Begründung:
Nach dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 21. 8. 1980, GZ 2 C 102/80-4, hat der Verpflichtete die von ihm im Hause K***** benützten Bestandobjekte, und zwar von dem auf dem Grundstück ***** errichteten einstöckigen Werkstättenbau die ganze Erdgeschossfläche und die restliche Fläche im ersten Stock, den daran anschließenden ebenerdigen kleinen Werkstättenbau, das daran anschließende „S*****“ (wohl S*****) und einen offenen Schuppen sowie die östliche Hälfte des Gartens samt Klosett und die Zufahrt zu den Zugangswegen dieser Mietobjekte binnen 14 Tagen von eigenen Fahrnissen zu räumen und geräumt den betreibenden Parteien zur ungeteilten Hand zu übergeben.
Dieses Versäumungsurteil, das über ein auf § 1118 ABGB gestütztes Räumungsbegehren absprach, wurde in Gegenwart des Klägers verkündet und den Parteien am 9. 9. 1980 zugestellt, blieb aber unbekämpft, sodass die Leistungsfrist nach § 409 Abs 3 ZPO am 23. 9. 1980 ablief.Dieses Versäumungsurteil, das über ein auf Paragraph 1118, ABGB gestütztes Räumungsbegehren absprach, wurde in Gegenwart des Klägers verkündet und den Parteien am 9. 9. 1980 zugestellt, blieb aber unbekämpft, sodass die Leistungsfrist nach Paragraph 409, Absatz 3, ZPO am 23. 9. 1980 ablief.
Da es sich bei dem Mietgegenstand nicht um Wohn-, sondern um Geschäftsräume handelt, wurde die 14-tägige Frist, mit deren Ablauf gemäß § 575 Abs 3 ZPO in der damals noch geltenden Fassung Exekutionstitel auf Räumung außer Kraft traten, nicht nach § 41 des damals noch geltenden Mietengesetzes um sechs Monate verlängert.Da es sich bei dem Mietgegenstand nicht um Wohn-, sondern um Geschäftsräume handelt, wurde die 14-tägige Frist, mit deren Ablauf gemäß Paragraph 575, Absatz 3, ZPO in der damals noch geltenden Fassung Exekutionstitel auf Räumung außer Kraft traten, nicht nach Paragraph 41, des damals noch geltenden Mietengesetzes um sechs Monate verlängert.
Die Räumungsexekution wäre daher binnen 14 Tagen nach Ablauf der Räumungsfrist, also bis 7. 10. 1980, zu beantragen gewesen.
Im Zeitpunkt des Einlangens des Räumungsexekutionsantrags der betreibenden Parteien beim Titelgericht am 21. 10. 1980 war daher der Räumungstitel bereits außer Kraft getreten.
Dieser Umstand wäre vom Titelgericht von Amts wegen wahrzunehmen gewesen (Fasching IV 694; Heller-Berger-Stix III 2489, die dort zitierte Judikatur sowie MietSlg 25.579).Dieser Umstand wäre vom Titelgericht von Amts wegen wahrzunehmen gewesen (Fasching römisch vier 694; Heller-Berger-Stix römisch drei 2489, die dort zitierte Judikatur sowie MietSlg 25.579).
Dennoch wurde die Räumung vom Titelgericht am 6. 11. 1980 bewilligt und auf den 20. 1. 1981 festgesetzt.
Die bewilligte Räumung wurde jedoch nicht vollzogen, weil nur der Verpflichtete erschienen war.
Am 1. 6. 1982 beantragten die betreibenden Parteien den neuerlichen Vollzug der Exekution, der am 2. 6. 1982 bewilligt wurde. Der Räumungstermin wurde für den 16. 7. 1982 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 28. 6. 1982 ersuchte die zweitbetreibende Partei unter Bezugnahme auf ein am 21. 6. 1982 mit dem Gerichtsvollzieher geführtes Telefongespräch um Abstandnahme vom Vollzug der zwangsweisen Räumung.
In einem Aktenvermerk des Gerichtsvollziehers vom 14. 7. 1982 ist festgehalten, dass der Vertreter der betreibenden Partei nach telefonischer Rücksprache vom Vollzug Abstand genommen habe. Unter der angeführten Adresse habe der Verpflichtete „keine persönliche Gewahrsame“. P***** GesmbH sei dort etabliert.
Daraufhin wurde „Akt ablegen“ verfügt.
Am 29. 6. 1983 beantragten die betreibenden Parteien wiederum den neuerlichen Vollzug, weil der Verpflichtete an der gegenständlichen Adresse „wiederum“ Gewahrsame habe.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die betreibende Parteien auf den Vollzug verzichtet hätten.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es zur Durchführung der mit Beschluss vom 6. 11. 1980 bewilligten Exekution durch zwangsweise Räumung den Vollzug neuerlich anordnete. Das Rekursgericht ging - ohne dies zu begründen - davon aus, dass die Räumungsexekution innerhalb der Frist des § 575 Abs 3 ZPO beantragt worden sei, weshalb der Räumungstitel innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden könne, wenn nicht aufgrund des Verhaltens der betreibenden Parteien ein Verzicht angenommen werden müsse. Ob ein solcher vorliege, könne nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Prozessweg geprüft werden.Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es zur Durchführung der mit Beschluss vom 6. 11. 1980 bewilligten Exekution durch zwangsweise Räumung den Vollzug neuerlich anordnete. Das Rekursgericht ging - ohne dies zu begründen - davon aus, dass die Räumungsexekution innerhalb der Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO beantragt worden sei, weshalb der Räumungstitel innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden könne, wenn nicht aufgrund des Verhaltens der betreibenden Parteien ein Verzicht angenommen werden müsse. Ob ein solcher vorliege, könne nicht im Exekutionsverfahren, sondern nur im Prozessweg geprüft werden.
Mit der Begründung, dass diese Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Gerichts zweiter Instanz folge, erklärte dieses den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der auf Wiederherstellung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten.
Der mit einem Aufschiebungsantrag verbundene außerordentliche Revisionsrekurs wurde den betreibenden Parteien am 2. 12. 1983 zugestellt, die dagegen eine „Revisionbeantwortung“, gemeint wohl „Revisionsrekursbeantwortung“ erstatteten, die am 4. 1. 1984 beim Erstgericht einlangte und vermutlich am 3. 1. 1984 zur Post gegeben wurde.