Rechtssatz RS0113052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113052
Geschäftszahl
7Ob368/98p (7Ob369/98k); 6Ob195/17w; 4Ob200/25b
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 368/98p
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 368/98p
- 6 Ob 195/17w
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 195/17w
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Vertragspartner bei einem Werkvertrag mit einem Bauunternehmen. (T1)
- 4 Ob 200/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 200/25b
Beisatz: Liegen bei einem Rechtsstreit mit mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist (vgl bereits 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113052
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_0070OB00368_98P0000_001