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Rechtssatz RS0045071×

Rechtssatz RS0045071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045071

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Rechtssatz

Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe - wie insbesondere das mangelnde rechtliche Gehör des Beklagten - kommt nicht in Frage. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach Paragraphen 595, ff ZPO.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 604/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 604/94
    Veröff: SZ 67/228
  • 2 Ob 158/00z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 158/00z
    Vgl auch; nur: Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO. (T1) Beisatz: Für das Vorliegen eines Schiedsspruches ist wesentlich, dass eine sonst den staatlichen Gerichten obliegende streitentscheidende Tätigkeit über einen vergleichsfähigen Gegenstand den Schiedsrichtern übertragen wird. (T2) Beisatz: Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien kann nicht zur Folge haben, dass die ungleichgewichtigen Partner keinen Schiedsvertrag abschließen könnten. (T3)
  • 1 Ob 273/00d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 273/00d
    Auch; Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045071

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0070OB00604_9400000_001