Rechtssatz RS0002338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002338
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Rechtssatz
Der die Rekursbeantwortung behandelnde § 521a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach § 78 EO anzuwenden ist.Der die Rekursbeantwortung behandelnde Paragraph 521 a, ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach Paragraph 78, EO anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 18/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 18/84
- 3 Ob 64/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 64/84
Beisatz: Eine überflüssige Gleichschrift ist daher nicht zuzustellen. (T1)
- 3 Ob 122/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 122/84
- 3 Ob 504/85
Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 504/85
Auch
- 3 Ob 13/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 13/86
Auch
- 2 Ob 84/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 84/89
- 3 Ob 93/02a
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 93/02a
Vgl auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren nach der Exekutionsordnung ist - von Rekursen nach § 84 Abs 1, § 402 Abs 1 EO abgesehen - einseitig. (T2)
- 3 Ob 172/02v
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 172/02v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 132/02m
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 132/02m
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 20/03t
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 20/03t
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 162/03z
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 162/03z
Beis wie T2; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibt es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen (vgl 3Ob92/03f)- dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. In dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall (vgl 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T3); Beisatz: Eine schematische Anwendung der sichtlich auf die Feststellung streitiger Ansprüche im Erkenntnisverfahren zugeschnittenen Verfahrensgarantien des so genannten fair trial für Zivilrechtssachen (Art 6 Abs 1 MRK) würde dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprechen. (T4); Veröff: SZ 2004/26
- 3 Ob 28/05x
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 28/05x
Vgl auch; Beisatz: Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, wenn der angefochtene Beschluss über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Art 46 EuGVVO) erging. (T5)
- 6 Ob 24/06g
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
Vgl aber: Beisatz: Rechtsmittelverfahren über Rechtsschutzansprüche sind auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz dies nicht anordnet. (T6); Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T7)
- 4 Ob 143/10y
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 143/10y
Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T8); Veröff: SZ 2011/1
- 7 Ob 204/10s
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 204/10s
Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002338
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00018_8400000_002