Rechtssatz RS0001425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001425
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Ersucht die betreibende Partei mehrmals das Exekutionsgericht um Abstandnahme vom Vollzug der zwangsweisen Räumung, liegt darin eine Abstandnahme von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens iSd § 39 Abs 1 Z 6 EO. Ist überdies aktenkundig, daß der Verpflichtete keine Gewahrsame an den früheren Bestandobjekten mehr hatte, ist deshalb und wegen der einmal dem Gericht gegenüber erklärten Abstandnahme von der Fortsetzung des Räumungsbegehrens der spätere Antrag auf neuerlichen Vollzug der Räumungsexekution abzuweisen.Ersucht die betreibende Partei mehrmals das Exekutionsgericht um Abstandnahme vom Vollzug der zwangsweisen Räumung, liegt darin eine Abstandnahme von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens iSd Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO. Ist überdies aktenkundig, daß der Verpflichtete keine Gewahrsame an den früheren Bestandobjekten mehr hatte, ist deshalb und wegen der einmal dem Gericht gegenüber erklärten Abstandnahme von der Fortsetzung des Räumungsbegehrens der spätere Antrag auf neuerlichen Vollzug der Räumungsexekution abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001425
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00018_8400000_001