Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Wenn auch in der Revision die von den Vorinstanzen bejahte Zulässigkeit der Vereinbarung einer Höchstbetragshypothek für künftig abzuschließende Kreditverträge nicht in Zweifel gezogen wird, muß diese Rechtsfrage hier doch erörtert werden, weil sich der Widerspruch ausdrücklich auch darauf stützt, daß das ältere Pfandrecht nicht für die Verbindlichkeiten aus den späterem Kredit hafte und der Klagsanspruch nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist.
Der erkennende Senat hält an den Grundsätzen seiner in den
letzten Jahren ergangenen Entscheidungen JBl 1985, 418 (= NZ 1985,
30) und SZ 58/159 (= JBl 1986, 588 = NZ 1986, 87 = RdW 1986, 107)
fest. Der achte Senat schloß sich dieser Rechtsprechung an (Bankarchiv 1987, 842), und auch der fünfte Senat ging in einer Entscheidung mehr oder weniger selbstverständlich von gleichen Ansichten aus (SZ 57/26 mit der Unterscheidung von "Sockelkredit" und "Aufstockungskredit").
Die Rechtsprechung des dritten Senates findet im Schrifttum teils Zustimmung (besonders Hoyer in verschiedenen Veröffentlichungen), teils stößt sie auf Ablehnung (besonders Hofmeister ebenfalls in wiederholten Stellungnahmen). Beim Österreichischen Notariatskongreß 1986 fand eine ausführliche Diskussion über dieses Thema statt (Gutachten, 3. Österreichischer Notariatskongreß 1986 "175 Jahre ABGB" Band I erster und zweiter Halbband). Der ablehnenden Auffassung von Hofmeister schlossen sich nur Eccher und teilweise Petrasch an. Für eine Beibehaltung der Rechtsprechung des dritten Senates sprachen sich Schinnerer, Pötzelberger, Pfeiffer und Hotter aus. Dabei begegneten sowohl Eccher als auch Petrasch dem Vorwurf, es bestehe ein dringendes Bedürfnis der Praxis nach einer gewissen Beweglichkeit, mit Vorschlägen, die zumindest vom Ergebnis her der Lösung dieser Rechtsprechung nahekommen. Eccher meint, man könne mit einem Neuerungsvertrag oder einer Schuldänderung operieren. Petrasch hält eine Wiederausnützung des einmal schon teilweise oder ganz zurückgezahlten Kredites für zulässig. Kürzlich gesellten sich Janser und Schreier (NZ 1988,2) zur Gruppe der ablehnenden Autoren; sie halten jedoch zumindest im Rahmen eines Vorvertrages die Haftung für einen erst in Zukunft abzuschließenden Kreditvertrag zulässig. Versuche, aus dem Wortlaut des § 14 Abs 2 GBG eine zwingende Antwort in der einen oder anderen Richtung zu finden, stellen eher eine Begriffsjurisprodenz dar. Aus "einem" Kredit heißt nicht, daß es nicht mehrere Kreditverträge sein können. Aus gegebenem "Kredit" heißt nicht, daß nicht auch ein in der Zukunft zu gebender Kredit ausreicht. Aus "gegebenem" Kredit heißt nicht, daß ein zugezähltes Darlehen nicht durch Höchstbetragshypothek gesichert werden kann; daß der Höchstbetrag anzugeben ist, bis zu dem der "Kredit oder die Haftung" reichen solle, heißt nicht, daß nur der Haftungsbetrag bestimmt feststehen muß.Die Rechtsprechung des dritten Senates findet im Schrifttum teils Zustimmung (besonders Hoyer in verschiedenen Veröffentlichungen), teils stößt sie auf Ablehnung (besonders Hofmeister ebenfalls in wiederholten Stellungnahmen). Beim Österreichischen Notariatskongreß 1986 fand eine ausführliche Diskussion über dieses Thema statt (Gutachten, 3. Österreichischer Notariatskongreß 1986 "175 Jahre ABGB" Band römisch eins erster und zweiter Halbband). Der ablehnenden Auffassung von Hofmeister schlossen sich nur Eccher und teilweise Petrasch an. Für eine Beibehaltung der Rechtsprechung des dritten Senates sprachen sich Schinnerer, Pötzelberger, Pfeiffer und Hotter aus. Dabei begegneten sowohl Eccher als auch Petrasch dem Vorwurf, es bestehe ein dringendes Bedürfnis der Praxis nach einer gewissen Beweglichkeit, mit Vorschlägen, die zumindest vom Ergebnis her der Lösung dieser Rechtsprechung nahekommen. Eccher meint, man könne mit einem Neuerungsvertrag oder einer Schuldänderung operieren. Petrasch hält eine Wiederausnützung des einmal schon teilweise oder ganz zurückgezahlten Kredites für zulässig. Kürzlich gesellten sich Janser und Schreier (NZ 1988,2) zur Gruppe der ablehnenden Autoren; sie halten jedoch zumindest im Rahmen eines Vorvertrages die Haftung für einen erst in Zukunft abzuschließenden Kreditvertrag zulässig. Versuche, aus dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, GBG eine zwingende Antwort in der einen oder anderen Richtung zu finden, stellen eher eine Begriffsjurisprodenz dar. Aus "einem" Kredit heißt nicht, daß es nicht mehrere Kreditverträge sein können. Aus gegebenem "Kredit" heißt nicht, daß nicht auch ein in der Zukunft zu gebender Kredit ausreicht. Aus "gegebenem" Kredit heißt nicht, daß ein zugezähltes Darlehen nicht durch Höchstbetragshypothek gesichert werden kann; daß der Höchstbetrag anzugeben ist, bis zu dem der "Kredit oder die Haftung" reichen solle, heißt nicht, daß nur der Haftungsbetrag bestimmt feststehen muß.
Beachtlicher sind hingegen alle Argumente, die in der üblichen Formel, das Höchstbetragspfandrecht solle für alle Forderungen aus einem bereits gewährten Kredit und aus künftig erst zu gewährenden Krediten haften, eine bloße Leerformel erblicken (Hofmeister) und die hypothekarische Sicherstellung bloß "gedachter" Forderungen (Janser/Schreier) für unzulässig ansehen. Dazu mag folgende Klarstellung versucht werden:
Die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer künftigen Forderung wäre sicher unzureichend. Die bloße Benennung des Rechtsgrundes einer solchen künftigen Forderung würde nicht genügen. Es muß schon eine objektive Grundlage, nämlich ein schon vorhandenes konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die rechtliche Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließt (Exner, Hypothekarrecht1 130 f). Durch den Abschluß eines Krediteröffnungsvertrages oder Rahmenkreditvertrages (Gschnitzer) oder durch eine Krediteröffnungszusage (Hoyer) einerseits, sowie den Pfandrechtseinräumungsvertrag und die Vereinbarung eines dinglichen Deckungsverhältnisses (Hoyer) andererseits wird aber ein solches konkretes Rechtsverhältnis begründet. Es ist wirklichkeitsfremd, daß Liegenschaftseigentümer eine Liegenschaft um einen bestimmten Höchstbetrag verpfänden, wenn sie nicht schon konkret die Vorstellung haben, Kredite in entsprechender Höhe in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrung zeigt, daß tatsächlich die Kreditverbindlichkeiten fast immer bis an den Rand der pfandrechtlichen Deckung, wenn nicht darüber hinaus reichen. Mit der aus Anlaß einer beantragten Kreditgewährung und der Einräumung eines Höchstbetragspfandrechtes verbundenen Erklärung, das Pfandrecht solle auch für alle künftigen Kredite haften, bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, daß es zu solchen künftigen Krediten im Rahmen ihrer begründeten Geschäftsverbindung voraussichtlich kommen werde, auch wenn der schon feststehende Kreditnehmer nicht verpflichtet ist, einen solchen künftigen Kredit zu beantragen, und der ebenfalls schon feststehende Kreditgeber nicht verpflichtet ist, einen solchen künftigen Kredit zu gewähren. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von sog. Rahmenverträgen (Koziol-Welser Grundriß8 I 112; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allg T 205; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allg T 21). Unter einem Kreditverhältnis im engeren Sinn sind zwar die Rechtsbeziehungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer zu verstehen, die aus einem schon konkret zustandegekommenen Kreditvertrag entspringen, wobei man unter einem Kreditvertrag den Vertrag meint, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen (Schubert in Rummel ABGB, Rz 1 vor 1983). Unter einem Kreditverhältnis im weiteren Sinn können aber auch die Rechtsbeziehungen verstanden werden, die sich aus einem solchen Rahmenvertrag ergeben.Die nur abstrakt und theoretisch bestehende Möglichkeit des Entstehens einer künftigen Forderung wäre sicher unzureichend. Die bloße Benennung des Rechtsgrundes einer solchen künftigen Forderung würde nicht genügen. Es muß schon eine objektive Grundlage, nämlich ein schon vorhandenes konkretes Rechtsverhältnis bestehen, das die rechtliche Möglichkeit der Entstehung der künftigen Forderung in sich schließt (Exner, Hypothekarrecht1 130 f). Durch den Abschluß eines Krediteröffnungsvertrages oder Rahmenkreditvertrages (Gschnitzer) oder durch eine Krediteröffnungszusage (Hoyer) einerseits, sowie den Pfandrechtseinräumungsvertrag und die Vereinbarung eines dinglichen Deckungsverhältnisses (Hoyer) andererseits wird aber ein solches konkretes Rechtsverhältnis begründet. Es ist wirklichkeitsfremd, daß Liegenschaftseigentümer eine Liegenschaft um einen bestimmten Höchstbetrag verpfänden, wenn sie nicht schon konkret die Vorstellung haben, Kredite in entsprechender Höhe in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrung zeigt, daß tatsächlich die Kreditverbindlichkeiten fast immer bis an den Rand der pfandrechtlichen Deckung, wenn nicht darüber hinaus reichen. Mit der aus Anlaß einer beantragten Kreditgewährung und der Einräumung eines Höchstbetragspfandrechtes verbundenen Erklärung, das Pfandrecht solle auch für alle künftigen Kredite haften, bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, daß es zu solchen künftigen Krediten im Rahmen ihrer begründeten Geschäftsverbindung voraussichtlich kommen werde, auch wenn der schon feststehende Kreditnehmer nicht verpflichtet ist, einen solchen künftigen Kredit zu beantragen, und der ebenfalls schon feststehende Kreditgeber nicht verpflichtet ist, einen solchen künftigen Kredit zu gewähren. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von sog. Rahmenverträgen (Koziol-Welser Grundriß8 römisch eins 112; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allg T 205; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allg T 21). Unter einem Kreditverhältnis im engeren Sinn sind zwar die Rechtsbeziehungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer zu verstehen, die aus einem schon konkret zustandegekommenen Kreditvertrag entspringen, wobei man unter einem Kreditvertrag den Vertrag meint, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen (Schubert in Rummel ABGB, Rz 1 vor 1983). Unter einem Kreditverhältnis im weiteren Sinn können aber auch die Rechtsbeziehungen verstanden werden, die sich aus einem solchen Rahmenvertrag ergeben.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist hier kein besonderer Unterschied zwischen mehreren aufeinander folgenden selbständigen Kreditverträgen und etwa einem Kontokorrentkreditvertrag oder einem sonst mehrfach ausnützbaren (revolvierenden) Kredit zu sehen. Auch bei diesen steht nicht fest, ob es je zu einer vollen Ausnützung des Höchstbetragspfandrechtes oder nach einer erfolgten Ausnützung zu einer wiederholten Wiederausnützung kommt. Es ist daher nicht einzusehen, warum der gleiche wirtschaftliche Effekt nicht auch dadurch erreichbar sein soll, daß immer wieder neue Kreditverträge abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei der Mantelzession (im Gegensatz zur Globalzession) noch nicht feststeht, ob künftige Forderungen überhaupt entstehen werden, - es besteht nur die Verpflichtung, für den Fall des Entstehens diese abzutreten, - steht beim Rahmenkredit dieser Art noch nicht fest, ob künftig neue Kreditverträge abgeschlossen werden; wenn sie aber abgeschlossen werden, besteht schon jetzt die Sicherung durch das Höchstbetragspfandrecht. Was dort zur Begründung eines Anspruches auf Sicherstellung iSd § 30 Abs 1 Z 1 KO (sog. kongruente Deckung) ausreicht, reicht hier als Basis (Grundverhältnis) für die Höchstbetragshypothek aus.In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist hier kein besonderer Unterschied zwischen mehreren aufeinander folgenden selbständigen Kreditverträgen und etwa einem Kontokorrentkreditvertrag oder einem sonst mehrfach ausnützbaren (revolvierenden) Kredit zu sehen. Auch bei diesen steht nicht fest, ob es je zu einer vollen Ausnützung des Höchstbetragspfandrechtes oder nach einer erfolgten Ausnützung zu einer wiederholten Wiederausnützung kommt. Es ist daher nicht einzusehen, warum der gleiche wirtschaftliche Effekt nicht auch dadurch erreichbar sein soll, daß immer wieder neue Kreditverträge abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei der Mantelzession (im Gegensatz zur Globalzession) noch nicht feststeht, ob künftige Forderungen überhaupt entstehen werden, - es besteht nur die Verpflichtung, für den Fall des Entstehens diese abzutreten, - steht beim Rahmenkredit dieser Art noch nicht fest, ob künftig neue Kreditverträge abgeschlossen werden; wenn sie aber abgeschlossen werden, besteht schon jetzt die Sicherung durch das Höchstbetragspfandrecht. Was dort zur Begründung eines Anspruches auf Sicherstellung iSd Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO (sog. kongruente Deckung) ausreicht, reicht hier als Basis (Grundverhältnis) für die Höchstbetragshypothek aus.
Wenn die Parteien lieber die strittige Klausel wählen, um so der höheren Gebühr nach TP 19 Abs 1 Z 2 GebGesetz zu entgehen, kann dies nicht damit "bestraft" werden, daß jetzt die Parteien auch in sicherungsrechtlicher Hinsicht so behandelt werden, wie wenn sie keinen innerhalb von fünf Jahren mehrmals ausnützbaren Kredit vereinbart hätten; sondern möglicherweise würden Verträge mit dieser Klausel in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von vorneherein unter die höhere Gebühr von 1,5 vH fallen.Wenn die Parteien lieber die strittige Klausel wählen, um so der höheren Gebühr nach TP 19 Absatz eins, Ziffer 2, GebGesetz zu entgehen, kann dies nicht damit "bestraft" werden, daß jetzt die Parteien auch in sicherungsrechtlicher Hinsicht so behandelt werden, wie wenn sie keinen innerhalb von fünf Jahren mehrmals ausnützbaren Kredit vereinbart hätten; sondern möglicherweise würden Verträge mit dieser Klausel in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von vorneherein unter die höhere Gebühr von 1,5 vH fallen.
Ohne besondere Schwierigkeit kann man die strittige Klausel so auffassen, daß damit von vorneherein die spätere Wiederausnützung des ersten Kredites (Petrasch) oder die spätere Schuldänderung in der Richtung, daß jetzt für einen neuerlichen Kredit gehaftet werde (Eccher) vereinbart wurde. Bei all diesen Auslegungen läge doch schon von vorneherein ein nicht mehr abstraktes Rechtsverhältnis vor. Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer vorrangigen Höchstbetragshypothek nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte. Dies ist übrigens nicht anders bei den übrigen Fällen der Höchstbetragshypothek nach § 14 GBG. Auch wenn schon wiederholt Schadenersatz in Höhe des Höchstbetrages geleistet wurde, kann immer noch eine neue Schadenersatzforderung entstehen; auch wenn schon wiederholt Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung entstanden und bezahlt worden sind, können immer noch weitere Forderungen entstehen, und ebendies gilt für den Fall der Gewährleistung. Bei dieser Art von Hypothek besteht die Begrenzung der Haftung eben gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung, sondern die Forderung kann wesentlich höher sein als das Pfandrecht. Anders als bei der gewöhnlichen Hypothek, bei der mit Zinsen und Kosten auch ein wesentlich höherer Betrag als im Grundbuch ausgewiesen geschuldet werden kann, ist aber die Haftung ausnahmslos auf den eingetragenen Höchstbetrag begrenzt. Ein besonderer Schutz des Liegenschaftseigentümers ist entbehrlich, weil die Rechtsprechung des dritten Senates gerade auch seinen Interessen entgegenkommt. Nur bei einer beweglichen Handhabung der Grundsätze der Höchstbetragshypothek kann er von seiner Hausbank immer wieder ohne besondere Probleme und rasch neue Kredite auf den ersten Satz erhalten. Sobald er aber dieses Grundverhältnis beenden möchte, muß er nur alle offenen Verbindlichkeiten tilgen und den genannten Rahmenvertrag aufkündigen und dann die Löschung des Höchstbetragspfandrechtes beantragen. Fälle, in denen ein Schuldner das Einvernehmen seines Gläubigers bei einer solchen Sachlage nicht erlangen konnte und damit in seiner Verfügungsmöglichkeit beschränkt wurde, sind in der Praxis nicht bekannt. Es geht immer nur darum, daß nachfolgende Pfandgläubiger gerne auf den ersten Satz greifen wollen, obwohl sie ihre Sicherung im Bewußtsein des späteren Ranges erlangt haben. Der Einwand von Hofmeister, so seien nachfolgende Pfandgläubiger trotz verbücherten Löschungsanspruches weiter zurückgedrängt als bei einem Verfügungsrecht nach § 469 ABGB ohne Löschungsanmerkung, trifft nur teilweise zu. Nach Beendigung des Grundverhältnisses im oben dargelegten Sinn kommt die Löschungsverpflichtung zum Tragen. Vorher kann aber weder der Eigentümer über die Pfandstelle verfügen, noch kommt diese dem nachfolgenden Pfandgläubiger zugute. Es trifft nicht zu, daß die dargelegte Rechtsprechung des dritten Senates dem Judikat 234 widerspricht. Dieses Judikat betraf eine Kautionshypothek, und es ging vor allem um die Möglichkeit der Übertragung einer solchen. Die zur Kredithöchstbetragshypothek enthaltenen Ausführungen betonen nur, daß eine Höchstbetragshypothek nach österreichischem Recht nicht für beliebige, ihrer Entstehungsart nach ungewisse künftige Forderungen bestellt werden könne, sondern ein bereits bestehendes bestimmtes rechtliches Grundverhältnis voraussetzen, woraus dem Eigentümer des Hypothekargutes Verbindlichkeiten erwachsen können. In einem solchen Fall könne die Sicherung für die Forderungen erfolgen, deren ganzer Tatbestand auch erst vom Willen eines der Vertragsteile abhänge wie bei der Kredithypothek, bei der es im Belieben des Kreditnehmers stehe, vom Kredit Gebrauch zu machen. Dieser letzte Satz kann nicht dahin verstanden werden, daß es anders sein muß, wenn die Verwirklichung des ganzen Tatbestandes auch erst vom Willen beider Vertragsteile abhängt. Das Grundverhältnis kann also auch so aufgefaßt werden, wie es oben dargestellt wurde. Auch ein solches Grundverhältnis besitzt bereits einen wirtschaftlichen Wert, weil damit eine gewisse Kreditwürdigkeit des Liegenschaftseigentümers dokumentiert wird. - Auch die Beendigung des "Kreditverhältnisses" im Sinne des § 224 Abs 2 EO bedeutet bei einer solchen Auffassung nichts anderes.Ohne besondere Schwierigkeit kann man die strittige Klausel so auffassen, daß damit von vorneherein die spätere Wiederausnützung des ersten Kredites (Petrasch) oder die spätere Schuldänderung in der Richtung, daß jetzt für einen neuerlichen Kredit gehaftet werde (Eccher) vereinbart wurde. Bei all diesen Auslegungen läge doch schon von vorneherein ein nicht mehr abstraktes Rechtsverhältnis vor. Die nachfolgenden Pfandgläubiger können bei einer vorrangigen Höchstbetragshypothek nie damit rechnen, daß diese nicht mehr aushafte, auch wenn etwa der Höchstbetrag schon einmal bezahlt worden sein sollte. Dies ist übrigens nicht anders bei den übrigen Fällen der Höchstbetragshypothek nach Paragraph 14, GBG. Auch wenn schon wiederholt Schadenersatz in Höhe des Höchstbetrages geleistet wurde, kann immer noch eine neue Schadenersatzforderung entstehen; auch wenn schon wiederholt Forderungen aus einer übernommenen Geschäftsführung entstanden und bezahlt worden sind, können immer noch weitere Forderungen entstehen, und ebendies gilt für den Fall der Gewährleistung. Bei dieser Art von Hypothek besteht die Begrenzung der Haftung eben gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung, sondern die Forderung kann wesentlich höher sein als das Pfandrecht. Anders als bei der gewöhnlichen Hypothek, bei der mit Zinsen und Kosten auch ein wesentlich höherer Betrag als im Grundbuch ausgewiesen geschuldet werden kann, ist aber die Haftung ausnahmslos auf den eingetragenen Höchstbetrag begrenzt. Ein besonderer Schutz des Liegenschaftseigentümers ist entbehrlich, weil die Rechtsprechung des dritten Senates gerade auch seinen Interessen entgegenkommt. Nur bei einer beweglichen Handhabung der Grundsätze der Höchstbetragshypothek kann er von seiner Hausbank immer wieder ohne besondere Probleme und rasch neue Kredite auf den ersten Satz erhalten. Sobald er aber dieses Grundverhältnis beenden möchte, muß er nur alle offenen Verbindlichkeiten tilgen und den genannten Rahmenvertrag aufkündigen und dann die Löschung des Höchstbetragspfandrechtes beantragen. Fälle, in denen ein Schuldner das Einvernehmen seines Gläubigers bei einer solchen Sachlage nicht erlangen konnte und damit in seiner Verfügungsmöglichkeit beschränkt wurde, sind in der Praxis nicht bekannt. Es geht immer nur darum, daß nachfolgende Pfandgläubiger gerne auf den ersten Satz greifen wollen, obwohl sie ihre Sicherung im Bewußtsein des späteren Ranges erlangt haben. Der Einwand von Hofmeister, so seien nachfolgende Pfandgläubiger trotz verbücherten Löschungsanspruches weiter zurückgedrängt als bei einem Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB ohne Löschungsanmerkung, trifft nur teilweise zu. Nach Beendigung des Grundverhältnisses im oben dargelegten Sinn kommt die Löschungsverpflichtung zum Tragen. Vorher kann aber weder der Eigentümer über die Pfandstelle verfügen, noch kommt diese dem nachfolgenden Pfandgläubiger zugute. Es trifft nicht zu, daß die dargelegte Rechtsprechung des dritten Senates dem Judikat 234 widerspricht. Dieses Judikat betraf eine Kautionshypothek, und es ging vor allem um die Möglichkeit der Übertragung einer solchen. Die zur Kredithöchstbetragshypothek enthaltenen Ausführungen betonen nur, daß eine Höchstbetragshypothek nach österreichischem Recht nicht für beliebige, ihrer Entstehungsart nach ungewisse künftige Forderungen bestellt werden könne, sondern ein bereits bestehendes bestimmtes rechtliches Grundverhältnis voraussetzen, woraus dem Eigentümer des Hypothekargutes Verbindlichkeiten erwachsen können. In einem solchen Fall könne die Sicherung für die Forderungen erfolgen, deren ganzer Tatbestand auch erst vom Willen eines der Vertragsteile abhänge wie bei der Kredithypothek, bei der es im Belieben des Kreditnehmers stehe, vom Kredit Gebrauch zu machen. Dieser letzte Satz kann nicht dahin verstanden werden, daß es anders sein muß, wenn die Verwirklichung des ganzen Tatbestandes auch erst vom Willen beider Vertragsteile abhängt. Das Grundverhältnis kann also auch so aufgefaßt werden, wie es oben dargestellt wurde. Auch ein solches Grundverhältnis besitzt bereits einen wirtschaftlichen Wert, weil damit eine gewisse Kreditwürdigkeit des Liegenschaftseigentümers dokumentiert wird. - Auch die Beendigung des "Kreditverhältnisses" im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, EO bedeutet bei einer solchen Auffassung nichts anderes.
Die manchmal angeführte Entscheidung SZ 38/170 ist ebenfalls nicht gegenteilig. Sie bejaht die Möglichkeit einer Höchstbetragshypothek für alle aus einen Kreditverhältnis schon entstandenen und noch entstehenden Forderungen sagt aber nichts zur Frage, ob die künftig entstehenden Forderungen auch erst aus einem zweiten Kreditvertrag entstehen können. Ähnlich unergiebig ist die Entscheidung Rspr 1934/177 mit Besprechung von Wahle. Mangels zwingender entgegenstehender dogmatischer Überlegungen ist daher im Interesse der Bedürfnisse der Praxis, aber auch der Rechtssicherheit, weil nun doch schon viele Jahre die erwähnte Klausel üblich und bewährt ist, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, während eine Änderung dieser Rechtsprechung zur Schädigung zahlreicher Kreditgeber führen würde, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung neue Kredite nicht in der Form eines Kontokorrentkredites oder einer von Anfang an vereinbarten Wiederausnützbarkeit, sondern durch Abschluß eines gesonderten neuen Kreditvertrages gewährten.
Damit ist zu dem in der Revision allein dargestellten Problem überzuleiten, ob die klagende Partei mit ihrem Widerspruch durchdringt, weil ein Teil der angemeldeten Forderungen der beklagten Partei nicht aus "im Inland beurkundeter ... Krediten" stamme.
Diese Klausel ist seit der Gebührengesetznovelle 1976 üblich, weil seither Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Kreditverträgen gemäß § 20 Z 5 GebG dann nicht der Gebührenpflicht unterliegen, wenn über diese Verträge im Sinne des § 16 Abs 1 GebG eine Urkunde im Inland errichtet wurde (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 130). Zur Auslegung dieser Klausel sind daher in erster Linie die Bestimmungen des Gebührengesetzes heranzuziehen.Diese Klausel ist seit der Gebührengesetznovelle 1976 üblich, weil seither Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Kreditverträgen gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, GebG dann nicht der Gebührenpflicht unterliegen, wenn über diese Verträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, GebG eine Urkunde im Inland errichtet wurde (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 130). Zur Auslegung dieser Klausel sind daher in erster Linie die Bestimmungen des Gebührengesetzes heranzuziehen.
Danach muß eine Urkunde nicht die Unterschrift beider Parteien tragen. Gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz GebG ist auch die schriftliche Annahme eines nicht schriftlichen (mündlichen oder konkludenten) Vertragsanbotes eine Beurkundung (Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz2 Rz 53 zu § 15), und gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GebG gilt dasselbe für ein schriftliches Anbot das durch konkludente Annahme wirksam wird (Gaier aaO Rz 55). Wenn ein Kreditnehmer eine Überziehung seines Kontos in Anspruch nimmt, stellt dies das konkludente Anbot auf Ausweitung der Kreditsumme dar. Wenn daher der Kreditgeber dieses konkludente Anbot dann schriftlich annimmt, entsteht ebenfalls ein im Inland beurkundeter Kredit. Wenn ein Kreditnehmer den Kredit nach Ablauf der gewährten Kreditdauer nicht zurückzahlt, sondern faktisch weiter in Anspruch nimmt, ist dies ähnlich als konkludentes Anbot einer Kreditverlängerung aufzufassen, und wenn der Kreditgeber dieses konkludente Anbot dann schriftlich annimmt, entsteht wiederum ein im Inland beurkundeter Kredit. Bei der Kreditverlängerung ist darüber hinaus zu bedenken, daß auch ohne Beurkundung einer solchen die für den bisher beurkundeten Kredit nur tatsächlich gewährte Verlängerung nicht dazu führen kann, daß jetzt die vereinbarten Sicherheiten unwirksam werden.Danach muß eine Urkunde nicht die Unterschrift beider Parteien tragen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Satz 1 erster Halbsatz GebG ist auch die schriftliche Annahme eines nicht schriftlichen (mündlichen oder konkludenten) Vertragsanbotes eine Beurkundung (Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz2 Rz 53 zu Paragraph 15,), und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Satz 1 zweiter Halbsatz GebG gilt dasselbe für ein schriftliches Anbot das durch konkludente Annahme wirksam wird (Gaier aaO Rz 55). Wenn ein Kreditnehmer eine Überziehung seines Kontos in Anspruch nimmt, stellt dies das konkludente Anbot auf Ausweitung der Kreditsumme dar. Wenn daher der Kreditgeber dieses konkludente Anbot dann schriftlich annimmt, entsteht ebenfalls ein im Inland beurkundeter Kredit. Wenn ein Kreditnehmer den Kredit nach Ablauf der gewährten Kreditdauer nicht zurückzahlt, sondern faktisch weiter in Anspruch nimmt, ist dies ähnlich als konkludentes Anbot einer Kreditverlängerung aufzufassen, und wenn der Kreditgeber dieses konkludente Anbot dann schriftlich annimmt, entsteht wiederum ein im Inland beurkundeter Kredit. Bei der Kreditverlängerung ist darüber hinaus zu bedenken, daß auch ohne Beurkundung einer solchen die für den bisher beurkundeten Kredit nur tatsächlich gewährte Verlängerung nicht dazu führen kann, daß jetzt die vereinbarten Sicherheiten unwirksam werden.
Dies bedeutet, daß nicht nur die schriftlichen Kreditverträge über 300.000S,400.000Sund500.000 S zur Konto-Nr 151-124666 (Kontokorrentkredit von zusammen 1,2 Millionen Schilling), der Kreditvertrag über 500.000 S zu Konto-Nr 151-124674 (Einmalkredit) und der Kreditvertrag über 120.000 S zu Konto-Nr 151-124682 (Einmalkredit) als im Inland beurkundete Kredite anzusehen sind, sondern auch die am Ausgleichseröffnungstag bestehende Überziehung von 483.857 S zu Konto-Nr 151-124666 wurde schon allein durch das Schreiben vom 23.September 1983 zu einem beurkundeten Kredit, und dasselbe gilt für das Schreiben vom 2.Jänner 1985 für den am Konkurseröffnungstag bestehenden weiteren Überziehungsbetrag von
255.946 S. Selbst wenn man im Sinne der Feststellungen der Vorinstanzen davon ausgeht, daß die beiden Einmalkredite nur mehr mit 32.944 S und 15.926 S aushafteten, sind damit jedenfalls mehr als die zugewiesenen 1,830.252,40 S ausgewiesen (1,2 Millionen Schilling plus 483.857 S, plus 255.946 S, plus 32.944 S, plus 15.926 S = 1,988.573 S), und zwar auch ohne die mit 434.682,12 S festgestellten, aber nicht näher aufgeschlüsselten Zinsen und Spesen. Bei dieser Sachlage muß nicht darauf eingegangen werden, ob die Anmeldung und Anerkennung der strittigen Kreditforderung im Konkursverfahren eine Beurkundung im Inland im Sinne des Gebührengesetzes darstellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.