Rechtssatz RS0045001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045001
Geschäftszahl
1Ob20/84; 7Ob368/98p (7Ob369/98k)
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Rechtssatz
Für das wirksame Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt zwar die schriftliche (nach der ZVN 1983 auch durch Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben getroffene) Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll; werden aber noch weitere, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes abweichende, die Schiedsgerichtsbarkeit betreffende Vereinbarungen getroffen, haben auch diese, soll nicht der gesamte Schiedsvertrag unwirksam sein, den Formerfordernissen des § 577 Abs 3 ZPO zu entsprechen.Für das wirksame Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt zwar die schriftliche (nach der ZVN 1983 auch durch Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben getroffene) Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll; werden aber noch weitere, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes abweichende, die Schiedsgerichtsbarkeit betreffende Vereinbarungen getroffen, haben auch diese, soll nicht der gesamte Schiedsvertrag unwirksam sein, den Formerfordernissen des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO zu entsprechen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 20/84
Veröff: SZ 57/135
- 7 Ob 368/98p
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 368/98p
Auch; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045001
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00020_8400000_001