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Rechtssatz RS0045001×

Rechtssatz RS0045001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045001

Geschäftszahl

1Ob20/84; 7Ob368/98p (7Ob369/98k)

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Rechtssatz

Für das wirksame Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt zwar die schriftliche (nach der ZVN 1983 auch durch Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben getroffene) Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll; werden aber noch weitere, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes abweichende, die Schiedsgerichtsbarkeit betreffende Vereinbarungen getroffen, haben auch diese, soll nicht der gesamte Schiedsvertrag unwirksam sein, den Formerfordernissen des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 20/84
    Veröff: SZ 57/135
  • 7 Ob 368/98p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 368/98p
    Auch; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19840831_OGH0002_0010OB00020_8400000_001