Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die klagenden Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei unrichtig, dass alle Personen, die den Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 22. 12. 1999 unterschrieben hätten, tatsächlich Rechtsnachfolger der ursprünglichen Parteien der Grundsatzvereinbarung seien. Weiters sei davon auszugehen, dass die Grundsatzvereinbarung vom 12. 1. 1999 und die Nachtragsvereinbarung vom 22. 12. 1999 rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verpflichtungen geschaffen hätten. Es kämen daher auch Personen, die nicht an die Grundsatzvereinbarung gebunden seien, als Parteien der Nachtragsvereinbarung in Frage. Die rechtliche Folgerung des Rekursgerichtes, die Vereinbarung vom 22. 12. 1999 könne nur von jenen Personen unterzeichnet worden sein, die bereits die Vereinbarung vom 12. 1. 1999 abgeschlossen hätten, sei verfehlt. Es sei auch unrichtig, dass die Schiedsklausel nicht der Vereinbarung angeschlossen sein müsse.
Hiezu wurde erwogen:
Wie das Rekursgericht (wenngleich hinsichtlich der beklagten Parteien) zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den klagenden Parteien um eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, weil bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre (Fucik in Rechberger², ZPO, § 14 Rz 1; Schubert in Fasching², ZPO, § 14 Rz 2 jeweils mwN).Wie das Rekursgericht (wenngleich hinsichtlich der beklagten Parteien) zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den klagenden Parteien um eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO, weil bei Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre (Fucik in Rechberger², ZPO, Paragraph 14, Rz 1; Schubert in Fasching², ZPO, Paragraph 14, Rz 2 jeweils mwN).
Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass hinsichtlich aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt (RIS-Justiz RS0035728; 6 Ob 67/02z = ecolex 2003, 176 = Jbl 2003, 327 = RdW 2003, 133).
Grundsätzlich zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, dass die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes auch die Rechtsnachfolger der Parteien bindet, gleichgültig ob sie Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger sind (RIS-Justiz RS0045386; SZ 69/73). Diese Rechtsprechung geht bereits auf die Entscheidung GlUNF 5.796 (vom 21. Februar 1912) zurück. In dieser wurde dargelegt, dass durch die Vereinbarung, dass Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter erledigt werden sollen, die Parteien den Zweck bekunden, in gewissen Fällen ihre Ansprüche vor einem fachlich informierten Richter oder in beschleunigter Art geltend zu machen. Dabei spielt nicht die Person der Kontrahenten, sondern die Sache, die eventuell zum Gegenstand eines Streites werden könnte, die Hauptrolle. Unter solchen Umständen erhalten die materiellen Vertragsrechte durch die vereinbarte qualifizierte Art ihres Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung; die der Sache zugesicherte Art der Geltendmachung der Ansprüche verleiht dem Anspruch einen besonderen Charakter, woraus folgt, dass, soweit nicht besondere Umstände eingetreten sind, die zwischen den Kontrahenten vereinbarte Schiedsgerichtsklausel auch denjenigen bindet, welcher in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei getreten ist. Dementsprechend führt auch Fasching (Kommentar IV 729; Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 27) aus, dass sich die Schiedsvereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß § 577 ZPO von der Schiedsvereinbarung umfasstes “bestimmtes Rechtsverhältnis” erstreckt, zB auf den Zessionar, den Legalzessionar und den Schuldübernehmer und bei richterlicher Schuldübertragung, so bei der Übertragung eines Rechtes oder einer Forderung zur Einziehung gemäß § 308 EO vom Verpflichteten auf den betreibenden Gläubiger. Dass alle hier klagenden Parteien, soweit sie nicht ohnehin den Schiedsvertrag selbst unterfertigt haben, in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei eingetreten wären, sie also Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß § 577 ZPO “bestimmtes Rechtsverhältnis” wären, wurde von den beklagten Parteien, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes in Anspruch nehmen, nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.Grundsätzlich zutreffend hat das Rekursgericht dargelegt, dass die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichtes auch die Rechtsnachfolger der Parteien bindet, gleichgültig ob sie Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger sind (RIS-Justiz RS0045386; SZ 69/73). Diese Rechtsprechung geht bereits auf die Entscheidung GlUNF 5.796 (vom 21. Februar 1912) zurück. In dieser wurde dargelegt, dass durch die Vereinbarung, dass Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter erledigt werden sollen, die Parteien den Zweck bekunden, in gewissen Fällen ihre Ansprüche vor einem fachlich informierten Richter oder in beschleunigter Art geltend zu machen. Dabei spielt nicht die Person der Kontrahenten, sondern die Sache, die eventuell zum Gegenstand eines Streites werden könnte, die Hauptrolle. Unter solchen Umständen erhalten die materiellen Vertragsrechte durch die vereinbarte qualifizierte Art ihres Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung; die der Sache zugesicherte Art der Geltendmachung der Ansprüche verleiht dem Anspruch einen besonderen Charakter, woraus folgt, dass, soweit nicht besondere Umstände eingetreten sind, die zwischen den Kontrahenten vereinbarte Schiedsgerichtsklausel auch denjenigen bindet, welcher in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei getreten ist. Dementsprechend führt auch Fasching (Kommentar römisch vier 729; Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 27) aus, dass sich die Schiedsvereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß Paragraph 577, ZPO von der Schiedsvereinbarung umfasstes “bestimmtes Rechtsverhältnis” erstreckt, zB auf den Zessionar, den Legalzessionar und den Schuldübernehmer und bei richterlicher Schuldübertragung, so bei der Übertragung eines Rechtes oder einer Forderung zur Einziehung gemäß Paragraph 308, EO vom Verpflichteten auf den betreibenden Gläubiger. Dass alle hier klagenden Parteien, soweit sie nicht ohnehin den Schiedsvertrag selbst unterfertigt haben, in die Rechte und Pflichten einer schiedsrichterlich gebundenen Partei eingetreten wären, sie also Einzelrechtsnachfolger in ein gemäß Paragraph 577, ZPO “bestimmtes Rechtsverhältnis” wären, wurde von den beklagten Parteien, die die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes in Anspruch nehmen, nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht aus der Vereinbarung vom 1. 2. 1999 abgeleitet werden kann. Was nun die Nachträge zur Grundsatzvereinbarung, insbesondere jene vom 22. 12. 1999 betrifft, genügt die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis des § 577 ZPO, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen ist (RIS-Justiz RS0045388; 7 Ob 67/01f = ecolex 2001, 908 = Jbl 2002, 50 = RdW 2002, 25). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Schiedsgerichtsordnung, die der Schiedsvereinbarung nicht angeschlossen war, eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang darstellt (8 Ob 179/00g). Über eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang können sich die Vertragspartner ohne weiteres leicht informieren, was aber bei einer sonstigen Vereinbarung nicht der Fall ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes weder aus der Grundsatzvereinbarung vom 12. 1. 1999 noch aus den folgenden Nachtragsvereinbarungen abgeleitet werden kann.Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht aus der Vereinbarung vom 1. 2. 1999 abgeleitet werden kann. Was nun die Nachträge zur Grundsatzvereinbarung, insbesondere jene vom 22. 12. 1999 betrifft, genügt die bloße Bezugnahme auf eine andere, die Schiedsvereinbarung enthaltende Urkunde nur dann dem Schriftlichkeitserfordernis des Paragraph 577, ZPO, wenn diese Urkunde unmittelbar der unterfertigten Vertragsurkunde angeschlossen ist (RIS-Justiz RS0045388; 7 Ob 67/01f = ecolex 2001, 908 = Jbl 2002, 50 = RdW 2002, 25). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Schiedsgerichtsordnung, die der Schiedsvereinbarung nicht angeschlossen war, eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang darstellt (8 Ob 179/00g). Über eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang können sich die Vertragspartner ohne weiteres leicht informieren, was aber bei einer sonstigen Vereinbarung nicht der Fall ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes weder aus der Grundsatzvereinbarung vom 12. 1. 1999 noch aus den folgenden Nachtragsvereinbarungen abgeleitet werden kann.
Zu prüfen ist nun, ob im Hinblick auf die gleichzeitig beim Schiedsgericht eingebrachte Klage Streitanhängigkeit gegeben ist. Nach herrschender Ansicht begründet die schiedsgerichtliche Streitanhängigkeit auch die prozessuale Folge der gerichtlichen Streitanhängigkeit (Fasching, Schiedsgericht, 33). Soweit allerdings nichts anderes vereinbart wurde, ist auch erforderlich, dass die Schiedsklage dem Beklagten zugestellt wird (Fasching LB² Rz 2183; Baur, Rechtsanhängig - Schiedsanhängig in FS Fasching 85). Da im vorliegenden Fall insoweit eine von der ZPO abweichende Vereinbarung nicht getroffen, sondern vielmehr die subsidiäre Geltung dieses Gesetzes vereinbart wurde, tritt Streitanhängigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens erst nach Zustellung der Klage an die Beklagten durch das Gericht ein (§ 232 ZPO); dies ist aber noch nicht geschehen.Zu prüfen ist nun, ob im Hinblick auf die gleichzeitig beim Schiedsgericht eingebrachte Klage Streitanhängigkeit gegeben ist. Nach herrschender Ansicht begründet die schiedsgerichtliche Streitanhängigkeit auch die prozessuale Folge der gerichtlichen Streitanhängigkeit (Fasching, Schiedsgericht, 33). Soweit allerdings nichts anderes vereinbart wurde, ist auch erforderlich, dass die Schiedsklage dem Beklagten zugestellt wird (Fasching LB² Rz 2183; Baur, Rechtsanhängig - Schiedsanhängig in FS Fasching 85). Da im vorliegenden Fall insoweit eine von der ZPO abweichende Vereinbarung nicht getroffen, sondern vielmehr die subsidiäre Geltung dieses Gesetzes vereinbart wurde, tritt Streitanhängigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens erst nach Zustellung der Klage an die Beklagten durch das Gericht ein (Paragraph 232, ZPO); dies ist aber noch nicht geschehen.
Daraus folgt, dass auch der Einwand der Streitanhängigkeit nicht begründet ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.