Der Revisionsrekurs ist nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, aber unbegründet.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber unbegründet.
Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin ergebe sich aus dem Wortlaut der Forderungsanmeldung der S***** nicht eindeutig der Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung, weshalb entsprechend der Auslegung des Erstgerichts und aller anderen Gläubiger eine verhältnismäßige Befriedigung vorzunehmen sei. Die Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, die der S***** nachstehenden Berechtigten hätten sich durch Nichtteilnahme an der Verteilungstagsatzung der Möglichkeit, Anträge auf Deckung des Ausfalls aus den übrigen Verteilungsmassen zu stellen, begeben, sei unrichtig.
Diesen Meinungen der Revisionsrekurswerberin kann nicht gefolgt werden.
Sind für die Forderung eines Gläubigers Simultanhypotheken eingetragen, kann er es entweder bei der im § 222 Abs 2 und 4 EO geregelten verhältnismäßigen Befriedigung aus allen simultan haftenden Liegenschaften bewenden lassen oder nach § 222 Abs 3 EO die Bezahlung in einem anderen Verhältnis fordern, also zum Beispiel die ganze Forderung nur aus einer Liegenschaft oder einen bestimmten Teil aus einer, einen anderen Teil aus einer anderen Liegenschaft (sogenannte unverhältnismäßige Befriedigung).Sind für die Forderung eines Gläubigers Simultanhypotheken eingetragen, kann er es entweder bei der im Paragraph 222, Absatz 2 und 4 EO geregelten verhältnismäßigen Befriedigung aus allen simultan haftenden Liegenschaften bewenden lassen oder nach Paragraph 222, Absatz 3, EO die Bezahlung in einem anderen Verhältnis fordern, also zum Beispiel die ganze Forderung nur aus einer Liegenschaft oder einen bestimmten Teil aus einer, einen anderen Teil aus einer anderen Liegenschaft (sogenannte unverhältnismäßige Befriedigung).
Während für die verhältnismäßige Befriedigung kein Antrag des Gläubigers notwendig ist, setzt die unverhältnismäßige Befriedigung einen solchen voraus (§ 222 Abs 3 EO: „Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis ...“; § 15 Abs 2 GBG 1955: „Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen“).Während für die verhältnismäßige Befriedigung kein Antrag des Gläubigers notwendig ist, setzt die unverhältnismäßige Befriedigung einen solchen voraus (Paragraph 222, Absatz 3, EO: „Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis ...“; Paragraph 15, Absatz 2, GBG 1955: „Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen“).
Ob die Simultanpfandgläubiger verhältnismäßige Aufteilung seiner Forderung oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muss aus seiner Anmeldung entnommen werden. Bestehen Zweifel, so ist der Simultanpfandgläubiger, falls er bei der Verteilungstagsatzung anwesend ist, zur genauen Äußerung aufzufordern. Sind alle Liegenschaften versteigert und meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an, oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen (Heller-Berger-Stix II 1524).Ob die Simultanpfandgläubiger verhältnismäßige Aufteilung seiner Forderung oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muss aus seiner Anmeldung entnommen werden. Bestehen Zweifel, so ist der Simultanpfandgläubiger, falls er bei der Verteilungstagsatzung anwesend ist, zur genauen Äußerung aufzufordern. Sind alle Liegenschaften versteigert und meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an, oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1524).
Im vorliegenden Fall meldete die S***** aufgrund der in der Ladung zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots der versteigerten Liegenschaft EZ ***** II KG ***** erteilten Aufforderung eine Forderung von 784.232,28 S an und stellte den Antrag, „ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ ***** II KG ***** einverleibten Simultanhypothek zuzuweisen“.Im vorliegenden Fall meldete die S***** aufgrund der in der Ladung zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots der versteigerten Liegenschaft EZ ***** römisch zwei KG ***** erteilten Aufforderung eine Forderung von 784.232,28 S an und stellte den Antrag, „ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ ***** römisch zwei KG ***** einverleibten Simultanhypothek zuzuweisen“.
In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach § 222 Abs 3 EO in dem Sinn, dass die Simultanpfandgläubigerin einen bestimmten Teil ihrer Forderung, nämlich einen Betrag in der Höhe des Meistbots der Liegenschaft EZ ***** II KG ***** von 321.500 S nur aus dieser Liegenschaft zugewiesen haben wollte.In dem Antrag, ihr das gesamte Meistbot zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zuzuweisen, liegt ein eindeutiges Begehren auf unverhältnismäßige Befriedigung nach Paragraph 222, Absatz 3, EO in dem Sinn, dass die Simultanpfandgläubigerin einen bestimmten Teil ihrer Forderung, nämlich einen Betrag in der Höhe des Meistbots der Liegenschaft EZ ***** römisch zwei KG ***** von 321.500 S nur aus dieser Liegenschaft zugewiesen haben wollte.
Dieser eindeutige Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbots wird durch die Wortfolge „unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ ***** II KG ***** einverleibten Simultanhypothek“ nicht im Sinn einer verhältnismäßigen Befriedigung modifiziert oder undeutlich gemacht. Mit dieser Wortfolge wies die Simultanhypothekarin vielmehr lediglich darauf hin, dass sie den nach der Zuweisung des gesamten Meistbots der EZ ***** II KG ***** noch unberichtigten Forderungsrest aus der EZ ***** II derselben Katastralgemeinde begehre.Dieser eindeutige Antrag auf Zuweisung des gesamten Meistbots wird durch die Wortfolge „unter gleichzeitiger Berücksichtigung der in EZ ***** römisch zwei KG ***** einverleibten Simultanhypothek“ nicht im Sinn einer verhältnismäßigen Befriedigung modifiziert oder undeutlich gemacht. Mit dieser Wortfolge wies die Simultanhypothekarin vielmehr lediglich darauf hin, dass sie den nach der Zuweisung des gesamten Meistbots der EZ ***** römisch zwei KG ***** noch unberichtigten Forderungsrest aus der EZ ***** römisch zwei derselben Katastralgemeinde begehre.
Da der Antrag eindeutig war, bedurfte er keiner Präzisierung.
Dass Ersatzansprüche der durch die unverhältnismäßige Befriedigung verkürzten nachstehenden Berechtigten nach § 222 Abs 3 und 4 EO nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sondern spätestens in der Verteilungstagsatzung erhoben werden müssen, ist übereinstimmende Lehre (zB Pollak, System III 916; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4 248; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 142; Hoyer, Die Simultanhypothek 66, Heller-Berger-Stix II 1521, 1524 und 1528; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 180) und ständige Rechtsprechung (GlUNF 615; SZ 11/87; Rsp 1034/398; EvBl 1962/98; SZ 49/32; SZ 52/181 = EvBl 1980/103 ua). § 210 letzter Halbsatz EO, wonach die Ansprüche der auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Verteilung auch ohne Anmeldung „insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen“, gilt für die nur auf Antrag festzustellenden Ersatzansprüche nach § 222 EO nicht.Dass Ersatzansprüche der durch die unverhältnismäßige Befriedigung verkürzten nachstehenden Berechtigten nach Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sondern spätestens in der Verteilungstagsatzung erhoben werden müssen, ist übereinstimmende Lehre (zB Pollak, System römisch drei 916; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4 248; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 142; Hoyer, Die Simultanhypothek 66, Heller-Berger-Stix römisch zwei 1521, 1524 und 1528; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 180) und ständige Rechtsprechung (GlUNF 615; SZ 11/87; Rsp 1034/398; EvBl 1962/98; SZ 49/32; SZ 52/181 = EvBl 1980/103 ua). Paragraph 210, letzter Halbsatz EO, wonach die Ansprüche der auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Verteilung auch ohne Anmeldung „insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen“, gilt für die nur auf Antrag festzustellenden Ersatzansprüche nach Paragraph 222, EO nicht.
Die Revisionsrekurswerberin war zur Verteilungstagsatzung geladen und hätte dabei ihre Anträge stellen können. Deshalb kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.