Rechtssatz RS0042518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042518
Entscheidungsdatum
30.11.1989
Rechtssatz
Im Bereich der absoluten Zulässigkeiten der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Spricht das Berufungsgericht bei einem dreihunderttausend Schilling übersteigenden Streitwert irrtümlich aus, daß die Revision unzulässig ist, hat dieser Ausspruch nicht zur Folge, daß nunmehr anstelle der ordentlichen Revision (Vollrevision) eine außerordentliche Revision zulässig ist (hier: die ordentliche Revision wurde vom Erstgericht unangefochten zurückgewiesen, die in eventuell eingebrachte ao Revision vom OGH).Im Bereich der absoluten Zulässigkeiten der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert dreihunderttausend Schilling übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Spricht das Berufungsgericht bei einem dreihunderttausend Schilling übersteigenden Streitwert irrtümlich aus, daß die Revision unzulässig ist, hat dieser Ausspruch nicht zur Folge, daß nunmehr anstelle der ordentlichen Revision (Vollrevision) eine außerordentliche Revision zulässig ist (hier: die ordentliche Revision wurde vom Erstgericht unangefochten zurückgewiesen, die in eventuell eingebrachte ao Revision vom OGH).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 511/86
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 511/86
Veröff: EvBl 1986/138 S 557
- 2 Ob 8/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1987 2 Ob 8/87
- 8 Ob 713/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 8 Ob 713/89
Beisatz: Der vom Berufungsgericht getroffene Unzulässigkeitsausspruch ist gegenstandslos. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042518
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0070OB00511_8600000_002