Rechtssatz RS0107974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107974
Geschäftszahl
Rkv1/97; Rkv1/03
Entscheidungsdatum
16.07.2004
Norm
3.RStG §16 Abs4
3.RStG §17 Abs1
Rechtssatz
Über Rückstellungsansprüche (beziehungsweise über Anträge auf Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren) haben nach wie vor jene Behörden zu befinden haben, die dazu vom Gesetzgeber des immer noch in Geltung stehenden 3. Rückstellungsgesetz berufen wurden und deren Einrichtung auch nicht durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist:
Nach wie vor können Beisitzer aus dem Kreis der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichts (Handelsgerichts Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten (nun der fachkundigen Laienrichter im Sinne des Arbeitsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes) bestellten Personen sowie aufgrund gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern im Sinne des § 16 Abs 4 RStG bestellt werden.Nach wie vor können Beisitzer aus dem Kreis der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichts (Handelsgerichts Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten (nun der fachkundigen Laienrichter im Sinne des Arbeitsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes) bestellten Personen sowie aufgrund gutächtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RStG bestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107974
Dokumentnummer
JJR_19970401_OGH0002_000RKV00001_9700000_002