Begründung:
Der Kläger machte gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 22.Oktober 1986 in Wels in der Höhe von S 18.388,-- sA mittels Mahnklage geltend. An dem Unfall waren der Kläger mit seinem PKW Ford Capri, pol. KZ. O-217.528 und der Erstbeklagte als Lenker des PKWs Volvo, pol. KZ. 0-744.649, dessen Halterin die Zweitbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die drittbeklagte Partei waren, beteiligt. Vorerst ergingen Zahlungsbefehle gegen sämtliche Beklagten, welche infolge Einspruches des Erstbeklagten und der drittbeklagten Partei gegenüber diesen Parteien außer Kraft gesetzt wurden. Die Zweitbeklagte erhob keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Das Erstgericht erkannte den Erstbeklagten und die drittbeklagte Partei schuldig, dem Kläger den Klagebetrag von S 18.388,-- sA zu bezahlen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der drittbeklagten Partei Folge, änderte das Urteil des Erstgerichtes ab und wies das Klagebegehren ab. Dem Erstbeklagten wurde die Wiedereinsetzung gegen die Zersäumung der Berufungsfrist bewilligt. Die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des erstgerichtlichen Urteiles ihm gegenüber wurde aufgehoben.
Der Kläger beantragte, den Zahlungsbefehl gegen die Zweitbeklagte auszufertigen und ihm mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen zuzustellen. Diesen Antrag wies das Erstgericht ab. Es führte in seiner Begründung aus, daß das Verfahren gegen die Zweitbeklagte noch nicht abgeschlossen und der gegen sie erlassene Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil der von der drittbeklagten Partei erhobene Einspruch auch für die Zweitbeklagte gelte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles gegen die Zweitbeklagte zu bestätigen und eine Ausfertigung mit dieser Bestätigung an den Klagevertreter zuzustellen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Nach § 24 KHVG (vormals § 63 Abs. 3 KFG) wirke ein Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten anerkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten. Die Verbundenheit der prozessualen Stellung des Versicherers und des Versicherten im selben Prozeß sei jedoch nicht so eng, wie dies sonst bei einer einheitlichen Streitpartei der Fall ist. Die den Streitgenossen in ihrem Verhältnis untereinander und im Verhältnis zum Prozeßgegner zustehende selbständige Dispositionsbefugnis könne daher nicht über das durch das Gesetz gedeckte Ausmaß hinaus Einschränkungen unterworfen werden. Auf die Prozeßhandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten finde § 14 ZPO daher nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im § 24 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers bzw. des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibe die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht. Insbesondere seien Prozeßhandlungen wie Anerkenntnis- und Versäumungsurteil, Unterlassung der Anfechtung eines stattgebenden Urteils, Klagsrücknahme, Vergleich und Ruhensvereinbarung, die einen Streitgenossen betreffen, lediglich für diesen rechtswirksam. In diesem Sinn sei auch die Unterlassung der Erhebung eines Einspruches als nur gegenüber der Zweitbeklagten wirkende Prozeßhandlung anzusehen. Der Zahlungsbefehl sei durch den Einspruch der drittbeklagten Partei nicht außer Wirksamkeit gesetzt worden. Daß ein derart in Rechtskraft erwachsener Zahlungsbefehl, sowie auch ein vorher ergangenes rechtskräftiges, der Klage stattgebendes Urteil durch eine nachfolgende abweisliche Entscheidung wieder vernichtet würde, könne aus der Bestimmung des § 24 KHVG aber nicht entnommen werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles gegen die Zweitbeklagte zu bestätigen und eine Ausfertigung mit dieser Bestätigung an den Klagevertreter zuzustellen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Nach Paragraph 24, KHVG (vormals Paragraph 63, Absatz 3, KFG) wirke ein Urteil, soweit dadurch ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten anerkannt wird, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten. Die Verbundenheit der prozessualen Stellung des Versicherers und des Versicherten im selben Prozeß sei jedoch nicht so eng, wie dies sonst bei einer einheitlichen Streitpartei der Fall ist. Die den Streitgenossen in ihrem Verhältnis untereinander und im Verhältnis zum Prozeßgegner zustehende selbständige Dispositionsbefugnis könne daher nicht über das durch das Gesetz gedeckte Ausmaß hinaus Einschränkungen unterworfen werden. Auf die Prozeßhandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten finde Paragraph 14, ZPO daher nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im Paragraph 24, KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers bzw. des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibe die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht. Insbesondere seien Prozeßhandlungen wie Anerkenntnis- und Versäumungsurteil, Unterlassung der Anfechtung eines stattgebenden Urteils, Klagsrücknahme, Vergleich und Ruhensvereinbarung, die einen Streitgenossen betreffen, lediglich für diesen rechtswirksam. In diesem Sinn sei auch die Unterlassung der Erhebung eines Einspruches als nur gegenüber der Zweitbeklagten wirkende Prozeßhandlung anzusehen. Der Zahlungsbefehl sei durch den Einspruch der drittbeklagten Partei nicht außer Wirksamkeit gesetzt worden. Daß ein derart in Rechtskraft erwachsener Zahlungsbefehl, sowie auch ein vorher ergangenes rechtskräftiges, der Klage stattgebendes Urteil durch eine nachfolgende abweisliche Entscheidung wieder vernichtet würde, könne aus der Bestimmung des Paragraph 24, KHVG aber nicht entnommen werden.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten, in welchem sie beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung, die jedoch unzulässig ist. Der die Rekursbeantwortung behandelnde § 521 a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, worunter aber der vorliegende Beschluß des Rekursgerichtes nicht fällt (3 Ob 18/84; 3 Ob 13/86 u.a.). Die Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten, in welchem sie beantragt, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung, die jedoch unzulässig ist. Der die Rekursbeantwortung behandelnde Paragraph 521, a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, worunter aber der vorliegende Beschluß des Rekursgerichtes nicht fällt (3 Ob 18/84; 3 Ob 13/86 u.a.). Die Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.