materielle Derogation) - etwa durch gesetzlich angeordnete Zuweisung solcher Ansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - aufgehoben. Es ist somit nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im § 14 Abs 1 erster Satz RG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27. 3. 1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß § 14 Abs 1 zweiter Satz RG durch Verordnungen nur bis 31. 7. 1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Das ändert aber nichts daran, dass über solche Anträge nach wie vor jene Behörden zu befinden haben, die dazu vom Gesetzgeber des noch immer in Geltung stehenden RG berufen wurden und deren Einrichtung auch nicht durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist: Nach wie vor können Beisitzer aus dem Kreis der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichts (Handelsgerichts Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten (nun der fachkundigen Laienrichter im Sinne des ASGG) bestellten Personen sowie aufgrund gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern im Sinne des § 16 Abs 4 RG bestellt werden (Rkv 1/97). Tatsächlich wurden - wie der erkennende Senat im Zwischenverfahren feststellte - sowohl die RK wie auch die ROK ordnungsgemäß konstituiert und sind die jeweils bestellten Personen bei den Entscheidungen der Vorinstanzen tätig geworden. Demnach geht der Nichtigkeitseinwand der Antragstellerinnen, der darüber hinaus unsubstanziiert geblieben ist, ins Leere.Die Antragstellerinnen fordern die Aufhebung des gesamten Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung als nichtig, weil das RG "nicht mehr anzuwendendes Recht" sei. Das RG wurde aber weder ausdrücklich (durch formelle Derogation) noch durch Erlassung seinen Anordnungen widersprechender Normen (also durch materielle Derogation) - etwa durch gesetzlich angeordnete Zuweisung solcher Ansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - aufgehoben. Es ist somit nach wie vor Bestandteil der Rechtsordnung, wenngleich die im Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz RG als einjährige Fallfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes (am 27. 3. 1947) bestimmte Antragsfrist aufgrund der Ermächtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz RG durch Verordnungen nur bis 31. 7. 1956 verlängert worden ist, sodass jedenfalls Ansprüche, die sich aus der Vermögensentziehung ergeben, infolge Ablaufs der (verlängerten) Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Das ändert aber nichts daran, dass über solche Anträge nach wie vor jene Behörden zu befinden haben, die dazu vom Gesetzgeber des noch immer in Geltung stehenden RG berufen wurden und deren Einrichtung auch nicht durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist: Nach wie vor können Beisitzer aus dem Kreis der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichts (Handelsgerichts Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten (nun der fachkundigen Laienrichter im Sinne des ASGG) bestellten Personen sowie aufgrund gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RG bestellt werden (Rkv 1/97). Tatsächlich wurden - wie der erkennende Senat im Zwischenverfahren feststellte - sowohl die RK wie auch die ROK ordnungsgemäß konstituiert und sind die jeweils bestellten Personen bei den Entscheidungen der Vorinstanzen tätig geworden. Demnach geht der Nichtigkeitseinwand der Antragstellerinnen, der darüber hinaus unsubstanziiert geblieben ist, ins Leere.
Auf die - ohnehin als "Exkurs" bezeichneten - Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Frage der Verjährung der hier verfolgten Ansprüche ist derzeit noch nicht einzugehen. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde lediglich klargestellt, dass im Rückstellungsverfahren neuerlich über den Fortsetzungsantrag zu entscheiden und die (begehrte) Fortsetzung im Grundbuch anzumerken ist. Die Verjährungsfrage wird erst im Verfahren zu klären und darüber zu entscheiden sein.
Gleichermaßen ist im Zuge des zu ergänzenden Verfahrens abzuklären, ob der Vergleich rechtswirksam zsutande kam. Es genügt insoweit, auf die nicht zu beanstandenden Rechtsausführungen der ROK zu verweisen. Auf den "vorsichtsweise" erhobenen "außerordentlichen Rekurs" muss nicht weiter eingegangen werden, weil bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwert - wie hier - gemäß § 21 Abs 2 RG ohnehin und ohne jegliche sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung - außer im Fall eines bestätigenden Erkenntnisses - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission erhoben werden kann (vgl Rkv 1/01). Daher muss auch auf den "Eventualantrag gemäß § 21 Abs 2 RG" und auf den "Eventualrekurs an die Oberste Rückstellungskommission", die ohnehin keine ergänzenden Ausführungen enthalten, nicht weiter Bedacht genommen werden.Gleichermaßen ist im Zuge des zu ergänzenden Verfahrens abzuklären, ob der Vergleich rechtswirksam zsutande kam. Es genügt insoweit, auf die nicht zu beanstandenden Rechtsausführungen der ROK zu verweisen. Auf den "vorsichtsweise" erhobenen "außerordentlichen Rekurs" muss nicht weiter eingegangen werden, weil bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwert - wie hier - gemäß Paragraph 21, Absatz 2, RG ohnehin und ohne jegliche sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung - außer im Fall eines bestätigenden Erkenntnisses - wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission erhoben werden kann vergleiche Rkv 1/01). Daher muss auch auf den "Eventualantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 2, RG" und auf den "Eventualrekurs an die Oberste Rückstellungskommission", die ohnehin keine ergänzenden Ausführungen enthalten, nicht weiter Bedacht genommen werden.
Der Beschwerde ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 23 Abs 5 RG iVm §§ 40, 50 ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten ihrer unzulässigen bzw erfolglosen Beschwerde selbst zu tragen, weil sie im Zwischenstreit über diese Beschwerde zur Gänze unterlegen sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 5, RG in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten ihrer unzulässigen bzw erfolglosen Beschwerde selbst zu tragen, weil sie im Zwischenstreit über diese Beschwerde zur Gänze unterlegen sind.