[11] Der Revisionsrekurs ist zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1. Wird ein ordentliches Gericht angerufen, obwohl über die Streitsache ein Schiedsvertrag vorliegt, begründet dies dessen prorogable Unzuständigkeit, wenn sich – wie hier – der Beklagte nicht in das Verfahren einlässt, sondern die sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts einwendet (RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1, T5]; RS0039817 [T1, T8]; vgl 9 ObA 4/21k Rz 1). 1. Wird ein ordentliches Gericht angerufen, obwohl über die Streitsache ein Schiedsvertrag vorliegt, begründet dies dessen prorogable Unzuständigkeit, wenn sich – wie hier – der Beklagte nicht in das Verfahren einlässt, sondern die sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts einwendet (RS0045292 [T1]; RS0039844 [T1, T5]; RS0039817 [T1, T8]; vergleiche 9 ObA 4/21k Rz 1).
[13] 2.1 Die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts hängt daher im vorliegenden Fall davon ab, ob die im Vertrag enthaltene Schiedsklausel (auch) bezüglich des Klägers unwirksam ist. Zutreffend weist das Rekursgericht darauf hin, dass der Kläger eine Unwirksamkeit aus ihn selbst betreffenden Gründen nicht behauptet. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist vielmehr, ob sich die Schiedsklausel aufgrund von (allfälligen) Form- und/oder Vollmachtsmängeln in Ansehung anderer Verkäufer auch hinsichtlich des Klägers als weiteren Vertragspartner für unwirksam erweist.
2.2 Der Kläger bejaht dies im Revisionsrekurs zusammengefasst mit folgenden Argumenten:
[14] Der Anteilskaufvertrag stelle eine untrennbare Einheit dar, weil alle Parteien des Anteilskaufvertrags (Verkäufer und Käufer) einen gemeinsamen Vertrag abgeschlossen hätten, die Verkäufer nur den Verkauf aller Geschäftsanteile beabsichtigten und sie auf die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Aufgriffs- und Vorkaufsrechte verzichtet hätten. Zudem bestehe bei getrennter Beurteilung der Unwirksamkeit der Schiedsklausel die Gefahr divergierender Entscheidungen, wenn einzelne Verkäufer ihre – nicht näher umschriebenen – „Ansprüche“ gegen die Beklagte aus den von ihr erteilten „Zusicherungen und Gewährleistungen“ oder aus dem „Earnout“ beim ordentlichen Gericht, andere dagegen beim Schiedsgericht einklagen müssten. Überdies bestehe die Möglichkeit, dass ein vom Kläger angerufenes Schiedsgericht entscheide, der Kaufpreisrückbehalt des Klägers dürfe wegen der Verletzung von Zusicherungen durch andere Verkäufer (zum Teil) bei der Beklagten verbleiben, der Kläger aber seinen diesbezüglichen Regressanspruch gegen die anderen Verkäufer (wegen der für sie unwirksamen Schiedsvereinbarung) vor ordentlichen Gerichten einklagen müsste. Außerdem seien die Beklagte und die Verkäufer aus bestimmten Gründen zu einem Rücktritt vom Anteilskaufvertrag berechtigt, der sich – wegen der damit verbundenen Gesamtauflösung – auf den gesamten Vertrag auswirke. Schließlich seien die Verkäufer Solidarschuldner im Hinblick auf die bei der Verletzung ihrer abgegebenen „Zusicherung“ zu leistende Naturalrestitution bzw den zu ersetzenden gesamten Schaden.
3. Dazu hat der Senat Folgendes erwogen:
[15] 3.1 Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist (RS0035496 [T5]). Sie liegt daher dann nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (RS0035473; vgl Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 14 ZPO Rz 1). 3.1 Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist (RS0035496 [T5]). Sie liegt daher dann nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (RS0035473; vergleiche Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 14, ZPO Rz 1).
[16] 3.2 Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt (6 Ob 1512/88 = RS0035728). Wegen der Nichterfassung aller Beteiligten besteht sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen (Hausmanninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 581 ZPO Rz 200). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in Ansehung eines Streitgenossen auch zur Unwirksamkeit bezüglich der anderen Streitgenossen führt (vgl 6 Ob 67/02z). 3.2 Die Rechtsverfolgung von einer und gegen eine Personenmehrheit, die eine einheitliche Streitpartei bildet, vor einem Schiedsgericht setzt voraus, dass in Ansehung aller Mitglieder der einheitlichen Streitpartei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt (6 Ob 1512/88 = RS0035728). Wegen der Nichterfassung aller Beteiligten besteht sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen (Hausmanninger in Fasching/Konecny³ IV/2 Paragraph 581, ZPO Rz 200). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in Ansehung eines Streitgenossen auch zur Unwirksamkeit bezüglich der anderen Streitgenossen führt vergleiche 6 Ob 67/02z).
[17] In diesem Sinn kommt nach der Rechtsprechung eine Schiedsvereinbarung, die hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern, die eine GmbH gründen, zufolge Formmangels (Fehlens der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zustande kommt, auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande (7 Ob 368/98p = RS0113052).
[18] Liegen somit bei mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung daher die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und/oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist (vgl 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR). Liegen somit bei mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung daher die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und/oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist vergleiche 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR).
[19] 3.3 Bei dem Kläger und den übrigen Verkäufern der Gesellschaftsanteile liegen in der vorliegenden Konstellation in Ansehung des geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung des Rückbehalts nicht die Voraussetzungen für eine einheitliche Streitpartei vor: Zum einen führen die vom Kläger angeführten Umstände und Konstellationen nämlich gerade nicht dazu, dass sich Streitigkeiten einzelner Vertragsparteien über Inhalte des Anteilskaufvertrags notwendigerweise für oder gegen die anderen Vertragsparteien auswirken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität vorgenommene Bündelung von Verträgen einzelner Verkäufer mit der Beklagten, die zu getrennten Rechtspositionen für die einzelnen Vertragspartner führt. Zum anderen erschließt sich deshalb aus den Ausführungen des Revisionsrekurses auch nicht, dass eine unterschiedliche Beurteilung der aus dem Anteilskaufvertrag geltend gemachten Ansprüche für oder gegen die einzelnen Vertragspartner unmöglich wäre, sodass abweichende Entscheidungen eines Schiedsgerichts und eines ordentlichen Gerichts zu unlösbaren rechtlichen Verwicklungen führen würden.
[20] 3.4 Der Kläger steht aber auf dem Standpunkt, dass er und die übrigen Verkäufer der Gesellschaftsanteile materielle Streitgenossen seien und deshalb die von diesen verwirklichten Form- und/oder Vollmachtsmängel die Schiedsklausel auch für ihn unwirksam machten.
[21] 3.4.1 Eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind (RS0035528 [T7]). 3.4.1 Eine materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind (RS0035528 [T7]).
[22] 3.4.2 Aus der unter 3.2 dargestellten Rechtsprechung lässt sich – entgegen dem Revisionsrekurs – nicht ableiten, dass die Unwirksamkeit einer Schiedsklausel in Bezug auf einen Streitgenossen auch auf andere Streitgenossen, die mit diesem keine einheitliche Streitpartei bilden, durchschlägt, selbst wenn es sich dabei um materielle Streitgenossen handelt. Der vom Kläger dafür ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 368/98p lag ein Kooperationsvertrag zugrunde, dessen Kernstück die Gründung einer GmbH war, und der damit weitgehend Pflichten ihrer Gesellschafter bestimmte. Darin enthalten war auch eine Schiedsklausel. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass es bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, die sich notwendigerweise für oder gegen die anderen Gesellschafter auswirken, unvertretbar wäre, den Gesellschafter, bei dem es wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung gekommen ist, auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, während die anderen Gesellschafter ihre Ansprüche im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend machen müssten. Außerdem ergäbe sich dadurch die Gefahr divergierender Entscheidungen. Der Grund dafür, warum sich die Schiedsklausel zufolge Nichteinhaltung der Formvorschriften durch einen Vertragspartner auch hinsichtlich der anderen Vertragsparteien als unwirksam erwies, lag daher in Wahrheit auch dort darin, dass die Gesellschafter als Vertragspartner des Kooperationsvertrags eine einheitliche Streitpartei bildeten.
[23] Die Notwendigkeit einer einheitlichen Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, die bei einer einheitlichen Streitpartei das Duchschlagen der Unwirksamkeit hinsichtlich eines Streitgenossen auf die übrigen erfordert, besteht bei einfachen Streitgenossen aber gerade nicht. Vielmehr sind hier für jeden Streitgenossen die Prozessvoraussetzungen besonders zu prüfen. Eine fehlende Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen hat keine Auswirkung auf das Verfahren der anderen Streitgenossen (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 13 ZPO Rz 7). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, die bei einer einheitlichen Streitpartei das Duchschlagen der Unwirksamkeit hinsichtlich eines Streitgenossen auf die übrigen erfordert, besteht bei einfachen Streitgenossen aber gerade nicht. Vielmehr sind hier für jeden Streitgenossen die Prozessvoraussetzungen besonders zu prüfen. Eine fehlende Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen hat keine Auswirkung auf das Verfahren der anderen Streitgenossen (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 13, ZPO Rz 7).
[24] 3.4.3 Der Kläger stützt sich außerdem auf die – ebenfalls vom Rekursgericht zitierte – Entscheidung 6 Ob 195/17w. Darin ging der Oberste Gerichtshof – unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 368/98p, jedoch ohne weitere Begründung – davon aus, dass auch bei einer von zwei Werkbestellern mit einem Werkunternehmer abgeschlossenen Schiedsklausel die mangelnde Einhaltung der Formerfordernis des § 583 Abs 1 ZPO in Bezug auf einen der beiden Werkbesteller auf den anderen durchschlägt, sodass die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts zu verwerfen war. 3.4.3 Der Kläger stützt sich außerdem auf die – ebenfalls vom Rekursgericht zitierte – Entscheidung 6 Ob 195/17w. Darin ging der Oberste Gerichtshof – unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 368/98p, jedoch ohne weitere Begründung – davon aus, dass auch bei einer von zwei Werkbestellern mit einem Werkunternehmer abgeschlossenen Schiedsklausel die mangelnde Einhaltung der Formerfordernis des Paragraph 583, Absatz eins, ZPO in Bezug auf einen der beiden Werkbesteller auf den anderen durchschlägt, sodass die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts zu verwerfen war.
[25] Die Entscheidung 6 Ob 195/17w ist hier aber nicht einschlägig. Dem Kläger gelingt es nämlich nicht, aufzuzeigen, dass er und jene weiteren Verkäufer der Gesellschaftsanteile, bei denen er Form- und/oder Vollmachtsmängel behauptet, in Ansehung des von ihm verfolgten Anspruchs auf Auszahlung des Kaufpreisrückbehalts materielle Streitgenossen wären. Dass sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen, behauptet der Revisionsrekurs mit seinen (bereits unter 2.2 wiedergegebenen) Argumenten ebenso wenig, wie dass sie aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet wären. Die von ihm behauptete Solidarschuldnerschaft der Verkäufer bezieht sich nur auf die nach dem Anteilskaufvertrag zu leistende Naturalrestitution bzw den Schadenersatz bei Verletzung von „Zusicherungen“, nicht aber auf die hier gegenständliche Auszahlung des Kaufpreisrückbehalts.
[26] 3.5 Schließlich führt der Kläger ins Treffen, die Vertragsparteien hätten, wenn ihnen bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre, dass einzelne Beteiligte keine wirksame Schiedsvereinbarung abschließen könnten, dem Willen des einheitlichen Gerichtsstands entsprechend, vernünftigerweise die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart. Die erstmalige Behauptung dieses hypothetischen Parteiwillens im Revisionsrekurs verstößt gegen das Neuerungsverbot. Darauf war somit nicht näher einzugehen.
[27] 4. Zusammengefasst ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass das (allfällige) Vorliegen von Form- und/oder Vollmachtsmängeln im Zusammenhang mit dem Abschluss der Schiedsklausel in Bezug auf andere Verkäufer der Gesellschaftsanteile nicht auch zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel zwischen dem Kläger und der Beklagten für dieses Verfahren auf Auszahlung eines Kaufpreisrückbehalts führt, und daher (zumal eine Unwirksamkeit aus den Kläger selbst betreffenden Gründen nicht behauptet wird) die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts berechtigt ist, nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.