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Rechtssatz RS0003487×

Rechtssatz RS0003487

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003487

Geschäftszahl

3Ob40/84; 3Ob73/87; 3Ob71/88; 3Ob53/93 (3Ob54/93)

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Rechtssatz

Ob der Simultanpfandgläubiger verhältnismäßige Aufteilung seiner Forderung oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. Bestehen Zweifel, so ist der Simultanpfandgläubiger, falls er bei der Verteilungstagsatzung anwesend ist, zur genauen Äußerung aufzufordern. Sind alle Liegenschaften versteigert und meldet er seine ganze Forderung bei allen Verteilungsmassen an, oder ist das Verhältnis, in dem er Befriedigung bei den einzelnen Massen verlangt, nicht zu entnehmen, so ist die Forderung verhältnismäßig aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 40/84
  • 3 Ob 73/87
    Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 73/87
    Auch; nur: Ob der Simultanpfandgläubiger verhältnismäßige Aufteilung seiner Forderung oder volle Befriedigung aus einer oder aus einzelnen von mehreren Verteilungsmassen verlangt, muß aus seiner Anmeldung entnommen werden. (T1) Beisatz: Anmeldung der den verhältnismäßigen Betrag übersteigenden Forderung genügt. (T2)
  • 3 Ob 71/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 71/88
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 53/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 53/93
    Auch; nur T1; Beisatz: Der in der Forderungsanmeldung angegebene Betrag muß daher als jener Betrag angesehen werden, mit dem der Gläubiger im Sinn des § 222 Abs 3 EO die Bezahlung seiner Forderung fordert. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003487

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00040_8400000_002