Rechtssatz RS0035728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035728
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1512/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 1512/88
- 6 Ob 67/02z
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 67/02z
- 2 Ob 53/04i
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 53/04i
- 7 Ob 103/10p
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 103/10p
Beisatz: Hier: Syndikatsvertrag. Die materiell‑rechtliche Frage der Beteiligung aller Gesellschafter am Schiedsverfahren im Sinn des § 14 ZPO hat das Gericht nicht zu prüfen. (T1)
- 4 Ob 200/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 200/25b
Beisatz: Liegen bei einem Rechtsstreit mit mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist (vgl bereits 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035728
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB01512_8800000_002