Bei einer Oppositionsklage ist Gegenstand der Entscheidung der bekämpfte Anspruch (SZ 49/68 u.a.). Streitgegenstand ist damit im vorliegenden Fall der bekämpfte Unterhaltsanspruch, also eine reine Geldforderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat daher bei einem Urteil über eine Oppositionsklage, welche sich gegen die exekutive Betreibung einer Geldforderung richtet, keine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Sondern maßgebend ist dabei - Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat - der Wert des betriebenen Anspruches, das ist bei Unterhaltsansprüchen der sich aus § 58 Abs. 1 JN ergebende Wert (EvBl. 1968/162, EFSlg. 30.047, 34.439, 41.725 = SZ 55/74).Bei einer Oppositionsklage ist Gegenstand der Entscheidung der bekämpfte Anspruch (SZ 49/68 u.a.). Streitgegenstand ist damit im vorliegenden Fall der bekämpfte Unterhaltsanspruch, also eine reine Geldforderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat daher bei einem Urteil über eine Oppositionsklage, welche sich gegen die exekutive Betreibung einer Geldforderung richtet, keine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu erfolgen. Sondern maßgebend ist dabei - Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat - der Wert des betriebenen Anspruches, das ist bei Unterhaltsansprüchen der sich aus Paragraph 58, Absatz eins, JN ergebende Wert (EvBl. 1968/162, EFSlg. 30.047, 34.439, 41.725 = SZ 55/74).
Dieser Wert liegt im vorliegenden Fall über 300.000 S. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 57.500 S, das das Erstgericht mangels gegenteiliger Behauptungen auch für die Zeit nach der Pensionierung des Klägers zugrundelegte (AS 307), betragen nämlich 20 % hievon monatlich 11.500 S, was für drei Jahre einen 300.000 S übersteigenden Betrag ergibt.
Aus diesem Grund ist auch der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich (EvBl. 1972/260, MietSlg. 33.672, JBl. 1985, 113). Die Revision ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO schon gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO als sog. Vollrevision zulässig.Aus diesem Grund ist auch der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich (EvBl. 1972/260, MietSlg. 33.672, JBl. 1985, 113). Die Revision ist unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO schon gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO als sog. Vollrevision zulässig.
Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen, das die erhobene außerordentliche Revision als ordentliche Revision zu behandeln hat.