Rechtssatz RS0119337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119337
Entscheidungsdatum
16.07.2004
Rechtssatz
Bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwertkann gemäß § 21 Abs 2 RStG ohne jegliche sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung - außer im Fall eines bestätigenden Erkenntnisses - wegen unrichtiger rechtlicher BeurteilungBeschwerde an die Oberste Rückstellungskommission erhoben werden.Bei einem 15.000 S übersteigenden Streitwertkann gemäß Paragraph 21, Absatz 2, RStG ohne jegliche sonstige Zulässigkeitsvoraussetzung - außer im Fall eines bestätigenden Erkenntnisses - wegen unrichtiger rechtlicher BeurteilungBeschwerde an die Oberste Rückstellungskommission erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119337
Dokumentnummer
JJR_20040716_OGH0002_000RKV00001_0300000_001