Wesentlicher Streitpunkt dieses Verfahrens ist, ob der Inhalt der der Verbücherung der zugunsten der klagenden Partei (ihrer Rechtsvorgängerin) einverleibten Höchstbetragshypothek zugrunde liegenden Pfandbestellungsurkunde vom 10. Dezember 1993/15. März 1994 hinreichend deutlich auch jenes Kreditverhältnis erfasst, aus dem die klagende Partei ihren Bereicherungsanspruch gegen die an ihrer Stelle im seinerzeitigen Verteilungsverfahren zum Zug gekommene beklagte Partei ableitet.
Es liegt im Wesen einer einverleibten Höchstbetragshypothek, dass nachfolgende Buchberechtigte über die Höhe der der Pfandbestellung zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers niemals im Gewissen sein können und immer damit rechnen müssen, dass die Pfandhaftung vom Gläubiger bis zum vereinbarten Höchstbetrag auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Bei dieser Art von Hypothek besteht die Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung; die Forderung kann tatsächlich auch höher sein als das Pfandrecht. Auch aus diesem wesentlichen Grund eines insoweit nicht erforderlichen Gläubigerschutzes hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgeführt (ausführlich 3 Ob 159/87 = SZ 61/98 = JBl 1988, 578 = AnwBl 1988, 975 = NZ 1989, 105 = ÖBA 1988, 1239 mwN), dass eine Höchstbetragshypothek auch zur Besicherung von Krediten eingeräumt werden kann, die erst später aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung gewährt werden, auch wenn der Abschluss weiterer Kreditverträge zur Zeit des ersten Kreditvertrags und der Bestellung der Hypothek noch ungewiss ist, dass unter einem Kreditverhältnis im weiteren Sinn auch die Rechtsbeziehungen verstanden werden können, die sich aus einem Rahmenvertrag ergeben und dass man eine Klausel der Haftung auch für erst künftig einzuräumende Kredite so auffassen kann, es werde damit von vornherein die spätere Wiederausnützung des ersten Kredits oder die spätere Schuldänderung in der Richtung, jetzt werde für einen neuerlichen Kredit gehaftet, vereinbart. Immer handelte es sich dabei aber um in der Pfandbestellungsurkunde, die der Verbücherung des Pfandrechts zugrunde lag, bereits zwischen dem bestimmten Gläubiger und dem bestimmten Schuldner umschriebene Kreditverhältnisse. Für den Erwerb des Pfandrechts bedarf es eines Titels und der Erwerbungsart, welche bei Hypotheken gemäß § 451 ABGB die bücherliche Einverleibung ist (3 Ob 13/86 = SZ 59/75 mwN; Hofmann in Rummel³ § 451 Rz 5 mwN). Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek ist demnach nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde - im vorliegenden Fall gemäß § 26 GBG die Pfandbestellungsurkunde vom 10. Dezember 1993/15. März 1994 - maßgeblich. Dies gilt auch für Höchstbetragshypotheken (3 Ob 173/73 = EvBl 1974/128 = NZ 1974, 111 ua; RIS-Justiz RS0060423; Hofmann aaO § 449 ABGB Rz 2). Die Pfandbestellungsurkunde ist nach ihrem Wortlaut objektiv auszulegen (6 Ob 625/93 = ÖBA 1994, 652 = NZ 1994, 187).Es liegt im Wesen einer einverleibten Höchstbetragshypothek, dass nachfolgende Buchberechtigte über die Höhe der der Pfandbestellung zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers niemals im Gewissen sein können und immer damit rechnen müssen, dass die Pfandhaftung vom Gläubiger bis zum vereinbarten Höchstbetrag auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Bei dieser Art von Hypothek besteht die Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung; die Forderung kann tatsächlich auch höher sein als das Pfandrecht. Auch aus diesem wesentlichen Grund eines insoweit nicht erforderlichen Gläubigerschutzes hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgeführt (ausführlich 3 Ob 159/87 = SZ 61/98 = JBl 1988, 578 = AnwBl 1988, 975 = NZ 1989, 105 = ÖBA 1988, 1239 mwN), dass eine Höchstbetragshypothek auch zur Besicherung von Krediten eingeräumt werden kann, die erst später aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung gewährt werden, auch wenn der Abschluss weiterer Kreditverträge zur Zeit des ersten Kreditvertrags und der Bestellung der Hypothek noch ungewiss ist, dass unter einem Kreditverhältnis im weiteren Sinn auch die Rechtsbeziehungen verstanden werden können, die sich aus einem Rahmenvertrag ergeben und dass man eine Klausel der Haftung auch für erst künftig einzuräumende Kredite so auffassen kann, es werde damit von vornherein die spätere Wiederausnützung des ersten Kredits oder die spätere Schuldänderung in der Richtung, jetzt werde für einen neuerlichen Kredit gehaftet, vereinbart. Immer handelte es sich dabei aber um in der Pfandbestellungsurkunde, die der Verbücherung des Pfandrechts zugrunde lag, bereits zwischen dem bestimmten Gläubiger und dem bestimmten Schuldner umschriebene Kreditverhältnisse. Für den Erwerb des Pfandrechts bedarf es eines Titels und der Erwerbungsart, welche bei Hypotheken gemäß Paragraph 451, ABGB die bücherliche Einverleibung ist (3 Ob 13/86 = SZ 59/75 mwN; Hofmann in Rummel³ Paragraph 451, Rz 5 mwN). Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek ist demnach nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde - im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 26, GBG die Pfandbestellungsurkunde vom 10. Dezember 1993/15. März 1994 - maßgeblich. Dies gilt auch für Höchstbetragshypotheken (3 Ob 173/73 = EvBl 1974/128 = NZ 1974, 111 ua; RIS-Justiz RS0060423; Hofmann aaO Paragraph 449, ABGB Rz 2). Die Pfandbestellungsurkunde ist nach ihrem Wortlaut objektiv auszulegen (6 Ob 625/93 = ÖBA 1994, 652 = NZ 1994, 187).
Diese objektive Auslegung der gegenständlichen Pfandurkunde ergibt aber nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutig, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags nicht bloß den Ehegatten gemeinsam gewährte und von diesen aufgrund solidarischer Haftung zurückzuzahlende Kredite durch das bestellte Pfand gesichert haben wollten, sondern ebenso bloß einem der beiden Ehegatten alleine gewährte Kredite. In der Pfandurkunde wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Ehegatten mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei aufgrund eines Kreditverhältnisses in Geschäftsverbindung stehen, wonach sowohl einem als auch beiden Ehegatten gemeinsam Kredite eingeräumt wurden oder in Zukunft noch eingeräumt werden sollen. Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon aufgrund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlich ausgenützten Kredits entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden kann, wobei es grundsätzlich auch möglich ist, dass sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken soll, die erst aufgrund künftiger Kreditverträge entstehen werden (3 Ob 51/84 = JBl 1985, 418 [zust Hoyer] = RdW 1985, 11 = NZ 1985, 30 [ablehnend Hofmeister]; uva; zuletzt 7 Ob 27/02z; RIS-Justiz RS0060495). Daran hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet des in der Lehre diesbezüglich ausgetragenen Streits festgehalten (3 Ob 159/87 = SZ 61/98 mwN). Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht (5 Ob 292/98x = ÖBA 1999, 738 = RdW 1999, 339 ua; RIS-Justiz RS0102778 [T1]; Hinteregger in Schwimann³ Rz 17; Koch in KBB § 449 ABGB Rz 9 mwN).Diese objektive Auslegung der gegenständlichen Pfandurkunde ergibt aber nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutig, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags nicht bloß den Ehegatten gemeinsam gewährte und von diesen aufgrund solidarischer Haftung zurückzuzahlende Kredite durch das bestellte Pfand gesichert haben wollten, sondern ebenso bloß einem der beiden Ehegatten alleine gewährte Kredite. In der Pfandurkunde wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Ehegatten mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei aufgrund eines Kreditverhältnisses in Geschäftsverbindung stehen, wonach sowohl einem als auch beiden Ehegatten gemeinsam Kredite eingeräumt wurden oder in Zukunft noch eingeräumt werden sollen. Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon aufgrund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlich ausgenützten Kredits entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden kann, wobei es grundsätzlich auch möglich ist, dass sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken soll, die erst aufgrund künftiger Kreditverträge entstehen werden (3 Ob 51/84 = JBl 1985, 418 [zust Hoyer] = RdW 1985, 11 = NZ 1985, 30 [ablehnend Hofmeister]; uva; zuletzt 7 Ob 27/02z; RIS-Justiz RS0060495). Daran hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet des in der Lehre diesbezüglich ausgetragenen Streits festgehalten (3 Ob 159/87 = SZ 61/98 mwN). Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die in Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht (5 Ob 292/98x = ÖBA 1999, 738 = RdW 1999, 339 ua; RIS-Justiz RS0102778 [T1]; Hinteregger in Schwimann³ Rz 17; Koch in KBB Paragraph 449, ABGB Rz 9 mwN).
Diesen Bestimmtheitserfordernissen wurde im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstands Genüge getan, dass als mögliche Schuldner der zu sichernden künftig entstehenden Forderung nicht nur eine bestimmt bezeichnete Person, sondern zwei Ehegatten in Aussicht genommen wurden, wobei nach dem Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde auch offengelassen wird, ob der zu sichernde Kredit einem der beiden oder beiden gemeinsam zur solidarischen Rückzahlung gewährt wird. Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die dem von der beklagten Partei auch noch in dritter Instanz eingenommenen Standpunkt entspricht, wird die Sicherungsabrede dadurch nicht unbestimmt.
Bereits in dem zu 3 Ob 54/88 (= JBl 1989, 391 [Hoyer]) zu beurteilenden Fall erachtete der Oberste Gerichtshof eine gemeinsame Pfandbestellung von Ehegatten zur Sicherstellung aller Forderungen aus eingeräumtem Kredit für ausreichend bestimmt, auch wenn die in der Folge geltend gemachte und durch das Pfandrecht gesicherte Forderung aus einem Vertrag herrührt, der lediglich mit einem der beiden Ehegatten geschlossen wurde. Iro (in RdW 2000, 9; ihm folgend Holzner, ÖBA 2004, 954 und Koch aaO) vertritt generell die Ansicht, dass Höchstbetragshypotheken auch zugunsten mehrerer Grundverhältnisse bestellt werden können. Er erachtet sowohl die Akzessorietät als auch die Spezialität als voll gewahrt und sieht keine größeren Schwierigkeiten bei der Eintragung im Grundbuch als bei einer bloß für ein Rechtsverhältnis bestellten Höchstbetragshypothek. Den genauen Umfang der Pfandhaftung erfahre ein interessierter Dritter wie auch sonst oft bei der Höchstbetragshypothek aus der Pfandbestellungsurkunde. Er plädiert „mangels zwingender entgegenstehender dogmatischer Überlegungen im Interesse der Bedürfnisse der Praxis (vgl 3 Ob 159/87 = SZ 61/98)" für eine „nicht am Formellen haftende Auslegung".Bereits in dem zu 3 Ob 54/88 (= JBl 1989, 391 [Hoyer]) zu beurteilenden Fall erachtete der Oberste Gerichtshof eine gemeinsame Pfandbestellung von Ehegatten zur Sicherstellung aller Forderungen aus eingeräumtem Kredit für ausreichend bestimmt, auch wenn die in der Folge geltend gemachte und durch das Pfandrecht gesicherte Forderung aus einem Vertrag herrührt, der lediglich mit einem der beiden Ehegatten geschlossen wurde. Iro (in RdW 2000, 9; ihm folgend Holzner, ÖBA 2004, 954 und Koch aaO) vertritt generell die Ansicht, dass Höchstbetragshypotheken auch zugunsten mehrerer Grundverhältnisse bestellt werden können. Er erachtet sowohl die Akzessorietät als auch die Spezialität als voll gewahrt und sieht keine größeren Schwierigkeiten bei der Eintragung im Grundbuch als bei einer bloß für ein Rechtsverhältnis bestellten Höchstbetragshypothek. Den genauen Umfang der Pfandhaftung erfahre ein interessierter Dritter wie auch sonst oft bei der Höchstbetragshypothek aus der Pfandbestellungsurkunde. Er plädiert „mangels zwingender entgegenstehender dogmatischer Überlegungen im Interesse der Bedürfnisse der Praxis vergleiche 3, Ob 159/87 = SZ 61/98)" für eine „nicht am Formellen haftende Auslegung".
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung der Pfandbestellungsurkunde (zunächst „mir", später „mir/uns") lässt für einen Dritten, insbesondere für nachrangige Buchgläubiger hinreichend deutlich erkennen, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags die der Geschäftsbeziehung zur Rechtsvorgängerin der klagenden Partei entsprechenden in Zukunft zu vereinbarenden und durch das Pfandrecht zu sichernden Kreditverbindlichkeiten nicht bloß auf beiden Ehegatten gemeinsam gewährte Kredite beschränken wollten, sondern auch jeweils einem Ehegatten allein gewährte Kredite sichern wollten.
Zusammenfassend ergibt sich daher: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich darüber hinaus der Argumentation der beklagten Partei, die klagende Partei habe infolge vorbehaltloser Rücküberweisung von 21.703,15 EUR endgültig auf die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs mangels Zuweisung in der Meistbotsverteilung verzichtet bzw ihr Rückforderungsrecht verwirkt, nicht anzuschließen. Mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung käme nur ein schlüssiger Verzicht der klagenden Partei in Betracht, im Hinblick auf den bei Annahme einer schlüssigen Willenserklärung anzuwendenden strengen Maßstab (§ 863 ABGB, es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt [RIS-Justiz RS0013947]) kommt eine derartige Annahme nicht in Frage. Feststeht, dass beide Parteien anlässlich der Rückforderung der zunächst bereits von der beklagten Partei geleisteten Teilzahlung sowie der entsprechenden Rückzahlung davon ausgingen, dass jedenfalls eine andere Bank dadurch bereichert worden sei, dass die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei bei der Meistbotsverteilung nichts zugewiesen erhalten habe. Die beklagte Partei durfte daher die Rücküberweisung nicht dahin verstehen, dass die klagende Partei auch für den Fall, dass sich die gemeinsame Annahme der Bereicherung einer anderen Pfandgläubigerin als unzutreffend erweisen sollte, jedenfalls auf eine weitere Verfolgung ihres Bereicherungsanspruchs verzichten wolle.Der Oberste Gerichtshof vermag sich darüber hinaus der Argumentation der beklagten Partei, die klagende Partei habe infolge vorbehaltloser Rücküberweisung von 21.703,15 EUR endgültig auf die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs mangels Zuweisung in der Meistbotsverteilung verzichtet bzw ihr Rückforderungsrecht verwirkt, nicht anzuschließen. Mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung käme nur ein schlüssiger Verzicht der klagenden Partei in Betracht, im Hinblick auf den bei Annahme einer schlüssigen Willenserklärung anzuwendenden strengen Maßstab (Paragraph 863, ABGB, es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt [RIS-Justiz RS0013947]) kommt eine derartige Annahme nicht in Frage. Feststeht, dass beide Parteien anlässlich der Rückforderung der zunächst bereits von der beklagten Partei geleisteten Teilzahlung sowie der entsprechenden Rückzahlung davon ausgingen, dass jedenfalls eine andere Bank dadurch bereichert worden sei, dass die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei bei der Meistbotsverteilung nichts zugewiesen erhalten habe. Die beklagte Partei durfte daher die Rücküberweisung nicht dahin verstehen, dass die klagende Partei auch für den Fall, dass sich die gemeinsame Annahme der Bereicherung einer anderen Pfandgläubigerin als unzutreffend erweisen sollte, jedenfalls auf eine weitere Verfolgung ihres Bereicherungsanspruchs verzichten wolle.
Da sich der von der klagenden Partei erhobene Bereicherungsanspruch (in der Hauptsache) sohin zur Gänze als berechtigt erweist, ist das klagestattgebende Ersturteil (in der Hauptsache) wiederherzustellen.
Berechtigt ist allerdings der Einwand der beklagten Partei, was die Höhe der von der klagenden Partei geltend gemachten Verzugszinsen anlangt. Der in § 1333 Abs 2 ABGB vorgesehene erhöhte Verzugszinssatz von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gilt nämlich nur für beiderseitige Unternehmergeschäfte. Im vorliegenden Fall liegt aber kein von den Streitteilen geschlossenes unternehmerisches Geschäft vor, aus dem ein Anspruch abgeleitet wird. Für den von der klagenden Partei geltend gemachten Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gilt daher der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % p.a. (§ 1000 Abs 1 ABGB iVm § 1333 Abs 1 ABGB). Die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Verzugszinsen sind daher auf das gesetzliche Ausmaß von 4 % p.a. zu reduzieren.Berechtigt ist allerdings der Einwand der beklagten Partei, was die Höhe der von der klagenden Partei geltend gemachten Verzugszinsen anlangt. Der in Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB vorgesehene erhöhte Verzugszinssatz von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gilt nämlich nur für beiderseitige Unternehmergeschäfte. Im vorliegenden Fall liegt aber kein von den Streitteilen geschlossenes unternehmerisches Geschäft vor, aus dem ein Anspruch abgeleitet wird. Für den von der klagenden Partei geltend gemachten Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gilt daher der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % p.a. (Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit , Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB). Die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Verzugszinsen sind daher auf das gesetzliche Ausmaß von 4 % p.a. zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO; in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens iVm § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO; in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.