Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehrten - nach dem Stand des Verfahrens zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung - von der Erstbeklagten die Bezahlung von S 332.754,-- s.A., vom Zweitbeklagten die Zahlung von S 28.017,-- s.A. (d. i. der Teilbetrag des gegen die Erstbeklagte gerichteten Begehrens, für den die Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand hafte). Die Kläger begründeten ihr Begehren damit, sie hätten der Erstbeklagten ihre Gastwirtschaft um S 1,300.000,-- verkauft. Vom Kaufpreis sollten S 500.000,-- sofort, S 800.000,-- in Monatsraten von S 8.000,-- beglichen werden. Für einen Teil des Kaufpreises hätten beide Beklagte einen von den Klägern aufgenommenen Kredit zur Rückzahlung übernommen, sie seien aber dieser Verpflichtung nur teilweise nachgekommen, so daß die Kläger selbst S 28.017,-- hätten zurückzahlen müssen. Die Erstbeklagte sei mit den Kaufpreisraten in Verzug geraten, so daß Terminsverlust eingetreten sei. Rechnerisch ergebe dies die eingeklagten Beträge. Die Beklagten wendeten ein, es seien nicht so viele Kaufpreisraten offen als die Kläger behaupteten (ON 7). Ein Betrag von S 198.305,-- sei durch "über Rechnung" eines Steuerguthabens vom Konto der Erstbeklagten auf ein Steuerkonto der Kläger geleistet worden (ON 8). Aufrechnungsweise wendeten die Beklagten einen Rückforderungsanspruch von S 500.000,-- an infolge nachträglicher Abänderung des notariellen Kaufvertrages geleisteter Kaution ein (ON 3).
Zwischen den Parteien ist auch strittig, ob in dem Kaufpreis von S 1,300.000,-- die Umsatzsteuer enthalten war oder nicht (ON 8 und 9).
In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wendeten die Beklagten ein, daß der den Kaufvertrag betreffende Notariatsakt vollstreckbar sei und daher das Klagebegehren mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden müsse (ON 14). Das Erstgericht erkannte die eingeklagten Forderungen mit S 321.862,30 s.A. (darin enthalten die von den Zweitbeklagten begehrten S 28.017,-- s.A.) als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab daher dem Klagebegehren im Umfang des Zurechtbestehens der eingeklagten Forderung statt; das gegen die Erstbeklagte gerichtete Mehrbegehren von S 10.891,70 s.A. wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten teilweise, derjenigen des Zweitbeklagten in der Hauptsache nicht Folge. Es änderte das erstgerichtliche Urteil derart ab, daß es - unter Einschluß der unbekämpft gebliebenen Abweisung des auf Zahlung von S 10.891,70 s.A. gerichteten Begehrens - die eingeklagten Forderungen mit S 123.557,30 s.A. (darin enthalten die gegen den Zweitbeklagten eingeklagten S 28.017,-- s.A.) als zu Recht bestehend, die darüber hinaus eingeklagten Forderungen sowie die eingewendete Gegenforderung (bis zur Höhe der eingeklagten Forderungen) als nicht zu Recht bestehend erkannte und demgemäß unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 209.196,70 s.A. die Erstbeklagte zur Zahlung von S 123.557,30 und den Zweitbeklagten zur Zahlung der im letztgenannten Betrag enthaltenen S 28.017,-- s.A. zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten verurteilte. Das Berufungsgericht sprach - unter Hinweis auf § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in den Entscheidungsgründen - aus, daß die Revision hinsichtlich der Erstbeklagten unzulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten teilweise, derjenigen des Zweitbeklagten in der Hauptsache nicht Folge. Es änderte das erstgerichtliche Urteil derart ab, daß es - unter Einschluß der unbekämpft gebliebenen Abweisung des auf Zahlung von S 10.891,70 s.A. gerichteten Begehrens - die eingeklagten Forderungen mit S 123.557,30 s.A. (darin enthalten die gegen den Zweitbeklagten eingeklagten S 28.017,-- s.A.) als zu Recht bestehend, die darüber hinaus eingeklagten Forderungen sowie die eingewendete Gegenforderung (bis zur Höhe der eingeklagten Forderungen) als nicht zu Recht bestehend erkannte und demgemäß unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 209.196,70 s.A. die Erstbeklagte zur Zahlung von S 123.557,30 und den Zweitbeklagten zur Zahlung der im letztgenannten Betrag enthaltenen S 28.017,-- s.A. zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten verurteilte. Das Berufungsgericht sprach - unter Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in den Entscheidungsgründen - aus, daß die Revision hinsichtlich der Erstbeklagten unzulässig sei.
Zur Einrede mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorliegens eines vollstreckbaren Notariatsaktes - dem einzigen im Revisionsverfahren noch entscheidungswesentlichen
Rechtsproblem - führte das Berufungsgericht aus, die Kläger hätten schon deswegen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über ihr Begehren auf Zahlung des Restkaufpreises, weil im Umfang eines Teilbetrages von S 500.000,-- nachträglich die im vollstreckbaren Notariatsakt vereinbarten Zahlungsmodalitäten geändert worden seien und auch die Auslegung des Notariatsaktes in bezug auf die Frage strittig sei, ob im Kaufpreis von S 1,300.000,-- die Umsatzsteuer enthalten sei oder nicht.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Erstbeklagte nur in bezug auf die Berechtigung der Einwendung mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der klagenden Parteien wegen Vorliegens eines vollstreckbaren Notariatsaktes (ordentliche) Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, in eventu es zurückzuweisen.
Die klagenden Parteien beantragen in erster Linie, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.