Aus den Entscheidungsgründen:
Nachdem die ältere österreichische Rechtsprechung die Grenzen der Überprüfbarkeit betrieblicher Disziplinarerkenntnisse durch die Gerichte bald enger, bald weiter gezogen hatte und dabei zu keiner einheitlichen Auffassung gekommen war (dazu Übersicht bei Tomandl, ZAS 1974, 185), hat der OGH zunächst in Arb. 6775 = JBl. 1958, 285 und dann nochmals in Arb. 7737 = EvBl. 1963/407 die Auffassung vertreten, daß die Erkenntnisse einer Disziplinarkommission der Überprüfung durch die Gerichte sowohl in bezug auf ihr formell einwandfreies Zustandekommen als auch in bezug darauf unterlägen, ob die aus den festgestellten Tatbeständen gezogenen Folgerungen richtig sind und/oder nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Diese Formulierung ist im Schrifttum von Martinek - Schwarz (AngG[3], 423 f. § 25 Anm. 13) und Haslinger (Probleme bei der Verhängung betrieblicher Disziplinarmaßnahmen, ZAS 1967, 97 ff. und 134 ff., insbesondere 138 f.) übernommen worden, wobei allerdings der letztgenannte Autor - ähnlich wie Adler - Höller (in Klang[2] V, 342) - ein solches Prüfungsrecht des Gerichtes vor allem für jene Fälle bejaht, in denen eine Mitwirkung des Betriebsrates nicht möglich oder in einer Arbeitsordnung die fristlose Entlassung als Disziplinarstrafe vorgesehen ist. Im Gegensatz dazu ist Spielbüchler (Grundlagen des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, RdA 1970, 7 ff.) für eine umfassende Prüfung der betrieblichen Strafverhängung durch das Gericht eingetreten, welches dabei nicht nur Verstöße gegen zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten wahrzunehmen habe, sondern insbesondere auch nicht an die Feststellungen der Disziplinarkommission gebunden sei, wenn und soweit der Beschäftigte deren Unrichtigkeit nachweisen könne (a.a.O., 14 f.). Auch in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 109 tritt Spielbüchler für eine Nachprüfung der Tatsachenfeststellungen der Disziplinarkommission durch das Gericht ein; dagegen will Tomandl (a.a.O., 185 f.) die gerichtliche Kontrolle auf die Wahrnehmung qualifizierter Mängel - grob unrichtige oder grob unbillige Gestaltungen, Überschreitung der Kompetenz der Disziplinarkommission, Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verstoß gegen zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten, Mißachtung der vertraglich festgelegten Bewertungen in bezug auf Disziplinarvergehen und Disziplinarstrafen - beschränken.Nachdem die ältere österreichische Rechtsprechung die Grenzen der Überprüfbarkeit betrieblicher Disziplinarerkenntnisse durch die Gerichte bald enger, bald weiter gezogen hatte und dabei zu keiner einheitlichen Auffassung gekommen war (dazu Übersicht bei Tomandl, ZAS 1974, 185), hat der OGH zunächst in Arb. 6775 = JBl. 1958, 285 und dann nochmals in Arb. 7737 = EvBl. 1963/407 die Auffassung vertreten, daß die Erkenntnisse einer Disziplinarkommission der Überprüfung durch die Gerichte sowohl in bezug auf ihr formell einwandfreies Zustandekommen als auch in bezug darauf unterlägen, ob die aus den festgestellten Tatbeständen gezogenen Folgerungen richtig sind und/oder nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Diese Formulierung ist im Schrifttum von Martinek - Schwarz (AngG[3], 423 f. Paragraph 25, Anmerkung 13) und Haslinger (Probleme bei der Verhängung betrieblicher Disziplinarmaßnahmen, ZAS 1967, 97 ff. und 134 ff., insbesondere 138 f.) übernommen worden, wobei allerdings der letztgenannte Autor - ähnlich wie Adler - Höller (in Klang[2] römisch fünf, 342) - ein solches Prüfungsrecht des Gerichtes vor allem für jene Fälle bejaht, in denen eine Mitwirkung des Betriebsrates nicht möglich oder in einer Arbeitsordnung die fristlose Entlassung als Disziplinarstrafe vorgesehen ist. Im Gegensatz dazu ist Spielbüchler (Grundlagen des betrieblichen Disziplinarstrafrechtes, RdA 1970, 7 ff.) für eine umfassende Prüfung der betrieblichen Strafverhängung durch das Gericht eingetreten, welches dabei nicht nur Verstöße gegen zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten wahrzunehmen habe, sondern insbesondere auch nicht an die Feststellungen der Disziplinarkommission gebunden sei, wenn und soweit der Beschäftigte deren Unrichtigkeit nachweisen könne (a.a.O., 14 f.). Auch in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 109 tritt Spielbüchler für eine Nachprüfung der Tatsachenfeststellungen der Disziplinarkommission durch das Gericht ein; dagegen will Tomandl (a.a.O., 185 f.) die gerichtliche Kontrolle auf die Wahrnehmung qualifizierter Mängel - grob unrichtige oder grob unbillige Gestaltungen, Überschreitung der Kompetenz der Disziplinarkommission, Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verstoß gegen zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten, Mißachtung der vertraglich festgelegten Bewertungen in bezug auf Disziplinarvergehen und Disziplinarstrafen - beschränken.
Nach abermaliger Prüfung dieser Frage schließt sich der erkennende Senat der überzeugend begrundeten Auffassung Spielbüchlers an: Daß die Verhängung betrieblicher Disziplinarstrafen im Einzelfall einem Dritten - insbesondere einem Disziplinarausschuß oder einer Disziplinarkommission - übertragen wird, welcher dabei ein bestimmtes Verfahren einzuhalten hat, kann die Überprüfbarkeit der Ausübung dieses Gestaltungsrechtes durch das Gericht schon deshalb nicht beschränken, weil diese Rechtsgestaltung nach dem Willen der Parteien auch in einem solchen Fall regelmäßig nur bei Vorliegen bestimmter, erst festzustellender Tatsachen vorgenommen werden soll. Wenn eine Disziplinarordnung die Verhängung von Disziplinarstrafen gestattet, dann knüpft sie diese Befugnis primär nicht an die Feststellung des betreffenden Tatbestandes durch die hiefür zuständige Einrichtung, sondern an das Vorliegen des Tatbestandes selbst. Daß dabei ein bestimmtes Verfahren vorgeschaltet wird, erscheint durchaus zweckmäßig, weil so eine bessere Gewähr für die unparteiische Prüfung der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe geboten ist und damit Streitigkeiten über die Art und die Angemessenheit der Ausübung der Disziplinarstrafbefugnis faktisch weitgehend vermieden werden können. Eine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinne einer Bindung des Gerichtes an die im Disziplinarverfahren festgestellten Tatumstände kann einer solchen Regelung jedoch umso weniger zuerkannt werden, als selbst einer paritätisch zusammengesetzten Disziplinarkommission, wie sie § 18 DO. A vorsieht, die dem Gericht zur Verfügung stehenden Mittel einer objektiven Wahrheitsfindung - insbesondere die unter Strafsanktion stehende Verpflichtung der vernommenen Auskunftspersonen zur wahrheitsgemäßen Aussage sowie überhaupt Zwangsmittel gegen Zeugen, die nicht aussagen wollen - fehlen. Soll also die in der Verhängung einer Disziplinarstrafe liegende (einseitige) Rechtsgestaltung nach dem Willen der Parteien nur dann ausgeübt werden, wenn der Arbeitnehmer die ihm angelasteten Verfehlungen tatsächlich begangen hat, dann muß es auch möglich sein, im Verfahren vor dem Gericht die Unrichtigkeit der von der Disziplinarkommission getroffenen Tatsachenfeststellungen nachzuweisen. Warum dieses Prüfungsrecht des Gerichtes auf "grob unrichtige Gestaltungen" beschränkt bleiben sollte, kann auch Tomandl (a.a.O.) nicht überzeugend begrunden. Angesichts der von Spielbüchler (a.a.O., 14) zutreffend hervorgehobenen Fragwürdigkeit einer Abgrenzung zwischen "Unwahrheit" und "offenbarer Unwahrheit" (bzw. "Unrichtigkeit" und "offenbarer Unrichtigkeit") kann der erkennende Senat dieser Meinung Tomandl nicht folgen; er bejaht vielmehr im Einklang mit Spielbüchler ein umfassendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission einschließendes Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse. Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich noch darauf verwiesen, daß auch die arbeitsrechtliche Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland zum überwiegenden Teil eine ähnliche Auffassung vertritt (siehe dazu etwa Nipperdey in Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts[7] II/2, 1379 f. mit weiteren Hinweisen; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 211; weniger weitgehend allerdings Nikisch, Arbeitsrecht[2] III, 420).Nach abermaliger Prüfung dieser Frage schließt sich der erkennende Senat der überzeugend begrundeten Auffassung Spielbüchlers an: Daß die Verhängung betrieblicher Disziplinarstrafen im Einzelfall einem Dritten - insbesondere einem Disziplinarausschuß oder einer Disziplinarkommission - übertragen wird, welcher dabei ein bestimmtes Verfahren einzuhalten hat, kann die Überprüfbarkeit der Ausübung dieses Gestaltungsrechtes durch das Gericht schon deshalb nicht beschränken, weil diese Rechtsgestaltung nach dem Willen der Parteien auch in einem solchen Fall regelmäßig nur bei Vorliegen bestimmter, erst festzustellender Tatsachen vorgenommen werden soll. Wenn eine Disziplinarordnung die Verhängung von Disziplinarstrafen gestattet, dann knüpft sie diese Befugnis primär nicht an die Feststellung des betreffenden Tatbestandes durch die hiefür zuständige Einrichtung, sondern an das Vorliegen des Tatbestandes selbst. Daß dabei ein bestimmtes Verfahren vorgeschaltet wird, erscheint durchaus zweckmäßig, weil so eine bessere Gewähr für die unparteiische Prüfung der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe geboten ist und damit Streitigkeiten über die Art und die Angemessenheit der Ausübung der Disziplinarstrafbefugnis faktisch weitgehend vermieden werden können. Eine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinne einer Bindung des Gerichtes an die im Disziplinarverfahren festgestellten Tatumstände kann einer solchen Regelung jedoch umso weniger zuerkannt werden, als selbst einer paritätisch zusammengesetzten Disziplinarkommission, wie sie Paragraph 18, DO. A vorsieht, die dem Gericht zur Verfügung stehenden Mittel einer objektiven Wahrheitsfindung - insbesondere die unter Strafsanktion stehende Verpflichtung der vernommenen Auskunftspersonen zur wahrheitsgemäßen Aussage sowie überhaupt Zwangsmittel gegen Zeugen, die nicht aussagen wollen - fehlen. Soll also die in der Verhängung einer Disziplinarstrafe liegende (einseitige) Rechtsgestaltung nach dem Willen der Parteien nur dann ausgeübt werden, wenn der Arbeitnehmer die ihm angelasteten Verfehlungen tatsächlich begangen hat, dann muß es auch möglich sein, im Verfahren vor dem Gericht die Unrichtigkeit der von der Disziplinarkommission getroffenen Tatsachenfeststellungen nachzuweisen. Warum dieses Prüfungsrecht des Gerichtes auf "grob unrichtige Gestaltungen" beschränkt bleiben sollte, kann auch Tomandl (a.a.O.) nicht überzeugend begrunden. Angesichts der von Spielbüchler (a.a.O., 14) zutreffend hervorgehobenen Fragwürdigkeit einer Abgrenzung zwischen "Unwahrheit" und "offenbarer Unwahrheit" (bzw. "Unrichtigkeit" und "offenbarer Unrichtigkeit") kann der erkennende Senat dieser Meinung Tomandl nicht folgen; er bejaht vielmehr im Einklang mit Spielbüchler ein umfassendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission einschließendes Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse. Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich noch darauf verwiesen, daß auch die arbeitsrechtliche Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland zum überwiegenden Teil eine ähnliche Auffassung vertritt (siehe dazu etwa Nipperdey in Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts[7] II/2, 1379 f. mit weiteren Hinweisen; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 211; weniger weitgehend allerdings Nikisch, Arbeitsrecht[2] römisch drei, 420).
Geht man aber im Sinne dieser Rechtsauffassung bei der Überprüfung des Disziplinarerkenntnisses vom 23. November 1976 nicht von den von der Disziplinarkommission getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, sondern von den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils aus, dann erweist sich die Revision der Beklagten ebensowenig als stichhältig, wie jene des Klägers.