Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung von S 1,000.000,-- s.A. Zur Begründung brachte sie vor, die beklagte Partei habe unter Mißachtung der getroffenen Vereinbarung hinter dem Rücken der klagenden Partei und ohne deren Einverständnis am 20.Juli 1986 den Fußballspieler Peter P*** an den FC-TIROL weitergegeben. Um Peter P*** und den FC-TIROL nicht zu schädigen, habe die klagende Partei auf Grund verschiedener Interventionen gegenüber dem Ö*** F*** die Zustimmung erteilt, daß Peter P*** für den FC-TIROL spiele, und so ermöglicht, daß er schon beim ersten Meisterschaftsspiel am 22. Juli 1986 für diesen Verein tätig war. Sie habe sich aber alle Ansprüche gegen die beklagte Partei hiebei vorbehalten. Diese habe vom FC-TIROL eine Ablösesumme von S 5,000.000,-- verlangt, sei aber dann auf den Ausweg verfallen, Peter P*** gegen Bezahlung von S 500.000,-- an diesen Verein zu verleihen. Die klagende Partei habe ein "Vorkaufsrecht" auf den Fußballer Peter P*** und habe nie darauf verzichtet; die beklagte Partei habe sich aber darüber hinweggesetzt und Peter P*** im Sommer 1987 endgültig gegen eine Ablöse von S 5,000.000,-- dem FC-Tirol überlassen. Nach § 6 Abs 4 des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler sei die klagende Partei berechtigt, für die Freigabe eine der freien Vereinbarung unterliegende Ablöse zu fordern. Der Senat 2 der Österreichischen Fußball-Bundesliga habe in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1986, gegen welche ein Protest erfolglos geblieben sei, festgestellt, daß die beklagte Partei auf Grund der getroffenen Vereinbarung ohne Einverständnis der klagenden Partei nicht berechtigt gewesen sei, Peter P*** im Juli 1986, in welcher Art immer, an den FC-TIROL abzugeben. Da die beklagte Partei die Vereinbarung gebrochen habe, die klagende Partei durch ihre Zustimmung aber den Einsatz dieses Spielers schon im ersten Meisterschaftsspiel ermöglicht und die beklagte Partei für diesen eine Ablöse von S 5,000.000,-- erhalten habe, müsse sie der klagenden Partei eine Ablöse von S 1,000.000,-- als angemessen zahlen.Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung von S 1,000.000,-- s.A. Zur Begründung brachte sie vor, die beklagte Partei habe unter Mißachtung der getroffenen Vereinbarung hinter dem Rücken der klagenden Partei und ohne deren Einverständnis am 20.Juli 1986 den Fußballspieler Peter P*** an den FC-TIROL weitergegeben. Um Peter P*** und den FC-TIROL nicht zu schädigen, habe die klagende Partei auf Grund verschiedener Interventionen gegenüber dem Ö*** F*** die Zustimmung erteilt, daß Peter P*** für den FC-TIROL spiele, und so ermöglicht, daß er schon beim ersten Meisterschaftsspiel am 22. Juli 1986 für diesen Verein tätig war. Sie habe sich aber alle Ansprüche gegen die beklagte Partei hiebei vorbehalten. Diese habe vom FC-TIROL eine Ablösesumme von S 5,000.000,-- verlangt, sei aber dann auf den Ausweg verfallen, Peter P*** gegen Bezahlung von S 500.000,-- an diesen Verein zu verleihen. Die klagende Partei habe ein "Vorkaufsrecht" auf den Fußballer Peter P*** und habe nie darauf verzichtet; die beklagte Partei habe sich aber darüber hinweggesetzt und Peter P*** im Sommer 1987 endgültig gegen eine Ablöse von S 5,000.000,-- dem FC-Tirol überlassen. Nach Paragraph 6, Absatz 4, des Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler sei die klagende Partei berechtigt, für die Freigabe eine der freien Vereinbarung unterliegende Ablöse zu fordern. Der Senat 2 der Österreichischen Fußball-Bundesliga habe in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1986, gegen welche ein Protest erfolglos geblieben sei, festgestellt, daß die beklagte Partei auf Grund der getroffenen Vereinbarung ohne Einverständnis der klagenden Partei nicht berechtigt gewesen sei, Peter P*** im Juli 1986, in welcher Art immer, an den FC-TIROL abzugeben. Da die beklagte Partei die Vereinbarung gebrochen habe, die klagende Partei durch ihre Zustimmung aber den Einsatz dieses Spielers schon im ersten Meisterschaftsspiel ermöglicht und die beklagte Partei für diesen eine Ablöse von S 5,000.000,-- erhalten habe, müsse sie der klagenden Partei eine Ablöse von S 1,000.000,-- als angemessen zahlen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klage sei unschlüssig; es ergebe sich kein Rechtsgrund für das Ablösebegehren und für dessen Höhe. Die beklagte Partei habe nämlich schon im Jahre 1984 bei dem Spielertausch mit Aufzahlung eine Ablöse für Peter P*** geleistet. Gegen die damalige Vereinbarung habe sie nicht verstoßen, weil sie diesen Spieler erst nach Ablauf von zwei Spieljahren an den FC-TIROL verliehen und diesem Verein gleichzeitig eine Option zum endgültigen Erwerb eingeräumt habe. Der Präsident der klagenden Partei sei von den Vereinbarungen zwischen der beklagten Partei und dem FC-TIROL telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Es sei ihm gleichzeitig angeboten worden, Peter P*** zu den gleichen Bedingungen zu erwerben bzw. das Vorkaufsrecht auszuüben, was jedoch ausdrücklich abgelehnt wurde. Eine weitere Ablöse sei nur für den nicht eingetretenen Fall des Verkaufes des Spielers P*** ins Ausland, nicht aber für einen sonstigen Fall vereinbart worden. Einen Schadenersatzanspruch wegen angeblicher Verletzung einer Vereinbarung oder eines Vorkaufsrechtes behaupte die klagende Partei gar nicht, so daß es an einem tauglichen Rechtsgrund für ihr Begehren mangle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Vor und gegen Ende des Spieljahres 1983/84 bekundete der geschäftsführende Vizepräsident der beklagten Partei Heinz H*** dem damaligen Präsidenten der klagenden Partei Hans B*** sein Interesse am Spieler Peter P***. Hans B*** bestimmte ein aus den Herren E*** und H*** bestehendes Verhandlungsteam, welches mit den zuständigen Funktionären der beklagten Partei verhandelte. Ende Juli bzw. Anfang August 1984 wurde zwischen den Streitteilen eine mündliche Einigung erzielt, welche von Heinz H*** schriftlich in der Beilage./A festgehalten und von beiden Teilen unterfertigt wurde. Peter P*** war damals der weitaus höherwertige Spieler als Christian K***.
Der Vertrag hatte folgenden Inhalt:
"Wir haben mit Ihren Herren Präsident B***, Generaldirektor H*** und Herrn E*** wiederholt Gespräche über einen Tausch der beiden Spieler Peter P*** und Christian K*** geführt und dabei volle Übereinstimmung erzielt. Vereinbarungsgemäß wiederholen wir die wesentlichen Punkte unserer Übereinstimmung.
1.) Peter P*** ist sofort für den SK R*** trainings- und spielberechtigt.
Christian K*** ist ab sofort für den WSC-P.S.K.
trainings- und spielberechtigt.
2.) Die beiden Vereine tauschen die entsprechenden Freigabescheine wechselseitig aus, wobei der W*** S***-C***-P.S.K. vom SK R*** S 334.000,-- (dreihundertdreißigviertausend) erhält. Des weiteren erhält der WCS-P.S.K. bis zum ersten Europacup-Heimspiel weitere S 333.000,-- (dreihundertdreißigdreitausend) und bis zum zweiten Europacup-Heimspiel weitere S 333.000,-- (dreihundertdreißigdreitausend). Sollte der SK R*** die zweite Runde nicht erreichen, ist der Betrag bis zur Abrechnung des Stadthallenturniers fällig.
3.) Beide Vereine verpflichten sich, die Spieler P*** einerseits und K*** andererseits für die Dauer von zwei Jahren nicht ohne gegenseitiges Einverständnis an einen anderen österreichischen Verein abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist der verkaufswillige Verein verpflichtet, dem Partner ein Vorkaufsrecht anzubieten, wobei die Höhe jenem Betrag zu entsprechen hat, den ein dritter Verein bietet.
Sollte der Spieler Peter P*** ins Ausland verkauft werden, so ist an den WSC-P.S.K. der Betrag von S 500.000,-- (fünfhunderttausend) zu bezahlen.
4.) Sollte der Spieler Christian K*** vom WSC-P.S.K., ohne daß der SK R*** sein Vorkaufsrecht ausnützt, an den Fußballklub AUSTRIA-MEMPHIS verkauft werden, erhält der SK R*** S 500.000 (fünfhunderttausend).
5.) Die im Jahre 1983 vereinbarte Einnahmenteilung für alle Bundesliga-Meisterschaftsspiele wird bis zur Saison 1985/1986 verlängert".5.) Die im Jahre 1983 vereinbarte Einnahmenteilung für alle Bundesliga-Meisterschaftsspiele wird bis zur Saison 1985 aus 1986, verlängert".
Vor Ablauf des auf zwei Spieljahre mit der beklagten Partei geschlossenen Vertrages kündigte Peter P***, der in den letzten Monaten davor sehr wenig eingesetzt worden war, seinen Vertrag mit der beklagten Partei. Es kam dann im Juli 1986 noch vor Beginn des mit der ersten Runde am 22. und 23.Juli 1986 beginnenden Spieljahres 1986/87 zu Verhandlungen zwischen der beklagten Partei und dem FC-TIROL betreffend Peter P***. Für die beklagte Partei verhandelte Heinz H*** und für den FC-TIROL General Rudolf S***. Am 15.Juli 1986 differierten die Preisvorstellungen jedoch noch um jedenfalls S 2,000.000,--. Am 19.Juli 1986 erzielten die beiden Herren in Eugendorf eine Annäherung bis auf S 500.000,--. Am folgenden Tag, den 20.Juli 1986 begab sich P*** nach Innsbruck und wurde mit dem FC-TIROL handelseins; er unterschrieb einen Zweijahresvertrag unter dem Vorbehalt, daß zwischen FC-TIROL und R*** ebenfalls eine entsprechende Einigung erzielt werde. Nach einer Zeitungsmitteilung vom 21.Juli 1986, wonach die klagende Partei den Transfer des Spielers P*** "beeinspruche", telefonierte General S*** noch am selben Tag mit Heinz H***. Dieser meinte, daß ein Kaufvertrag vorläufig nicht möglich bzw. untunlich sei, daß man aber einen Leihvertrag schließen könne. Die beiden Herren vereinbarten an diesem Tag, daß der FC-TIROL den Spieler P*** von R*** um S 500.000,-- auf ein Spieljahr ausleiht, wobei auch davon die Rede war, daß der FC-TIROL den Spieler kauft, falls eine entsprechende Einigung zwischen den Streitteilen erfolgt. Auf Grund weiterer fieberhafter Telefonate zwischen den Beteiligten richtete die klagende Partei am 22.Juli 1986 ein Telex an den ÖFB, worin gegen den Einsatz des Peter P*** für den FC-TIROL kein Einwand erhoben und gleichzeitig ersucht wurde, die Angelegenheit auf den SK-R*** und den W*** S***-C*** einzuschränken. Im Juni 1987, nach Ablauf des Spieljahres 1986/87, wurde der Leihvertrag zwischen R*** und dem FC-TIROL in einen Kaufvertrag geändert.
Nachdem die Funktionäre der klagenden Partei aus der Zeitung erfahren hatten, daß P*** an den FC-TIROL abgegeben wurde, protestierten sie dagegen. Es wurde jedoch in der Folge kein Kaufanbot an R*** betreffend den Spieler P*** gestellt, weil hiezu kein Grund bzw. Anlaß bestand. Am 21.Juli 1986 fand auch ein Telefonat zwischen Heinz H*** und dem Präsidenten der klagenden Partei Hannes N*** statt. H*** teilte N*** mit, daß P*** an TIROL nur verliehen worden sei. Im übrigen brachte er zum Ausdruck, er wäre glücklich, wenn die klagende Partei in Verfolgung ihres Vorkaufsrechtes den Spieler P*** kaufe bzw. kaufen wolle. Die Antwort des Hannes N*** hierauf war sinngemäß, "er sei ja nicht deppert", womit das Kaufanbot abgelehnt wurde.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß unter dem Wort "Jahre" in der Vereinbarung vom 8.August 1984 "Spieljahre" gemeint seien, weil Verträge mit Fußballspielern grundsätzlich so abgeschlossen würden. Am 21.Juli 1986 sei die vereinbarte Frist von zwei Spieljahren schon abgelaufen und ein Einverständnis der klagenden Partei zur Abgabe des Peter P*** an einen anderen Verein in Österreich nicht erforderlich gewesen. Die klagende Partei habe keinen Anspruch auf eine weitere Ablöse, weil die in Beilage A./ bereits vereinbarte Ablösesumme bezahlt wurde und für eine zusätzliche Ablöse jede Grundlage fehle. Ein Tatsachenvorbringen, welches einen allfälligen Schadenersatzanspruch aus der Verletzung eines Vorkaufsrechtes rechtfertigen würde, habe die klagende Partei nicht erstattet. Im übrigen sei das telefonische Kaufanbot eindeutig abgelehnt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es verwarf ihre Rüge, wonach Dr. Heinz G*** zu Unrecht nicht als Sachverständiger vernommen worden sei mit dem Hinweis darauf, daß die Satzungen des ÖFB, das Statut der Bundesliga und das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler (Beilagen F, G und H) nicht strittig sind und keiner Auslegung durch einen Sachverständigen bedürfen. Die Anrufung der Gerichte sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Ligakommission erfolgt. Im übrigen habe das Gericht auf Grund der Vereinbarung und der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch berechtigt ist. Eine Bindung an eine Entscheidung des Senates 2 der Bundesliga und an die darin enthaltene Begründung bestehe nicht, weil durch diese Entscheidung keine Verfügung für den Sportbereich getroffen werde, die Beurteilung und Entscheidung privatrechtlicher Ansprüche aber Sache des Gerichtes sei. Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß die Zeit von zwei Jahren als Spieljahre zu verstehen sei, weil sich die besondere Konkurrenzsituation jeweils auf die einzelnen Spielsaisonen beziehe. Die Vereinbarung vom 8.August 1984 sei in der Sommerpause der Fußballmeisterschaft geschlossen worden, was ebenfalls dafür spreche, daß mit den Worten zwei Jahre die nächsten 2 Spieljahre bis zur Sommerpause in 2 Jahren gemeint war und daß für eine Weitergabe der getauschten Spieler bis dahin das gegenseitige Einverständnis erforderlich sein sollte. Wäre eine Bindung bis zu einem bestimmten Tag gewollt gewesen, so wäre dies wohl datumsmäßig zum Ausdruck gebracht worden. Im Zeitpunkt der Weitergabe des Spielers Peter P*** an den FC-TIROL am 20.Juli 1986 seien die zwei Spieljahre bereits abgelaufen gewesen; es habe daher ein Einverständnis der klagenden Partei für dessen Weitergabe nicht mehr eingeholt werden müssen. Eine Vertragsverletzung der beklagten Partei sei somit nicht erfolgt. Es ergebe sich aber auch kein Ablöseanspruch aus der von der klagenden Partei herangezogenen Bestimmung des § 6 Abs 4 des Regulativs, wonach für die Freigabe eines Spielers - von bestimmten, hier nicht zutreffenden Fällen abgesehen - eine der freien Vereinbarung unterliegende Ablösesumme gefordert werden kann. Denn daraus ergebe sich nur die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Ablöse, nicht aber ein Anspruch auf Ablöse ohne eine solche Vereinbarung. Da es nicht strittig sei, daß die beklagte Partei die als Aufzahlung beim Tausch 1984 vereinbarte Ablöse von S 1,000.000,-- erbracht hat, eine weitere Ablöse aber nicht vereinbart wurde, sei das Ablösebegehren nicht berechtigt. Für die Berechtigung eines Schadenersatzbegehrens fehle es aber sowohl an entsprechenden Behauptungen als auch an hiefür erforderlichen Sachverhaltsergebnissen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es verwarf ihre Rüge, wonach Dr. Heinz G*** zu Unrecht nicht als Sachverständiger vernommen worden sei mit dem Hinweis darauf, daß die Satzungen des ÖFB, das Statut der Bundesliga und das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler (Beilagen F, G und H) nicht strittig sind und keiner Auslegung durch einen Sachverständigen bedürfen. Die Anrufung der Gerichte sei mit ausdrücklicher Zustimmung der Ligakommission erfolgt. Im übrigen habe das Gericht auf Grund der Vereinbarung und der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch berechtigt ist. Eine Bindung an eine Entscheidung des Senates 2 der Bundesliga und an die darin enthaltene Begründung bestehe nicht, weil durch diese Entscheidung keine Verfügung für den Sportbereich getroffen werde, die Beurteilung und Entscheidung privatrechtlicher Ansprüche aber Sache des Gerichtes sei. Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß die Zeit von zwei Jahren als Spieljahre zu verstehen sei, weil sich die besondere Konkurrenzsituation jeweils auf die einzelnen Spielsaisonen beziehe. Die Vereinbarung vom 8.August 1984 sei in der Sommerpause der Fußballmeisterschaft geschlossen worden, was ebenfalls dafür spreche, daß mit den Worten zwei Jahre die nächsten 2 Spieljahre bis zur Sommerpause in 2 Jahren gemeint war und daß für eine Weitergabe der getauschten Spieler bis dahin das gegenseitige Einverständnis erforderlich sein sollte. Wäre eine Bindung bis zu einem bestimmten Tag gewollt gewesen, so wäre dies wohl datumsmäßig zum Ausdruck gebracht worden. Im Zeitpunkt der Weitergabe des Spielers Peter P*** an den FC-TIROL am 20.Juli 1986 seien die zwei Spieljahre bereits abgelaufen gewesen; es habe daher ein Einverständnis der klagenden Partei für dessen Weitergabe nicht mehr eingeholt werden müssen. Eine Vertragsverletzung der beklagten Partei sei somit nicht erfolgt. Es ergebe sich aber auch kein Ablöseanspruch aus der von der klagenden Partei herangezogenen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, des Regulativs, wonach für die Freigabe eines Spielers - von bestimmten, hier nicht zutreffenden Fällen abgesehen - eine der freien Vereinbarung unterliegende Ablösesumme gefordert werden kann. Denn daraus ergebe sich nur die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Ablöse, nicht aber ein Anspruch auf Ablöse ohne eine solche Vereinbarung. Da es nicht strittig sei, daß die beklagte Partei die als Aufzahlung beim Tausch 1984 vereinbarte Ablöse von S 1,000.000,-- erbracht hat, eine weitere Ablöse aber nicht vereinbart wurde, sei das Ablösebegehren nicht berechtigt. Für die Berechtigung eines Schadenersatzbegehrens fehle es aber sowohl an entsprechenden Behauptungen als auch an hiefür erforderlichen Sachverhaltsergebnissen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.