Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 18. Mai 1983 bei einem Verkehrsunfall auf der Murtal-Ersatzstraße Nr. 336 im Gemeindegebiet von Feistritz, Bezirk Knittelfeld, schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 425.668 sA. Diesem Klagsbetrag liegt - unter Berücksichtigung von der Erstbeklagten geleisteter Teilzahlungen - unter anderem ein Schmerzengeldbegehren der Klägerin von S 620.000 zugrunde, welches die Klägerin darauf stützte, daß die ihr bei dem Unfall zugefügten schweren Verletzungen die Bemessung des ihr zustehenden Schmerzengeldes in dieser Höhe rechtfertigten.
Die Beklagten wendeten unter anderem ein, daß das Schmerzengeldbegehren der Klägerin überhöht sei.
Das Erstgericht verurteilte, ausgehend von einem Schmerzengeldanspruch der Klägerin von S 600.000, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 405.668 sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 20.000 sA gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.
Es stellte, soweit für die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage der Höhe des Schmerzengeldanspruches der Klägerin von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall vom 18. Mai 1983 ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Schädelbasisbruch, eine Schleuderverletzung der Halswirbelsäule sowie eine Quetschung der Halsweichteile links, eine Innenwandschädigung der linken Hals-Hauptschlagader sowie der Arteria vertebralis links mit Lähmung des Nervus abducens beiderseits und des Nervus vagus rechts, eine Halbseitenlähmung rechts mit besonderer Betonung des rechten Armes, einen Oberschenkelschaftbruch rechts, einen offenen Bruch des linken Ellenhakens, einen geschlossenen Bruch beider Unterarmknochen links sowie mehrfache Rißquetschwunden im Gesicht, an der linken Hand, am Brustkorb links, an der linken Gesäßhälfte und am rechten Kniegelenk. Die Unfallsfolgen waren außerordentlich schwer. In der ersten Zeit und während der stationären Behandlung der Klägerin in der Intensivbehandlungsstation der Chirurgischen Universitätsklinik in Graz bestand immer wieder Lebensgefahr. In den ersten Wochen nach dem Unfall erlitt die Klägerin starke, teilweise auch qualvolle Schmerzen durch die zahlreichen verletzten Körperregionen, aber auch vor allem durch immer wieder aufgetretene Erstickungsanfälle schwere Beeinträchtigungen der Atmung. Ebenso traten starke Schmerzen im Zuge der durchgeführten operativen Maßnahmen (Oberschenkelmarknagelung, Stabilisierung des Ellenhakenbruches, Osteosynthese des linken Unterarmes, mehrfache Schieloperationen und Laseroperationen am linken Auge) auf. Zwischendurch und anschließend traten mittel- und leichtgradige Schmerzen mit abklingender Intensität auf. Während des Zeitraumes vom 18. Mai 1983 bis 14. August 1986 (Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. T***) erlitt die Klägerin zusammengerafft 10 Tage sehr starke bis qualvolle Schmerzen, 50 Tage starke Schmerzen, 90 Tage mittlere Schmerzen und 180 Tage leichte Schmerzen. Auch in Zukunft sind, vor allem durch die bestehen gebliebene Beeinträchtigung der Atmung mit möglichen Anfällen von Atemnot, durch Verspannungsbeschwerden der Hals- und Nackenmuskulatur infolge der Zwanghaltung dieses Wirbelsäulenabschnittes, aber auch durch eine Veränderung im linken Ellbogengelenk intermittierende Schmerzen zu erwarten, die zusammengerafft 30 Tagen mittleren und 90 Tagen leichten Schmerzen gleichzusetzen sind.
Die Verletzungen der Klägerin haben zu Dauerfolgen geführt, die eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 80 bis 90 % bedingen. Darüber hinaus ist auch eine schwere psychische Beeinträchtigung der Klägerin eingetreten, weil die zurückgebliebenen erheblichen Dauerfolgen die Klägerin auf Lebensdauer schwer beeinträchtigen werden. Durch zahlreiche verletzungs- und operationsbedingte Narben und die verbliebene Fehlstellung beider Augen (teilweise Schielstellung und mangelnde Beweglichkeit des linken Augapfels) ist die Klägerin entstellt.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß das der Klägerin gebührende Schmerzengeld auf Grund der festgestellten Verletzungen und ihrer Folgen mit S 600.000 zu bemessen sei.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 310.368 sA an die Klägerin von den Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel der Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 325.668 sA an die Klägerin verurteilte und deren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 100.000 sA gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hinsichtlich des bestätigenden wie auch des abändernden Teiles seiner Entscheidung unzulässig sei.Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel der Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 325.668 sA an die Klägerin verurteilte und deren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 100.000 sA gerichtetes Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO hinsichtlich des bestätigenden wie auch des abändernden Teiles seiner Entscheidung unzulässig sei.
Das Berufungsgericht billigte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, dessen Schmerzengeldbemessung; die teilweise Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes erfolgte infolge abweichender Beurteilung anderer geltend gemachter Schadenersatzansprüche der Klägerin, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 180.000 sA an die Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klägerin nur ein Betrag von S 145.668 sA zugesprochen und ihr auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 180.000 sA gerichtetes Mehrbegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.