Der Revisionsrekurs ist nach § 78 EO, § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig und auch berechtigt.
Ob der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 266.850,-- sA ungeachtet des auch der exekutiven Veräußerung der Liegenschaftsanteile entgegenstehenden verbücherten vertraglichen Veräußerungsverbotes für den begünstigten Angehörigen aus dem Personenkreis des § 364 c ABGB die Zwangsversteigerung bewilligt werden kann, hängt davon ab, ob der betreibenden Partei ein durch das Verbot nicht berührtes vorrangiges Pfandrecht zusteht (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 8 und Rz 12 zu § 364 c; EvBl 1962/506; SZ 36/123; SZ 43/102 ua). Es entspricht der in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht, daß der Gläubiger schon im Exekutionsantrag die Identität der betriebenen mit der durch ein den Vorrang vor dem Veräußerungsverbot genießendes Pfandrecht besicherten Forderung nachzuweisen hat (Heller-Berger-Stix 1099; JBl 1961, 366 ua).Ob der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 266.850,-- sA ungeachtet des auch der exekutiven Veräußerung der Liegenschaftsanteile entgegenstehenden verbücherten vertraglichen Veräußerungsverbotes für den begünstigten Angehörigen aus dem Personenkreis des Paragraph 364, c ABGB die Zwangsversteigerung bewilligt werden kann, hängt davon ab, ob der betreibenden Partei ein durch das Verbot nicht berührtes vorrangiges Pfandrecht zusteht (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 8 und Rz 12 zu Paragraph 364, c; EvBl 1962/506; SZ 36/123; SZ 43/102 ua). Es entspricht der in Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Ansicht, daß der Gläubiger schon im Exekutionsantrag die Identität der betriebenen mit der durch ein den Vorrang vor dem Veräußerungsverbot genießendes Pfandrecht besicherten Forderung nachzuweisen hat (Heller-Berger-Stix 1099; JBl 1961, 366 ua).
Die betreibende Partei hat durch die Ablichtungen der beiden Darlehensurkunden den Nachweis erbracht, daß für die vollstreckbare betriebene Forderung das Höchstbetragspfandrecht in CLNR 46a haftet. Dieses Pfandrecht wurde von der Verpflichteten schon im Pfandbestellungsvertrag vom 3.Dezember 1980 bis zum Höchstbetrag von S 375.000,-- auch zur Sicherstellung aller Forderungen der betreibenden Partei eingeräumt, die dieser aus künftig zu gewährenden Krediten erwachsen werden. Es sichert die vollstreckbare Forderung aus dem zur Abdeckung der Kontoüberziehung am 8. November 1984 gewährten Einmalkredit. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20.April 1988 zu 8 Ob 159/87 an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung (JBl 1985, 418; SZ 58/159) festgehalten, die im Schrifttum teils Zustimmung (insbesondere Hoyer in mehreren Veröffentlichungen), aber auch Kritik fand (besonders Hofmeister in NZ 1985, 35 ua; zuletzt etwa Janser-Schreier, Höchstbetragshypothek und künftige Forderung, NZ 1988, 2). Danach ist eine solche Verpfändung wirksam. Es entspricht auch dem Regelfall, daß ein wenige Jahre später beurkundeter Abstattungskreditvertrag nach einer Kontoüberziehung in das Geschäftsverhältnis zwischen dem Pfandbesteller und dem Gläubiger fällt. Die schon bekundete Willensübereinstimmung, daß das eingeräumte und im Grundbuch einverleibte Höchstbetragspfandrecht weitere Kreditforderungen besichern soll, wird auch nicht dadurch beseitigt, daß im neuen Kreditvertrag zusätzliche Sicherheiten eingeräumt werden, wie hier durch die Zession von Forderungen. In dem mit der Entscheidung JBl 1985, 418 beurteilten Fall der Meistbotsverteilung war wegen der besonderen Umstände (Gewerbekreditaktion) zweifelhaft geblieben, ob auch der spätere Kredit in den Rahmen der Geschäftsverbindung fiel und die zu fordernde Willensübereinstimmung, die nicht schriftlich festgehalten sein muß, bestanden hat. Deshalb war die Zuweisung zur zinstragenden Ablegung und nicht zur Barzahlung angeordnet worden. Hier aber ist der Nachweis erbracht, daß für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung der betreibenden Kreditunternehmung das dem Veräußerungsverbot vorgehende Höchstbetragspfandrecht besteht, und daher die Zwangsversteigerung zu bewilligen.
Für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kostenforderungen von S 50,--, S 113,-- und S 63,-- fehlt ein Exekutionstitel. Die Aufforderung zur Zahlung von Vollzugs- und Wegegebühren, die der Gerichtsvollzieher an die betreibende Partei richtete (EForm 254), gehört nicht zu den im § 10 EO angeführten Titeln.Für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kostenforderungen von S 50,--, S 113,-- und S 63,-- fehlt ein Exekutionstitel. Die Aufforderung zur Zahlung von Vollzugs- und Wegegebühren, die der Gerichtsvollzieher an die betreibende Partei richtete (EForm 254), gehört nicht zu den im Paragraph 10, EO angeführten Titeln.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 78 EO und §§ 41 und 50 ZPO, jene über die Revisionsrekurskosten auf § 74 EO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 78, EO und Paragraphen 41 und 50 ZPO, jene über die Revisionsrekurskosten auf Paragraph 74, EO.