Rechtssatz RS0042373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042373
Entscheidungsdatum
31.08.1999
Rechtssatz
Der Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision ist für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, sowie bei der Behandlung einer Revision als ordentliche oder außerordentliche bindend. Wenn die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen.Der Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision ist für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, sowie bei der Behandlung einer Revision als ordentliche oder außerordentliche bindend. Wenn die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 511/86
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 511/86
Veröff: EvBl 1986/138 S 557
- 3 Ob 1034/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 1034/85
Vgl auch
- 2 Ob 8/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1987 2 Ob 8/87
nur: Wenn die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen. (T1)
- 3 Ob 73/87
Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 73/87
nur T1
- 7 Ob 715/87
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 715/87
nur T1
- 2 Ob 115/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 2 Ob 115/88
nur T1
- 5 Ob 159/99i
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 159/99i
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042373
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00511_8600000_001