Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt.
Bei Beurteilung der Zulässigkeit ist davon auzugehen, daß der Streitwert bei einer Anfechtungsklage der Wert der erstrebten Beseitigung der aus der anfechtbaren Rechtshandlung erwachsenen Benachteiligung ist. Wenn der Anfechtungskläger - wie im vorliegenden Fall - im selben Verfahren sowohl die (rechtsgestaltende) Unwirksamerklärung der Rechtshandlung begehrt, als auch den aus dieser Rechtsgestaltung abgeleiteten Leistungsanspruch erhebt, so ist als Gesamtwert des Streitgegenstandes (nur) der Wert des Leistungsbegehrens anzusehen (1 Ob 635/84; 5 Ob 575/81). Der Wert des Leistungsbegehrens beträgt im vorliegenden Fall DM 44.000,-- und war auch der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, daß bei der Vollrevision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Gesetz ausdrücklich auf den Streitgegenstand abstellt, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Übersteigt dieser den Schwellwert von S 300.000,--, wie im vorliegenden Fall, und liegt nicht ein Ausschluß nach § 502 Abs.2 Z 2 oder Abs.3 ZPO vor, was hier nicht der Fall ist, ist die Revision zulässig (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 175). Ist aber die Revision nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig, ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen (EvBl. 1986/138).Bei Beurteilung der Zulässigkeit ist davon auzugehen, daß der Streitwert bei einer Anfechtungsklage der Wert der erstrebten Beseitigung der aus der anfechtbaren Rechtshandlung erwachsenen Benachteiligung ist. Wenn der Anfechtungskläger - wie im vorliegenden Fall - im selben Verfahren sowohl die (rechtsgestaltende) Unwirksamerklärung der Rechtshandlung begehrt, als auch den aus dieser Rechtsgestaltung abgeleiteten Leistungsanspruch erhebt, so ist als Gesamtwert des Streitgegenstandes (nur) der Wert des Leistungsbegehrens anzusehen (1 Ob 635/84; 5 Ob 575/81). Der Wert des Leistungsbegehrens beträgt im vorliegenden Fall DM 44.000,-- und war auch der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, daß bei der Vollrevision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Gesetz ausdrücklich auf den Streitgegenstand abstellt, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Übersteigt dieser den Schwellwert von S 300.000,--, wie im vorliegenden Fall, und liegt nicht ein Ausschluß nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, ZPO vor, was hier nicht der Fall ist, ist die Revision zulässig vergleiche Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 175). Ist aber die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig, ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen (EvBl. 1986/138).
Richtig ist, daß die Anfechtungsbefugnis gemäß § 8 AnfO nur einem Gläubiger zukommt, dessen Forderung vollstreckbar ist. Der Kläger hat letzteres behauptet und für diese Behauptung auch Beweise angeboten (ON 8, AS 28 f). Das Erstgericht hat lediglich das Bestehen der Forderung festgestellt, über die vom Kläger behaupteten Umstände, aus denen sich die Vollstreckbarkeit ergibt, aber keine Feststellungen getroffen. In Ansehung der Vollstreckbarkeit der Forderung liegt somit ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel vor. Ohne Ergänzung der mangelhaften Tatsachengrundlage kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger eine vollstreckbare Forderung nur im Umfang des bestätigten Teiles des Leistungsanspruches zusteht. Die Urteile der Untergerichte waren demnach aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.Richtig ist, daß die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 8, AnfO nur einem Gläubiger zukommt, dessen Forderung vollstreckbar ist. Der Kläger hat letzteres behauptet und für diese Behauptung auch Beweise angeboten (ON 8, AS 28 f). Das Erstgericht hat lediglich das Bestehen der Forderung festgestellt, über die vom Kläger behaupteten Umstände, aus denen sich die Vollstreckbarkeit ergibt, aber keine Feststellungen getroffen. In Ansehung der Vollstreckbarkeit der Forderung liegt somit ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel vor. Ohne Ergänzung der mangelhaften Tatsachengrundlage kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger eine vollstreckbare Forderung nur im Umfang des bestätigten Teiles des Leistungsanspruches zusteht. Die Urteile der Untergerichte waren demnach aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.