Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist berechtigt.
Das Rekursgericht hat verkannt, daß § 224 Abs 4 EO nur für den Anspruch des nachstehenden Pfandgläubigers auf Eintragung einer Ersatzhypothek maßgebend ist. Hierüber ist jedoch nicht zu entscheiden, weil kein Antrag auf Eintragung einer solchen Hypothek vorliegt (RPflE 1985/93; RPflE 1985/26 ua).Das Rekursgericht hat verkannt, daß Paragraph 224, Absatz 4, EO nur für den Anspruch des nachstehenden Pfandgläubigers auf Eintragung einer Ersatzhypothek maßgebend ist. Hierüber ist jedoch nicht zu entscheiden, weil kein Antrag auf Eintragung einer solchen Hypothek vorliegt (RPflE 1985/93; RPflE 1985/26 ua).
Die Pfandgläubigerin hat sich in ihrem Rekurs im übrigen auch nicht auf einen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO berufen, sondern sie hat geltend gemacht, daß der betreibenden Partei nur jener Betrag zugewiesen werden hätte dürfen, der dem im § 222 Abs 2 EO festgelegten Verhältnis entspricht. Dem Simultanpfandgläubiger steht es jedoch frei, die Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung in einem anderen Verhältnis zu verlangen (§ 15 Abs 2 GBG; vgl auch § 222 Abs 3 EO). Geschieht dies, so ist dem Pfandgläubiger der gesamte angesprochene Betrag zuzuweisen, soweit er auf Grund des Pfandranges im Meistbot Deckung findet, und die dadurch benachteiligten nachfolgenden Pfandgläubiger haben nach Maßgabe des § 222 Abs 3 und 4 EO Ersatzansprüche. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, daß sich der vorrangige Simultanpfandgläubiger mit einer dem Verhältnis des § 222 Abs 2 EO entsprechenden Zuweisung begnügt (Heller-Berger-Stix II 1515 f; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 232).Die Pfandgläubigerin hat sich in ihrem Rekurs im übrigen auch nicht auf einen Ersatzanspruch nach Paragraph 222, Absatz 4, EO berufen, sondern sie hat geltend gemacht, daß der betreibenden Partei nur jener Betrag zugewiesen werden hätte dürfen, der dem im Paragraph 222, Absatz 2, EO festgelegten Verhältnis entspricht. Dem Simultanpfandgläubiger steht es jedoch frei, die Befriedigung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung in einem anderen Verhältnis zu verlangen (Paragraph 15, Absatz 2, GBG; vergleiche auch Paragraph 222, Absatz 3, EO). Geschieht dies, so ist dem Pfandgläubiger der gesamte angesprochene Betrag zuzuweisen, soweit er auf Grund des Pfandranges im Meistbot Deckung findet, und die dadurch benachteiligten nachfolgenden Pfandgläubiger haben nach Maßgabe des Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO Ersatzansprüche. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, daß sich der vorrangige Simultanpfandgläubiger mit einer dem Verhältnis des Paragraph 222, Absatz 2, EO entsprechenden Zuweisung begnügt (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1515 f; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 232).
Hier hat die betreibende Partei einen nicht dem Verhältnis des § 222 Abs 2 EO entsprechende und somit eine unverhältnismäßige Befriedigung dadurch begehrt, daß sie in der Meistbotsverteilungstagsatzung die Zuweisung des "gesamten" Meistbots beantragt hat (EvBl 1989/76 = RZ 1990/10; 3 Ob 40/84). Sie hat somit auch Anspruch auf Zuweisung des gesamten Meistbots, zur Berichtigung ihrer pfandrechtlich sichergestellten Forderung durch Barzahlung, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß sie diese Forderung ordnungsgemäß angemeldet und nachgewiesen hat und daß sie noch nicht durch andere Zuweisungen getilgt ist. Gemäß § 210 EO kann aber der Nachweis der Forderung nur durch die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift von Urkunden erbracht werden; eine unbeglaubigte Ablichtung reicht nicht aus (JBl 1978, 316; EvBl 1976/82). Diesem Erfordernis hat die betreibende Partei aber nicht entsprochen, weshalb nicht entschieden werden muß, inwieweit die vorgelegten Urkunden an sich zum Nachweis der von ihr angemeldeten Forderung geeignet waren.Hier hat die betreibende Partei einen nicht dem Verhältnis des Paragraph 222, Absatz 2, EO entsprechende und somit eine unverhältnismäßige Befriedigung dadurch begehrt, daß sie in der Meistbotsverteilungstagsatzung die Zuweisung des "gesamten" Meistbots beantragt hat (EvBl 1989/76 = RZ 1990/10; 3 Ob 40/84). Sie hat somit auch Anspruch auf Zuweisung des gesamten Meistbots, zur Berichtigung ihrer pfandrechtlich sichergestellten Forderung durch Barzahlung, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß sie diese Forderung ordnungsgemäß angemeldet und nachgewiesen hat und daß sie noch nicht durch andere Zuweisungen getilgt ist. Gemäß Paragraph 210, EO kann aber der Nachweis der Forderung nur durch die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift von Urkunden erbracht werden; eine unbeglaubigte Ablichtung reicht nicht aus (JBl 1978, 316; EvBl 1976/82). Diesem Erfordernis hat die betreibende Partei aber nicht entsprochen, weshalb nicht entschieden werden muß, inwieweit die vorgelegten Urkunden an sich zum Nachweis der von ihr angemeldeten Forderung geeignet waren.
Wird eine durch ein Höchstbetragspfandrecht gesicherte Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet und nachgewiesen, so führt dies aber nicht dazu, daß die nachstehend Berechtigten zum Zug kommen. Der Höchstbetrag ist vielmehr zuzuweisen und zinstragend anzulegen (JBl 1986, 588; JBl 1985, 418; SZ 52/141 ua). In diesem Sinn war der angefochtene Beschluß daher abzuändern.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den Grundsätzen des Judikates 201 (vgl auch SZ 52/141; SZ 44/4 ua).Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den Grundsätzen des Judikates 201 vergleiche auch SZ 52/141; SZ 44/4 ua).