Rechtssatz RS0045071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045071
Entscheidungsdatum
27.02.2001
Rechtssatz
Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe - wie insbesondere das mangelnde rechtliche Gehör des Beklagten - kommt nicht in Frage. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO.Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe - wie insbesondere das mangelnde rechtliche Gehör des Beklagten - kommt nicht in Frage. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach Paragraphen 595, ff ZPO.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 604/94
Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 604/94
Veröff: SZ 67/228
- 2 Ob 158/00z
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 158/00z
Vgl auch; nur: Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO. (T1) Beisatz: Für das Vorliegen eines Schiedsspruches ist wesentlich, dass eine sonst den staatlichen Gerichten obliegende streitentscheidende Tätigkeit über einen vergleichsfähigen Gegenstand den Schiedsrichtern übertragen wird. (T2) Beisatz: Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien kann nicht zur Folge haben, dass die ungleichgewichtigen Partner keinen Schiedsvertrag abschließen könnten. (T3)
- 1 Ob 273/00d
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 273/00d
Auch; Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045071
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0070OB00604_9400000_001