Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, das Berufungsgericht ziehe seine rechtlichen Schlüsse insbesondere aus den vorgelegten Urkunden, und zwar der Provisionsvereinbarung vom 15. Juli 1983, (./F) und der Proformarechnung desselben Datums, (./B). Dem Inhalt dieser Urkunden stünde jedoch der Inhalt der Schreiben der Beklagten Beilage ./D, ./E und ./G sowie des Offerts der Beklagten Beilage ./J entgegen. Das Berufungsgericht habe daher aus den vorgelegten Urkunden den unrichtigen rechtlichen Schluß gezogen, daß nicht die Beklagte, sondern die Firma I*** AG die Auftraggeberin der Klägerin gewesen sei. Die Beklagte sei daher der Klägerin für die Provision zahlungspflichtig.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Auslegung des Inhalts einer Urkunde ist nur dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wenn der Parteiwille allein auf Grund der Auslegung einer in ihrem Wortlaut feststehenden Urkunde ermittelt wurde. Hingegen liegt eine Tatsachenfeststellung vor, wenn die Absicht der Parteien auch aus anderen Beweismitteln abgeleitet wird. In diesem Fall ist der Oberste Gerichtshof an die Tatsachenfeststellungen gebunden und kann nicht den Inhalt der Urkunde für sich allein und selbständig würdigen (JBl 1985, 97, JBl 1979, 267, MietSlg. 32.729 ua). Das Erstgericht traf nicht nur aufgrund der vorgelegten Urkunden, sondern aufgrund von Zeugenaussagen und der Einvernahme der Geschäftsführer der Streitteile als Parteien unter anderen die Feststellungen, daß die Beklagte und die I*** AG keine Schwesterfirmen sind. Die I*** AG und die Beklagte haben gesellschaftlich miteinander nichts zu tun und stehen auch in Ansehung der finanziellen Beteiligung nicht in Zusammenhang. C*** ist als internationaler Stahlmanager sowohl Geschäftsführer der Beklagten als auch der I*** AG, die ebenfalls im Stahlhandel tätig ist, aber vorher nicht im Iran geschäftlich aktiv wurde. Am 6. Juni 1983 hatte der Mitarbeiter der Beklagten, M***, bei einer Vorsprache bei der M*** in Teheran von der S*** als Interessentin für Bleche erfahren, daß diese 10.000 t Stahl kaufen wolle. Am 23. Juni 1983 bekam er den Nachweis der Devisenzuteilung an die S***. Er sprach etwa dreimal bei der S*** vor. Mit Brief vom 1. Juni 1983 hatte die Beklagte an Dipl.Ing. Y***, der damals der OPEC-Vertretung des Iran in Wien angehörte, ein freibleibendes Offert über 20.000 f warmgewalzten Blechs der Dimension 2,0 mal 1250, Lieferung 3. Quartal, gemacht. Mit diesem Anbot wandte sich Y*** an den Geschäftsführer der Klägerin, der daraufhin bei C*** anfragte, ob dieser die Ware liefern könne, was C*** bejahte. Der Geschäftsführer der Klägerin und Y*** sprachen nun bei C*** vor, der darauf verwies, daß die Beklagte im Iran vertreten sei und daher das Geschäft nicht über die Beklagte, sondern eine andere Firma (I***) gemacht werde, weil er sonst an die Repräsentanten Provision zahlen müsse. C*** sagte namens der I*** AG, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, Provision und Folgeprovision zu, worauf die Klägerin den Kunden (S***) bekanntgab. Mit Fernschreiben vom 14. Juli 1983 an C***, der unter dem FS-Anschluß der Beklagten angeschrieben wurde, gab die Klägerin unter Bezugname auf ein Telefonat die genaue Kundenanschrift bekannt und ersuchte um Ausstellung der Proformarechnung, der vereinbarten Provision, Folgeprovision und des Kundenschutzes; die Proformarechnung laut Fernschreiben der Klägerin wurde am 15. Juli von der I*** ausgestellt, ebenso die Provisionszusage. Rechnung und Zusage sind auf Geschäftspapier der I*** geschrieben und von C*** unterschrieben. Ebenso stellte das Berufungsgericht aufgrund der Parteienaussage des Dr. S*** fest, daß dieser die Erklärung C***, er werde das Geschäft wegen der Gebietsschutz genießenden Vertreter der Beklagten bei der I*** "durchlaufen" lassen, so verstand, daß die dem Dr. S*** bis dahin nicht bekannte I*** das Geschäft machen werde und zwar nicht etwa nur pro forma. Da diese Feststellungen nicht nur aufgrund der vorgelegten Urkunden, sondern auch aufgrund anderer Beweismittel getroffen wurden, ist das Revisionsgericht an diese Tatsachenfeststellungen gebunden. Soweit die Klägerin in ihrer Revision aufgrund von Urkunden eine andere Parteienabsicht in dem Sinne, daß die Firma I*** eine Schwesterfirma der Beklagten sei und nicht diese Firma, sondern die Beklagte ihr den Vermittlungsauftrag erteilt habe, unterstellt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und bringt die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gemäß § 29 HVG finden die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HVG auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen. Demnach kann auch der Gelegenheitsvermittler im Sinne des § 29 HVG für die Vermittlung eines Geschäftes für seinen Auftraggeber oder den Abschluß eines solchen Geschäfts im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn Provision fordern, doch ist Voraussetzung einer solchen Forderung ein darauf abzielender Auftrag des Geschäftsherrn und die verdienstliche Tätigkeit des Vermittlers für das Zustandekommen des provisionspflichtigen Geschäfts (HS 9297/7; HS 5250/7; SZ 37/10 ua). Auch eine noch so verdienstvolle Vermittlungstätigkeit berechtigt dann nicht zur Forderung einer Provision, wenn sie ohne ausdrücklich oder konkludent erteilten Auftrag entfaltet wurde (HS 5688 ua). Ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in der Vorinstanz kann aber in der Auffassung, daß nicht die Beklagte, sondern die I*** AG Auftraggeber der Klägerin hinsichtlich deren Vermittlertätigkeit war und daher der Beklagten bezüglich des Klagsanspruches die Passivlegitimation mangelt, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.Die Auslegung des Inhalts einer Urkunde ist nur dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wenn der Parteiwille allein auf Grund der Auslegung einer in ihrem Wortlaut feststehenden Urkunde ermittelt wurde. Hingegen liegt eine Tatsachenfeststellung vor, wenn die Absicht der Parteien auch aus anderen Beweismitteln abgeleitet wird. In diesem Fall ist der Oberste Gerichtshof an die Tatsachenfeststellungen gebunden und kann nicht den Inhalt der Urkunde für sich allein und selbständig würdigen (JBl 1985, 97, JBl 1979, 267, MietSlg. 32.729 ua). Das Erstgericht traf nicht nur aufgrund der vorgelegten Urkunden, sondern aufgrund von Zeugenaussagen und der Einvernahme der Geschäftsführer der Streitteile als Parteien unter anderen die Feststellungen, daß die Beklagte und die I*** AG keine Schwesterfirmen sind. Die I*** AG und die Beklagte haben gesellschaftlich miteinander nichts zu tun und stehen auch in Ansehung der finanziellen Beteiligung nicht in Zusammenhang. C*** ist als internationaler Stahlmanager sowohl Geschäftsführer der Beklagten als auch der I*** AG, die ebenfalls im Stahlhandel tätig ist, aber vorher nicht im Iran geschäftlich aktiv wurde. Am 6. Juni 1983 hatte der Mitarbeiter der Beklagten, M***, bei einer Vorsprache bei der M*** in Teheran von der S*** als Interessentin für Bleche erfahren, daß diese 10.000 t Stahl kaufen wolle. Am 23. Juni 1983 bekam er den Nachweis der Devisenzuteilung an die S***. Er sprach etwa dreimal bei der S*** vor. Mit Brief vom 1. Juni 1983 hatte die Beklagte an Dipl.Ing. Y***, der damals der OPEC-Vertretung des Iran in Wien angehörte, ein freibleibendes Offert über 20.000 f warmgewalzten Blechs der Dimension 2,0 mal 1250, Lieferung 3. Quartal, gemacht. Mit diesem Anbot wandte sich Y*** an den Geschäftsführer der Klägerin, der daraufhin bei C*** anfragte, ob dieser die Ware liefern könne, was C*** bejahte. Der Geschäftsführer der Klägerin und Y*** sprachen nun bei C*** vor, der darauf verwies, daß die Beklagte im Iran vertreten sei und daher das Geschäft nicht über die Beklagte, sondern eine andere Firma (I***) gemacht werde, weil er sonst an die Repräsentanten Provision zahlen müsse. C*** sagte namens der I*** AG, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, Provision und Folgeprovision zu, worauf die Klägerin den Kunden (S***) bekanntgab. Mit Fernschreiben vom 14. Juli 1983 an C***, der unter dem FS-Anschluß der Beklagten angeschrieben wurde, gab die Klägerin unter Bezugname auf ein Telefonat die genaue Kundenanschrift bekannt und ersuchte um Ausstellung der Proformarechnung, der vereinbarten Provision, Folgeprovision und des Kundenschutzes; die Proformarechnung laut Fernschreiben der Klägerin wurde am 15. Juli von der I*** ausgestellt, ebenso die Provisionszusage. Rechnung und Zusage sind auf Geschäftspapier der I*** geschrieben und von C*** unterschrieben. Ebenso stellte das Berufungsgericht aufgrund der Parteienaussage des Dr. S*** fest, daß dieser die Erklärung C***, er werde das Geschäft wegen der Gebietsschutz genießenden Vertreter der Beklagten bei der I*** "durchlaufen" lassen, so verstand, daß die dem Dr. S*** bis dahin nicht bekannte I*** das Geschäft machen werde und zwar nicht etwa nur pro forma. Da diese Feststellungen nicht nur aufgrund der vorgelegten Urkunden, sondern auch aufgrund anderer Beweismittel getroffen wurden, ist das Revisionsgericht an diese Tatsachenfeststellungen gebunden. Soweit die Klägerin in ihrer Revision aufgrund von Urkunden eine andere Parteienabsicht in dem Sinne, daß die Firma I*** eine Schwesterfirma der Beklagten sei und nicht diese Firma, sondern die Beklagte ihr den Vermittlungsauftrag erteilt habe, unterstellt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und bringt die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gemäß Paragraph 29, HVG finden die Bestimmungen der Paragraphen 2, 4, 5, 6, 11 bis 13, 17 und 18 HVG auf Kaufleute und andere Personen Anwendung, die, ohne ständig betraut zu sein, für einen anderen Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen und für dessen Rechnung abschließen. Demnach kann auch der Gelegenheitsvermittler im Sinne des Paragraph 29, HVG für die Vermittlung eines Geschäftes für seinen Auftraggeber oder den Abschluß eines solchen Geschäfts im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn Provision fordern, doch ist Voraussetzung einer solchen Forderung ein darauf abzielender Auftrag des Geschäftsherrn und die verdienstliche Tätigkeit des Vermittlers für das Zustandekommen des provisionspflichtigen Geschäfts (HS 9297/7; HS 5250/7; SZ 37/10 ua). Auch eine noch so verdienstvolle Vermittlungstätigkeit berechtigt dann nicht zur Forderung einer Provision, wenn sie ohne ausdrücklich oder konkludent erteilten Auftrag entfaltet wurde (HS 5688 ua). Ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in der Vorinstanz kann aber in der Auffassung, daß nicht die Beklagte, sondern die I*** AG Auftraggeber der Klägerin hinsichtlich deren Vermittlertätigkeit war und daher der Beklagten bezüglich des Klagsanspruches die Passivlegitimation mangelt, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.