Aus den Entscheidungsgründen:
Im Revisionsverfahren ist das - von den Untergerichten zutreffend bejahte - Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den rechtzeitig geltend gemachten Anfechtungsanspruch nicht mehr strittig; Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hingegen noch das Begehren auf urteilsmäßige Unwirksamerklärung der angefochtenen Zahlungen sowie die Frage der Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Aufrechnungseinrede.
Mit der Frage, ob eine Anfechtungsklage nach der Konkursordnung auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann, hat sich der OGH bereits wiederholt beschäftigt. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (5 Ob 43/68; 7 Ob 151/72; 4 Ob 651/75; 5 Ob 605/80 und 5 Ob 649/81, jeweils unter Hinweis auf die Entscheidungen SZ 9/106; RZ 1958, 27 und 139; RZ 1965, 30 und unter Ablehnung der nicht veröffentlichten, in MGA 29[6] unter Nr. 4 zu § 43 KO abgedruckten Entscheidung 1 Ob 229/56) handelt es sich bei dieser Klage um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann, ohne daß für dieses Begehren die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sein müßten (vgl. auch Ehrenzweig, System[2] II/1, 713; Steinbach - Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung und zu den Anfechtungsnormen der KO, 389, 393; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 381, 385 f., 413). Ist aber der Anfechtungsanspruch jedenfalls auf Rechtsgestaltung gerichtet, so kann in der spruchmäßigen (relativen) Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen auch neben dem sich daraus ergebenden Leistungsbegehren durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Mit der Frage, ob eine Anfechtungsklage nach der Konkursordnung auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann, hat sich der OGH bereits wiederholt beschäftigt. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (5 Ob 43/68; 7 Ob 151/72; 4 Ob 651/75; 5 Ob 605/80 und 5 Ob 649/81, jeweils unter Hinweis auf die Entscheidungen SZ 9/106; RZ 1958, 27 und 139; RZ 1965, 30 und unter Ablehnung der nicht veröffentlichten, in MGA 29[6] unter Nr. 4 zu Paragraph 43, KO abgedruckten Entscheidung 1 Ob 229/56) handelt es sich bei dieser Klage um eine Rechtsgestaltungsklage, deren Begehren sowohl allein als auch neben dem Begehren auf Leistung an die Konkursmasse, auf die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern gerichtet sein kann, ohne daß für dieses Begehren die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO gegeben sein müßten vergleiche auch Ehrenzweig, System[2] II/1, 713; Steinbach - Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung und zu den Anfechtungsnormen der KO, 389, 393; Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 381, 385 f., 413). Ist aber der Anfechtungsanspruch jedenfalls auf Rechtsgestaltung gerichtet, so kann in der spruchmäßigen (relativen) Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlungen auch neben dem sich daraus ergebenden Leistungsbegehren durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten ist davon auszugehen, daß es sich bei den hier aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen der Beklagten um Beiträge zur Sozialversicherung aus der Zeit ab Konkurseröffnung handelt; es liegen daher Auslagen vor, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden und somit als Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 KO anzusehen sind (EvBl. 1978/79). Im Zuge des Prozesses machte die Beklagte diese - dem Gründe und der Höhe nach ihr unbestritten zustehenden - Maßerforderungen gegen den aus der klagsgegenständlichen Anfechtung ihr gegenüber entstehenden Zahlungsanspruch aufrechnungsweise geltend. Das konkursrechtliche Anfechtungsrecht steht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Konkursmasse selbst zu (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 378 f.), und wird für diese vom Masseverwalter ausgeübt (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer, 413; SZ 35/20), wobei der Anfechtungserfolg gemäß § 39 Abs. 1 KO "zur Konkursmasse", d. h. in die Konkursmasse zu leisten ist (Petschek - Reimer - Schiemer, 389; RZ 1965, 30; 7 Ob 151/72; 5 Ob 605/80 u. a.). Im vorliegenden Fall steht somit einer Forderung der Masse eine Masseforderung gegenüber. Die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse unterliegt keiner konkursrechtlichen Sonderbestimmung. Selbst eine Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen gleichen Ranges beschränkt die Aufrechnung aus dem Gedanken des § 124 Abs. 1 KO nicht (6 Ob 564/80; vgl. Bartsch in Bartsch - Pollak I, 112 f., 118 und 290); für die Aufrechnung gelten in solchen Fällen nicht die Bestimmungen der §§ 19, 20 KO, sondern nur die allgemeinen Bestimmungen des ABGB (Petschek - Reimer - Schiemer, 481 Anm. 37; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 38; 6 Ob 564/80).Bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten ist davon auszugehen, daß es sich bei den hier aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen der Beklagten um Beiträge zur Sozialversicherung aus der Zeit ab Konkurseröffnung handelt; es liegen daher Auslagen vor, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden und somit als Masseforderungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO anzusehen sind (EvBl. 1978/79). Im Zuge des Prozesses machte die Beklagte diese - dem Gründe und der Höhe nach ihr unbestritten zustehenden - Maßerforderungen gegen den aus der klagsgegenständlichen Anfechtung ihr gegenüber entstehenden Zahlungsanspruch aufrechnungsweise geltend. Das konkursrechtliche Anfechtungsrecht steht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Konkursmasse selbst zu vergleiche Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, 378 f.), und wird für diese vom Masseverwalter ausgeübt vergleiche Petschek - Reimer - Schiemer, 413; SZ 35/20), wobei der Anfechtungserfolg gemäß Paragraph 39, Absatz eins, KO "zur Konkursmasse", d. h. in die Konkursmasse zu leisten ist (Petschek - Reimer - Schiemer, 389; RZ 1965, 30; 7 Ob 151/72; 5 Ob 605/80 u. a.). Im vorliegenden Fall steht somit einer Forderung der Masse eine Masseforderung gegenüber. Die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse unterliegt keiner konkursrechtlichen Sonderbestimmung. Selbst eine Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen gleichen Ranges beschränkt die Aufrechnung aus dem Gedanken des Paragraph 124, Absatz eins, KO nicht (6 Ob 564/80; vergleiche Bartsch in Bartsch - Pollak römisch eins, 112 f., 118 und 290); für die Aufrechnung gelten in solchen Fällen nicht die Bestimmungen der Paragraphen 19, 20, KO, sondern nur die allgemeinen Bestimmungen des ABGB (Petschek - Reimer - Schiemer, 481 Anmerkung 37; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 38; 6 Ob 564/80).
Bei Prüfung der (bürgerlich-rechtlichen) Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden können, ist im bisherigen Verfahren mit Recht das Vorliegen der Gültigkeit bzw. Richtigkeit, Klagbarkeit und Fälligkeit nicht in Zweifel gezogen worden.
Hinsichtlich der weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB, also des Erfordernisses, daß der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muß und umgekehrt (Koziol - Welser[5] I, 232), ist entscheidend, daß im vorliegenden Fall - wie bereits im Zuge der Erörterung des Subjektes des Anfechtungsanspruches dargetan wurde - sowohl bei der Forderung wie auch der Gegenforderung Konkursmasse und Beklagte einander wechselseitig als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. Der Revisionswerberin ist daher beizupflichten, daß die Gegenseitigkeit gegeben ist.Hinsichtlich der weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen der Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB, also des Erfordernisses, daß der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muß und umgekehrt (Koziol - Welser[5] römisch eins, 232), ist entscheidend, daß im vorliegenden Fall - wie bereits im Zuge der Erörterung des Subjektes des Anfechtungsanspruches dargetan wurde - sowohl bei der Forderung wie auch der Gegenforderung Konkursmasse und Beklagte einander wechselseitig als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. Der Revisionswerberin ist daher beizupflichten, daß die Gegenseitigkeit gegeben ist.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage des Vorliegens der Gleichartigkeit der Forderungen (§§ 1438, 1440 ABGB) ist wohl darin zuzustimmen, daß ein Rechtsgestaltungsanspruch (Wandlung oder Preisminderung wie in SZ 23/168) gegen einen Geldanspruch aus einem anderen Rechtsgeschäft nicht aufgerechnet werden kann. Daraus läßt sich aber für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist nämlich ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgrunden zu beurteilen (vgl. Gschnitzer in Klang[2] VI, 507; 6 Ob 564/80). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit ihrer als Masseforderung zu qualifizierenden Geldforderung nicht gegen den Anfechtungsanspruch der Konkursmasse an sich aufgerechnet, sondern gegen den der Masse aus diesem Rechtsgestaltungsanspruch erwachsenden Rückforderungsanspruch, der aber eine Geldforderung zum Gegenstand hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes fehlt es daher auch nicht am Erfordernis der Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes der beiden Forderungen.Den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage des Vorliegens der Gleichartigkeit der Forderungen (Paragraphen 1438, 1440, ABGB) ist wohl darin zuzustimmen, daß ein Rechtsgestaltungsanspruch (Wandlung oder Preisminderung wie in SZ 23/168) gegen einen Geldanspruch aus einem anderen Rechtsgeschäft nicht aufgerechnet werden kann. Daraus läßt sich aber für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist nämlich ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgrunden zu beurteilen vergleiche Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 507; 6 Ob 564/80). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit ihrer als Masseforderung zu qualifizierenden Geldforderung nicht gegen den Anfechtungsanspruch der Konkursmasse an sich aufgerechnet, sondern gegen den der Masse aus diesem Rechtsgestaltungsanspruch erwachsenden Rückforderungsanspruch, der aber eine Geldforderung zum Gegenstand hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes fehlt es daher auch nicht am Erfordernis der Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes der beiden Forderungen.
Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Aufrechnungseinwendung angenommen.