Der Revisionsrekurs ist schon nach § 78 EO und nach § 528 Abs 2 sowie § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig. Die Vorschrift des § 239 Abs 3 EO beseitigt zwar nicht als abweichende Anordnung die beschränkte Anfechtungsmöglichkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen nach § 528 Abs 1 Z 2 und 5 und Abs 2 ZPO, sondern nur den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, weil gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, der weitere Rekurs (Revisionsrekurs) auch zulässig ist, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Sondervorschrift kommt hier aber nicht zur Anwendung, weil sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den die Zuweisung von 242.800 S aus dem Meistbot abändernden Teil der Rekursentscheidung wendet. Die übrigen über § 78 EO anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz gelten auch im Verfahren über Rechtsmittel gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (Petrasch, ÖJZ 1985, 302; EvBl 1984/77; OGH 12. 6. 1985, 3 Ob 46/85 ua). Zulässig ist der Revisionsrekurs bei dem hier 15.000 S übersteigenden Beschwerdegegenstand (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO) daher nur, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, an Geld (oder Geldeswert) 300.000 S übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO). Die Pfandgläubigerin hatte mit Rekurs gegen den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß nicht nur die Zuweisung von 231.474,81 S und 11.325,19 S an die betreibende Partei bekämpft, sondern auch das Vorgehen des Erstgerichtes, daß die der Pfandgläubigerin zugewiesenen Beträge von 237.771 S und 594.429 S nicht bar bezahlt, sondern zinstragend angelegt werden. Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, betraf daher das gesamte Meistbot von 1,075.000 S und hat 300.000 S an Geld überstiegen. Hier kommt es nämlich auf den Geldbetrag an, über den die zweite Instanz entschieden hat, und nicht auf den Beschwerdegegenstand, mit dem die dritte Instanz angerufen wird (Petrasch, ÖJZ 1983, 175). Der gegen die Vorschriften des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO in die Rekursentscheidung aufgenommene Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hat demnach unbeachtet zu bleiben, weil der Rekurs an den Obersten Gerichtshof schon nach § 78 EO, § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt. Die Ansicht, der Pfandgläubigerin seien zufolge verhältnismäßiger Berücksichtigung ihrer Simultanpfandrechte nur die vom Erstgericht bestimmten Beträge zuzuweisen und daher die Zuweisung des Barbetrages von 242.800 S an die betreibende Partei berechtigt, trifft schon deshalb nicht zu, weil auch bei einer verhältnismäßigen Befriedigung der Pfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** die betreibende Partei nicht zum Zuge käme. Es wurde bisher nämlich übersehen, daß nicht die ganze Liegenschaft EZ 495 KG Geng, sondern nur die dem Verpflichteten gehörige Hälfte mit dem Simultanpfandrecht belastet war (ON 48). Diese für die Forderungen der Simultanpfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** ungeteilt haftende Liegenschaftshälfte wurde in dem von dieser Gläubigerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren AZ E 13/86 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung am 23. September 1986 um das Meistbot von 243.500 S zugeschlagen. Gleich, ob der Beitrag der einzelnen mit dem Simultanpfandrecht belegten Pfandsachen zur Befriedigung der Forderung der Gläubigerin S*** N*** AN DER K*** daher nach § 222 Abs 2 EO nach dem Verhältnis der Verteilungsmassen (1,075.000 S zu 243.500 S) oder nach § 222 Abs 4 EO nach dem durch die Einheitswerte bestimmten Verhältnis (175.000 S zu 96.500 S = 1/2 von 193.000 S) errechnet wird, ergibt sich in jedem Fall eine Zuweisung aus dem Meistbot der hier versteigerten Liegenschaft EZ 764 KG Mühldorf I auf die Forderungen der mit den Rängen COZ 9 und 10 der betreibenden Partei vorgehenden Simultanpfandgläubigerin von 500.000 S und 1,250.000 S mit 81,53 % oder 64,46 % und daher einem die Verteilungsmasse jedenfalls erschöpfenden Betrag.Der Revisionsrekurs ist schon nach Paragraph 78, EO und nach Paragraph 528, Absatz 2, sowie Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig. Die Vorschrift des Paragraph 239, Absatz 3, EO beseitigt zwar nicht als abweichende Anordnung die beschränkte Anfechtungsmöglichkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 und Absatz 2, ZPO, sondern nur den Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, weil gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, der weitere Rekurs (Revisionsrekurs) auch zulässig ist, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Sondervorschrift kommt hier aber nicht zur Anwendung, weil sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den die Zuweisung von 242.800 S aus dem Meistbot abändernden Teil der Rekursentscheidung wendet. Die übrigen über Paragraph 78, EO anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz gelten auch im Verfahren über Rechtsmittel gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (Petrasch, ÖJZ 1985, 302; EvBl 1984/77; OGH 12. 6. 1985, 3 Ob 46/85 ua). Zulässig ist der Revisionsrekurs bei dem hier 15.000 S übersteigenden Beschwerdegegenstand (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) daher nur, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, an Geld (oder Geldeswert) 300.000 S übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO). Die Pfandgläubigerin hatte mit Rekurs gegen den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß nicht nur die Zuweisung von 231.474,81 S und 11.325,19 S an die betreibende Partei bekämpft, sondern auch das Vorgehen des Erstgerichtes, daß die der Pfandgläubigerin zugewiesenen Beträge von 237.771 S und 594.429 S nicht bar bezahlt, sondern zinstragend angelegt werden. Der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, betraf daher das gesamte Meistbot von 1,075.000 S und hat 300.000 S an Geld überstiegen. Hier kommt es nämlich auf den Geldbetrag an, über den die zweite Instanz entschieden hat, und nicht auf den Beschwerdegegenstand, mit dem die dritte Instanz angerufen wird (Petrasch, ÖJZ 1983, 175). Der gegen die Vorschriften des Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in die Rekursentscheidung aufgenommene Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hat demnach unbeachtet zu bleiben, weil der Rekurs an den Obersten Gerichtshof schon nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt. Die Ansicht, der Pfandgläubigerin seien zufolge verhältnismäßiger Berücksichtigung ihrer Simultanpfandrechte nur die vom Erstgericht bestimmten Beträge zuzuweisen und daher die Zuweisung des Barbetrages von 242.800 S an die betreibende Partei berechtigt, trifft schon deshalb nicht zu, weil auch bei einer verhältnismäßigen Befriedigung der Pfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** die betreibende Partei nicht zum Zuge käme. Es wurde bisher nämlich übersehen, daß nicht die ganze Liegenschaft EZ 495 KG Geng, sondern nur die dem Verpflichteten gehörige Hälfte mit dem Simultanpfandrecht belastet war (ON 48). Diese für die Forderungen der Simultanpfandgläubigerin S*** N*** AN DER K*** ungeteilt haftende Liegenschaftshälfte wurde in dem von dieser Gläubigerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren AZ E 13/86 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung am 23. September 1986 um das Meistbot von 243.500 S zugeschlagen. Gleich, ob der Beitrag der einzelnen mit dem Simultanpfandrecht belegten Pfandsachen zur Befriedigung der Forderung der Gläubigerin S*** N*** AN DER K*** daher nach Paragraph 222, Absatz 2, EO nach dem Verhältnis der Verteilungsmassen (1,075.000 S zu 243.500 S) oder nach Paragraph 222, Absatz 4, EO nach dem durch die Einheitswerte bestimmten Verhältnis (175.000 S zu 96.500 S = 1/2 von 193.000 S) errechnet wird, ergibt sich in jedem Fall eine Zuweisung aus dem Meistbot der hier versteigerten Liegenschaft EZ 764 KG Mühldorf römisch eins auf die Forderungen der mit den Rängen COZ 9 und 10 der betreibenden Partei vorgehenden Simultanpfandgläubigerin von 500.000 S und 1,250.000 S mit 81,53 % oder 64,46 % und daher einem die Verteilungsmasse jedenfalls erschöpfenden Betrag.
Selbst wenn die Anmeldung vom 25. September 1986 ON 67 nicht als ausreichendes Verlangen angesehen würde, die Bezahlung der ganzen Forderung aus dieser Pfandsache zu fordern (§ 222 Abs 3 EO), wozu der Simultanpfandgläubiger berechtigt ist und wofür grundsätzlich die Anmeldung der den verhältnismäßigen Betrag übersteigenden Forderung genügt (Heller-Berger-Stix 1508 ff; 3 Ob 40/84 ua), könnte sich für die betreibende Partei kein günstigeres Ergebnis einstellen, weil selbst bei verhältnismäßiger Befriedigung kein Betrag aus der Verteilungsmasse übrig bliebe, der der im schlechteren Rang stehenden betreibenden Partei zukommen könnte. Auf die Frage, ob nur die im Hauptbuch als Betragspfandrecht erfolgten Eintragungen Entscheidungsgrundlage bilden oder ob auch auf die ihnen zugrunde liegenden Urkunden zurückzugreifen und nach § 224 Abs 2 EO mit der Zuweisung des entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung (JBl 1986, 588) vorzugehen war, ist nicht einzugehen, weil die Revisionsrekurswerberin selbst nicht bezweifelt, daß aus den durch die Höchstbetragspfandrechte besicherten Kreditforderungen der Sparkasse die Höchstbetragsdeckung übersteigende Forderungen bereits entstanden sind (§ 224 Abs 1 EO), und sie inhaltlich gegen die Berichtigung durch Barzahlung nichts vorbringt.Selbst wenn die Anmeldung vom 25. September 1986 ON 67 nicht als ausreichendes Verlangen angesehen würde, die Bezahlung der ganzen Forderung aus dieser Pfandsache zu fordern (Paragraph 222, Absatz 3, EO), wozu der Simultanpfandgläubiger berechtigt ist und wofür grundsätzlich die Anmeldung der den verhältnismäßigen Betrag übersteigenden Forderung genügt (Heller-Berger-Stix 1508 ff; 3 Ob 40/84 ua), könnte sich für die betreibende Partei kein günstigeres Ergebnis einstellen, weil selbst bei verhältnismäßiger Befriedigung kein Betrag aus der Verteilungsmasse übrig bliebe, der der im schlechteren Rang stehenden betreibenden Partei zukommen könnte. Auf die Frage, ob nur die im Hauptbuch als Betragspfandrecht erfolgten Eintragungen Entscheidungsgrundlage bilden oder ob auch auf die ihnen zugrunde liegenden Urkunden zurückzugreifen und nach Paragraph 224, Absatz 2, EO mit der Zuweisung des entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung (JBl 1986, 588) vorzugehen war, ist nicht einzugehen, weil die Revisionsrekurswerberin selbst nicht bezweifelt, daß aus den durch die Höchstbetragspfandrechte besicherten Kreditforderungen der Sparkasse die Höchstbetragsdeckung übersteigende Forderungen bereits entstanden sind (Paragraph 224, Absatz eins, EO), und sie inhaltlich gegen die Berichtigung durch Barzahlung nichts vorbringt.
Ein Kostenersatz steht für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel auch nicht nach § 78 EO und den §§ 41 und 50 ZPO (Zwischenstreit) zu.Ein Kostenersatz steht für das erfolglos gebliebene Rechtsmittel auch nicht nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 41 und 50 ZPO (Zwischenstreit) zu.