Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind bei der Anfechtung der Urteile der zweiten Instanz drei Bereiche zu unterscheiden: Der Bereich der absoluten Unzulässigkeit der Revision (§ 502 Abs2 und 3), der Bereich der absoluten Zulässigkeit (§ 502 Abs4 Z 2) und der Zwischenbereich (bei einem Streitwert zwischen S 15.000 bzw. S 60.000 und S 300.000). Nur für den letzteren Bereich hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs3). Je nach dem Inhalt dieses Ausspruches ist dann gegen die Entscheidung der zweiten Instanz die ordentliche Revision (Zulassungsrevision) oder die außerordentliche Revision zulässig (vgl.Fasching, LB Rdz 1857 f; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Verfahren in ÖJZ 1983, 176). Dieser Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ist für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, sowie bei der Behandlung einer Revision als ordentliche oder außerordentliche bindend. Im Bereich der absoluten Zulässigkeit der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt (§ 502 Abs4 Z 2 ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist jener des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne Rücksicht auf die Art der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Fasching, aaO Rdz 1880 mwN). Wenn die Revision nach § 502 Abs4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, kann ein Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der Revision auch nicht gemäß § 500 Abs3 ZPO erfolgt sein. In diesem Fall ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen (Petrasch, aaO 201; 1337 BlgNR 15.GP 20). Er kann auch für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, nicht bindend sein. Spricht das Berufungsgericht bei einem S 300.000 übersteigenden Streitwert - wie im vorliegenden Fall - irrtümlich aus, daß die Revision unzulässig ist, hat dieser Ausspruch daher nicht zur Folge, daß nunmehr anstelle der ordentlichen Revision (Vollrevision) eine außerordentliche Revision zulässig ist (1337 BlgNR 15.GP 20). Dies hat die Revisionswerberin richtig erkannt und gegen das Teilurteil der zweiten Instanz auch eine ordentliche Revision erhoben. Das Erstgericht hätte die Zustellung der Gleichschrift dieser Revision an den Revisionsgegner verfügen und sodann nach § 508 Abs1 ZPO vorgehen müssen. Es hat jedoch offensichtlich in irrtümlicher Annahme einer Bindung an den Ausspruch des Berufungsgerichtes mit Beschluß vom 3.10.1985 die Revision zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, sodaß auf die ordentliche Revision nicht mehr einzugehen ist. Eine außerordentliche Revision war jedoch - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - von Anfang an unzulässig. Diese Anfechtungsmöglichkeit konnte der beklagten Partei auch nicht durch den als nicht beigesetzt geltenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nicht zulässig ist, eröffnet werden. Demgemäß ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 sind bei der Anfechtung der Urteile der zweiten Instanz drei Bereiche zu unterscheiden: Der Bereich der absoluten Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 502, Abs2 und 3), der Bereich der absoluten Zulässigkeit (Paragraph 502, Abs4 Ziffer 2,) und der Zwischenbereich (bei einem Streitwert zwischen S 15.000 bzw. S 60.000 und S 300.000). Nur für den letzteren Bereich hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zulässig ist (Paragraph 500, Abs3). Je nach dem Inhalt dieses Ausspruches ist dann gegen die Entscheidung der zweiten Instanz die ordentliche Revision (Zulassungsrevision) oder die außerordentliche Revision zulässig (vgl.Fasching, LB Rdz 1857 f; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Verfahren in ÖJZ 1983, 176). Dieser Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ist für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, sowie bei der Behandlung einer Revision als ordentliche oder außerordentliche bindend. Im Bereich der absoluten Zulässigkeit der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt (Paragraph 502, Abs4 Ziffer 2, ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist jener des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne Rücksicht auf die Art der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Fasching, aaO Rdz 1880 mwN). Wenn die Revision nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer 2, ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, kann ein Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der Revision auch nicht gemäß Paragraph 500, Abs3 ZPO erfolgt sein. In diesem Fall ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen (Petrasch, aaO 201; 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 20). Er kann auch für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, nicht bindend sein. Spricht das Berufungsgericht bei einem S 300.000 übersteigenden Streitwert - wie im vorliegenden Fall - irrtümlich aus, daß die Revision unzulässig ist, hat dieser Ausspruch daher nicht zur Folge, daß nunmehr anstelle der ordentlichen Revision (Vollrevision) eine außerordentliche Revision zulässig ist (1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 20). Dies hat die Revisionswerberin richtig erkannt und gegen das Teilurteil der zweiten Instanz auch eine ordentliche Revision erhoben. Das Erstgericht hätte die Zustellung der Gleichschrift dieser Revision an den Revisionsgegner verfügen und sodann nach Paragraph 508, Abs1 ZPO vorgehen müssen. Es hat jedoch offensichtlich in irrtümlicher Annahme einer Bindung an den Ausspruch des Berufungsgerichtes mit Beschluß vom 3.10.1985 die Revision zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, sodaß auf die ordentliche Revision nicht mehr einzugehen ist. Eine außerordentliche Revision war jedoch - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - von Anfang an unzulässig. Diese Anfechtungsmöglichkeit konnte der beklagten Partei auch nicht durch den als nicht beigesetzt geltenden Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nicht zulässig ist, eröffnet werden. Demgemäß ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.