Aus der Begründung:
Die Kläger schließen sich zwar der Ansicht des Berufungsgerichtes über die Rechtsnatur der Höchstbetragshypothek an, vertreten jedoch die Auffassung, es könne nicht Aufgabe des Prozeßrichters sein, die rechtsfreundlich vertretene Partei über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren oder sie zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anzuleiten.
Es ist dem Berufungsgericht nun dahin beizupflichten, daß eine Höchstbetragshypothek nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden kann und daß die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgrunde nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend ist (siehe hiezu Klang in Klang[2] II 4I8, Ehrenzweig[2] I/2, 425 ff GlU 7214, 8864, Jud 234 ua). Danach können also Forderungen aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes pfandrechtlich sichergestellt werden, vorausgesetzt, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann (siehe hiezu Klang aaO, auch Bartsch, BGB[7] 259 ff und Feil, Angewandte Grundbuchsrecht, 112 ff). Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses (siehe auch hiezu Klang in Klang[2] aaO, 421 f).Es ist dem Berufungsgericht nun dahin beizupflichten, daß eine Höchstbetragshypothek nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden kann und daß die Aufzählung der zur Sicherstellung nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG geeigneten Rechtsgrunde nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend ist (siehe hiezu Klang in Klang[2] römisch zwei 4I8, Ehrenzweig[2] I/2, 425 ff GlU 7214, 8864, Jud 234 ua). Danach können also Forderungen aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes pfandrechtlich sichergestellt werden, vorausgesetzt, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann (siehe hiezu Klang aaO, auch Bartsch, BGB[7] 259 ff und Feil, Angewandte Grundbuchsrecht, 112 ff). Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses (siehe auch hiezu Klang in Klang[2] aaO, 421 f).
Das Berufungsgericht ist auch darin im Recht, daß die Einräumung einer solchen Hypothek "zur Sicherung der Rechte der Verkäuferin auf die Errichtung des Wohnhauses durch die Käufer" nicht der Sicherung einer Geldforderung diente, daß jedoch der von der Beklagten eingewendete Gewährleistungsanspruch, sofern aus ihm eine Geldforderung resultieren könnte, einen tauglichen Rechtsgrund für eine Kautionshypothek abgäbe. Es trifft ferner zu, daß der Gewährleistungsanspruch nicht eindeutig zum Gegenstand der Kautionshypothek gemacht worden ist, abgesehen davon, daß - der Natur des vorliegenden Vertrages nach - nur eine Verbesserung, nicht aber eine Preisminderung begehrt werden könnte. Es ist auch richtig, daß die Heranziehung der Höchstbetragshypothek für einen aus diesem Verbesserungsanspruch etwa ableitbaren Anspruch auf Deckungskapital oder eine im Umweg über § 353 EO entstehende Geldforderung dem Grundsatz widerspräche, daß eindeutig bestimmt sein müsse, welche Forderungen durch das Pfandrecht sichergestellt werden sollen.Das Berufungsgericht ist auch darin im Recht, daß die Einräumung einer solchen Hypothek "zur Sicherung der Rechte der Verkäuferin auf die Errichtung des Wohnhauses durch die Käufer" nicht der Sicherung einer Geldforderung diente, daß jedoch der von der Beklagten eingewendete Gewährleistungsanspruch, sofern aus ihm eine Geldforderung resultieren könnte, einen tauglichen Rechtsgrund für eine Kautionshypothek abgäbe. Es trifft ferner zu, daß der Gewährleistungsanspruch nicht eindeutig zum Gegenstand der Kautionshypothek gemacht worden ist, abgesehen davon, daß - der Natur des vorliegenden Vertrages nach - nur eine Verbesserung, nicht aber eine Preisminderung begehrt werden könnte. Es ist auch richtig, daß die Heranziehung der Höchstbetragshypothek für einen aus diesem Verbesserungsanspruch etwa ableitbaren Anspruch auf Deckungskapital oder eine im Umweg über Paragraph 353, EO entstehende Geldforderung dem Grundsatz widerspräche, daß eindeutig bestimmt sein müsse, welche Forderungen durch das Pfandrecht sichergestellt werden sollen.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner auch darin, daß die Höchstbetragshypothek auch zur Sicherung aller Ansprüche der Verkäuferin auf Ersatz des Schadens, welcher ihr durch die Nichterfüllung des Vertrages entstehen kann, bestellt wurde und darunter auch Ersatzforderungen wegen mangelhafter Erfüllung fielen, wobei es denkbar wäre, daß bei dem gegebenen Sachverhalt derartige Forderungen bereits entstanden sind oder noch entstehen könnten.
Wenn es auch richtig ist, daß das Gericht im Rahmen seiner Prozeßleitungs- und Anleitungspflicht gem § 182 ZPO auch eine Vervollständigung (Ergänzung) und Berichtigung des Tatsachenvorbringens anregen, gegebenenfalls die Parteien über die Bedeutung der geforderten Aufschlüsse und über die Folgen der Verweigerung belehren kann (SZ 6/107 ua), hat diese Pflicht doch auch ihre Grenzen. Sie geht keinesfalls so weit, daß das Gericht den rechtsfreundlich vertretenen Parteien durch Erklärungen an die Hand gehen müßte, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht (JBl 1957 647), oder daß es rechtsfreundlich vertretene Personen über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen belehren oder zur Stellung bestimmter Anträge anleiten müßte (Fasching II Anm 1 zu § 182 ZPO 871, JBl 1957 419, SZ 23/332 uva). Im gegenständlichen Fall hat die rechtsfreundlich vertretene Beklagte dem Klagebegehren lediglich die Einwendung entgegengehalten, daß nicht alle in dem von Ing. Z festgehaltenen Protokoll beschriebenen Mängel behoben worden sind, und daß sie aus diesem Grund die Zustimmung zur Löschung der Kautionshypothek verweigere. Sie hat jedoch in keiner Weise dargetan, daß das Klagebegehren deshalb unberechtigt sei, weil Geldforderungen, für deren Deckung die Kautionshypothek seinerzeit begrundet wurde, entweder bereits entstanden oder noch zu erwarten sind. Das Rekursvorbringen der Beklagten, es sei bei Beurteilung der Frage, ob sie berechtigt ist, die Löschung der Sicherungshypothek zu verweigern, obwohl die Kosten der Behebung der beanstandeten Mängel einen wesentlich geringeren Betrag ausmachen, auch von jenen Kosten auszugehen, die dadurch entstehen, daß Schäden behoben werden müssen, die aus dem vorhandenen Konstruktionsmangel am Hause entstehen können, geht ins Leere. Wie oben dargetan, hat nämlich die Beklagte in Pkt 3 des Vergleiches vom 23. 10. 1968 ausdrücklich erklärt, mit der Behebung der Mängel im Sinne der Punkte 1 und 2 dieses Vergleiches seien sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag befriedigt. Diese Einschränkung gegenüber dem Kaufvertrag deckt sohin nicht mehr allfällige Ansprüche aus Folgeschäden, die aus dem vorhandenen Konstruktionsmangel am Hause entstanden sind, oder noch entstehen könnten.Wenn es auch richtig ist, daß das Gericht im Rahmen seiner Prozeßleitungs- und Anleitungspflicht gem Paragraph 182, ZPO auch eine Vervollständigung (Ergänzung) und Berichtigung des Tatsachenvorbringens anregen, gegebenenfalls die Parteien über die Bedeutung der geforderten Aufschlüsse und über die Folgen der Verweigerung belehren kann (SZ 6/107 ua), hat diese Pflicht doch auch ihre Grenzen. Sie geht keinesfalls so weit, daß das Gericht den rechtsfreundlich vertretenen Parteien durch Erklärungen an die Hand gehen müßte, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen ausreicht (JBl 1957 647), oder daß es rechtsfreundlich vertretene Personen über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen belehren oder zur Stellung bestimmter Anträge anleiten müßte (Fasching römisch zwei Anmerkung 1 zu Paragraph 182, ZPO 871, JBl 1957 419, SZ 23/332 uva). Im gegenständlichen Fall hat die rechtsfreundlich vertretene Beklagte dem Klagebegehren lediglich die Einwendung entgegengehalten, daß nicht alle in dem von Ing. Z festgehaltenen Protokoll beschriebenen Mängel behoben worden sind, und daß sie aus diesem Grund die Zustimmung zur Löschung der Kautionshypothek verweigere. Sie hat jedoch in keiner Weise dargetan, daß das Klagebegehren deshalb unberechtigt sei, weil Geldforderungen, für deren Deckung die Kautionshypothek seinerzeit begrundet wurde, entweder bereits entstanden oder noch zu erwarten sind. Das Rekursvorbringen der Beklagten, es sei bei Beurteilung der Frage, ob sie berechtigt ist, die Löschung der Sicherungshypothek zu verweigern, obwohl die Kosten der Behebung der beanstandeten Mängel einen wesentlich geringeren Betrag ausmachen, auch von jenen Kosten auszugehen, die dadurch entstehen, daß Schäden behoben werden müssen, die aus dem vorhandenen Konstruktionsmangel am Hause entstehen können, geht ins Leere. Wie oben dargetan, hat nämlich die Beklagte in Pkt 3 des Vergleiches vom 23. 10. 1968 ausdrücklich erklärt, mit der Behebung der Mängel im Sinne der Punkte 1 und 2 dieses Vergleiches seien sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag befriedigt. Diese Einschränkung gegenüber dem Kaufvertrag deckt sohin nicht mehr allfällige Ansprüche aus Folgeschäden, die aus dem vorhandenen Konstruktionsmangel am Hause entstanden sind, oder noch entstehen könnten.
Aus diesen Erwägungen ist die Sache im Sinne des Klagebegehrens, die Beklagte habe in die Einverleibung der Löschung der Höchstbetragshypothek einzuwilligen, spruchreif, weil der einzige Einwand der Beklagten, der in dem erwähnten Protokoll unter Pkt 5 festgehaltene Mangel in der Bauausführung sei noch nicht behoben worden, unter den aufgezeigten Umständen die weitere Aufrechterhaltung der Hypothek nicht rechtfertigt.