Das Rechtsmittel ist wegen des 300.000 S übersteigenden Wertes des Gegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, zulässig (§ 78 EO und §§ 502 Abs. 4 Z 2 und 528 Abs. 2 ZPO).Das Rechtsmittel ist wegen des 300.000 S übersteigenden Wertes des Gegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, zulässig (Paragraph 78, EO und Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, ZPO).
1. Soweit sich der angefochtene Beschluß auf die dort im Spruch genannten Beitrittsgläubiger bezieht, ist er aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben. Da der erstgerichtliche Aufschiebungsbeschluß nur von der führenden betreibenden Partei, nicht aber auch von den Beitrittsgläubigern bekämpft wurde, erwuchs er diesen gegenüber in Rechtskraft und hätte daher insoweit vom Rekursgericht auf Grund des Rekurses des führenden betreibenden Gläubigers nicht abgeändert werden dürfen (3 Ob 141/73; vgl. auch EvBl. 1955/252). Dieser - im § 477 Abs. 1 ZPO nicht genannte - Nichtigkeitsgrund wurde im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht, ist jedoch aus Anlaß desselben von Amts wegen wahrzunehmen und muß zur Aufhebung des nichtigen Beschlusses führen, soweit sich dieser auf die im Spruch genannten Beitrittsgläubiger bezieht (3 Ob 141/73). Hinsichtlich des weiteren Beitrittsgläubigers R*** Ö***, 7 E 70/84, kann die Nichtigkeit nicht wahrgenommen werden, weil der Beschluß des Rekursgerichtes bezüglich dieses Beitrittsgläubigers nicht bekämpft wurde.1. Soweit sich der angefochtene Beschluß auf die dort im Spruch genannten Beitrittsgläubiger bezieht, ist er aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben. Da der erstgerichtliche Aufschiebungsbeschluß nur von der führenden betreibenden Partei, nicht aber auch von den Beitrittsgläubigern bekämpft wurde, erwuchs er diesen gegenüber in Rechtskraft und hätte daher insoweit vom Rekursgericht auf Grund des Rekurses des führenden betreibenden Gläubigers nicht abgeändert werden dürfen (3 Ob 141/73; vergleiche auch EvBl. 1955/252). Dieser - im Paragraph 477, Absatz eins, ZPO nicht genannte - Nichtigkeitsgrund wurde im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht, ist jedoch aus Anlaß desselben von Amts wegen wahrzunehmen und muß zur Aufhebung des nichtigen Beschlusses führen, soweit sich dieser auf die im Spruch genannten Beitrittsgläubiger bezieht (3 Ob 141/73). Hinsichtlich des weiteren Beitrittsgläubigers R*** Ö***, 7 E 70/84, kann die Nichtigkeit nicht wahrgenommen werden, weil der Beschluß des Rekursgerichtes bezüglich dieses Beitrittsgläubigers nicht bekämpft wurde.
2. Soweit sich der Revisionsrekurs auf den führenden betreibenden Gläubiger bezieht, ist er nicht begründet. Nach § 451 Abs. 1 ABGB und den §§ 4 und 9 GBG 1955 wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung im Hauptbuch erworben (Eintragungsprinzip). Der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer (§ 21 GBG 1955) oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Während die Verpfändung einer fremden beweglichen Sache im § 456 ABGB regelt wird, gilt für verbücherte Liegenschaften nicht diese Gesetzesstelle, sondern der Vertrauensgrundsatz (GlU 10.208; Klang in Klang 2 II 455; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 448 und Rdz 2 zu § 456). Wie die anderen bücherlichen Rechte kann auch die Hypothek im Vertrauen auf das Grundbuch gültig erworben werden, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist (Ehrenzweig, Sachenrecht 2 430). Beim Grundpfand wird der Gläubiger durch das Vertrauensprinzip des Grundbuchsrechts geschützt: Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirbt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist (JBl. 1984, 42; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 II 113).2. Soweit sich der Revisionsrekurs auf den führenden betreibenden Gläubiger bezieht, ist er nicht begründet. Nach Paragraph 451, Absatz eins, ABGB und den Paragraphen 4 und 9 GBG 1955 wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung im Hauptbuch erworben (Eintragungsprinzip). Der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer (Paragraph 21, GBG 1955) oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Während die Verpfändung einer fremden beweglichen Sache im Paragraph 456, ABGB regelt wird, gilt für verbücherte Liegenschaften nicht diese Gesetzesstelle, sondern der Vertrauensgrundsatz (GlU 10.208; Klang in Klang 2 römisch zwei 455; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 448 und Rdz 2 zu Paragraph 456,). Wie die anderen bücherlichen Rechte kann auch die Hypothek im Vertrauen auf das Grundbuch gültig erworben werden, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist (Ehrenzweig, Sachenrecht 2 430). Beim Grundpfand wird der Gläubiger durch das Vertrauensprinzip des Grundbuchsrechts geschützt: Ist der Verpfänder als Eigentümer eingetragen, so erwirbt der redliche Gläubiger die Hypothek auch dann, wenn die Einverleibung des Eigentümers ungültig ist (JBl. 1984, 42; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 römisch zwei 113).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Das Pfandrecht des führenden betreibenden Gläubigers für seine Forderung bis zum Höchstbetrag von 1,950.000 S, zu deren Hereinbringung Zwangsversteigerung auf die Liegenschaft EZ 386 Grundbuch Kaiserebersdorf geführt wird, wurde im Jahre 1981, also zu einer Zeit einverleibt, als der Pfandbesteller und nunmehrige Verpflichtete als Liegenschaftseigentümer einverleibt und die nunmehrige Exszindierungsklägerin die Eigentumseinverleibung des Verpflichteten noch nicht aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßweg bestritten und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes noch nicht begehrt hatte und der diesbezüglich zu 39 f Cg 230/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien geführte Streit zwischen der nunmehrigen Exszindierungsklägerin und dem Verpflichteten noch nicht nach § 61 GBG 1955 angemerkt war. Die im § 61 Abs. 2 leg.cit. normierte Folge der erst im Jahr 1983 erfolgten Streitanmerkung, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert, kann sich daher noch nicht auf das vorher erworbene Pfandrecht des führenden betreibenden Gläubigers beziehen.Das Pfandrecht des führenden betreibenden Gläubigers für seine Forderung bis zum Höchstbetrag von 1,950.000 S, zu deren Hereinbringung Zwangsversteigerung auf die Liegenschaft EZ 386 Grundbuch Kaiserebersdorf geführt wird, wurde im Jahre 1981, also zu einer Zeit einverleibt, als der Pfandbesteller und nunmehrige Verpflichtete als Liegenschaftseigentümer einverleibt und die nunmehrige Exszindierungsklägerin die Eigentumseinverleibung des Verpflichteten noch nicht aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßweg bestritten und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes noch nicht begehrt hatte und der diesbezüglich zu 39 f Cg 230/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien geführte Streit zwischen der nunmehrigen Exszindierungsklägerin und dem Verpflichteten noch nicht nach Paragraph 61, GBG 1955 angemerkt war. Die im Paragraph 61, Absatz 2, leg.cit. normierte Folge der erst im Jahr 1983 erfolgten Streitanmerkung, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert, kann sich daher noch nicht auf das vorher erworbene Pfandrecht des führenden betreibenden Gläubigers beziehen.
Daß dieser sein Pfandrecht nicht gutgläubig, also im zu schützenden Vertrauen auf das Grundbuch erworben hätte, wurde erstmals im Revisionsrekurs behauptet und ist daher wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens - dem Befriedigungsrecht des führenden betreibenden Gläubigers kommt im vorliegenden Fall, wie aus dem Exekutionstitel ersichtlich, der Rang seines Höchstbetragspfandrechtes zu (Heller-Berger-Stix II 1093) - hat nach § 135 EO die Folge, daß die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann. Darunter wäre auch die Exszindierungsklägerin zu verstehen, falls auf Grund einer positiven Erledigung ihrer gegen den derzeitigen Verpflichteten gerichteten Löschungsklage die Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten gelöscht würde. In diesem Fall würde die nunmehrige Exszindierungsklägerin also als verpflichtete Partei in das Zwangsversteigerungsverfahren eintreten, wenn auch nicht als persönliche Schuldnerin, sondern nur mit bloßer Sachhaftung (Heller-Berger-Stix II 1084). Die Exszindierungsklägerin macht daher gegen den führenden betreibenden Gläubiger kein Recht geltend, das die Vornahme der Zwangsversteigerung unzulässig machen würde. Schon daraus ergibt sich, daß die Exekution gegen den führenden betreibenden Gläubiger nicht aufgeschoben werden kann, weil die Exszindierungsklage gegen ihn offenbar erfolglos bleiben muß (Heller-Berger-Stix II XLIX).Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens - dem Befriedigungsrecht des führenden betreibenden Gläubigers kommt im vorliegenden Fall, wie aus dem Exekutionstitel ersichtlich, der Rang seines Höchstbetragspfandrechtes zu (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1093) - hat nach Paragraph 135, EO die Folge, daß die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann. Darunter wäre auch die Exszindierungsklägerin zu verstehen, falls auf Grund einer positiven Erledigung ihrer gegen den derzeitigen Verpflichteten gerichteten Löschungsklage die Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten gelöscht würde. In diesem Fall würde die nunmehrige Exszindierungsklägerin also als verpflichtete Partei in das Zwangsversteigerungsverfahren eintreten, wenn auch nicht als persönliche Schuldnerin, sondern nur mit bloßer Sachhaftung (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1084). Die Exszindierungsklägerin macht daher gegen den führenden betreibenden Gläubiger kein Recht geltend, das die Vornahme der Zwangsversteigerung unzulässig machen würde. Schon daraus ergibt sich, daß die Exekution gegen den führenden betreibenden Gläubiger nicht aufgeschoben werden kann, weil die Exszindierungsklage gegen ihn offenbar erfolglos bleiben muß (Heller-Berger-Stix römisch zwei XLIX).
Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen den führenden betreibenden Gläubiger richtet, ist ihm also nicht Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40, 41, 50 ZPO.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40, 41, 50, ZPO.
4. Die Revisionsrekursbeantwortung des führenden betreibenden Gläubigers ist zurückzuweisen, weil § 521 a ZPO im Exekutionsverfahren nicht nach § 78 EO anzuwenden ist (MietSlg. 36.810).4. Die Revisionsrekursbeantwortung des führenden betreibenden Gläubigers ist zurückzuweisen, weil Paragraph 521, a ZPO im Exekutionsverfahren nicht nach Paragraph 78, EO anzuwenden ist (MietSlg. 36.810).