Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Zunächst war die Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung des Einspruches durch die Zweitbeklagte zu prüfen. Die Zweitbeklagte hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der von ihr erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden war, hiezu geltend gemacht, daß der Filialdirektion Innsbruck ihrer Anstalt keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme und demgemäß die Zustellung unter dieser Adresse unwirksam gewesen sei; die richtige Zustellanschrift sei jene der "Zentrale" in Wien, wo der Zahlungsbefehl erst am 21.12.1987 eingelangt sei und erst damit die Frist zur Erhebung des Widerspruches zu laufen begonnen habe. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß gemäß § 4 ZustG die Abgabestelle der Ort ist, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Betriebsstätte ist im Sinne von "fester" Betriebsstätte als die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen Betrieb führt. Eine Person kann auch mehrere Betriebsstätten haben. Eine Betriebsstätte liegt jedoch nur dann vor, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. Walter-Mayer Zustellrecht, S.33 f, Anm.8 zu § 4 ZustG). Bei Anwendung dieser Kriterien erscheint es dem Obersten Gerichtshof nicht zweifelhaft, daß die Filialdirektion Tirol der V*** DERZunächst war die Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung des Einspruches durch die Zweitbeklagte zu prüfen. Die Zweitbeklagte hat in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der von ihr erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen worden war, hiezu geltend gemacht, daß der Filialdirektion Innsbruck ihrer Anstalt keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme und demgemäß die Zustellung unter dieser Adresse unwirksam gewesen sei; die richtige Zustellanschrift sei jene der "Zentrale" in Wien, wo der Zahlungsbefehl erst am 21.12.1987 eingelangt sei und erst damit die Frist zur Erhebung des Widerspruches zu laufen begonnen habe. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß gemäß Paragraph 4, ZustG die Abgabestelle der Ort ist, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Betriebsstätte ist im Sinne von "fester" Betriebsstätte als die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen Betrieb führt. Eine Person kann auch mehrere Betriebsstätten haben. Eine Betriebsstätte liegt jedoch nur dann vor, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche Walter-Mayer Zustellrecht, S.33 f, Anm.8 zu Paragraph 4, ZustG). Bei Anwendung dieser Kriterien erscheint es dem Obersten Gerichtshof nicht zweifelhaft, daß die Filialdirektion Tirol der V*** DER
Ö*** B*** als Betriebsstätte im Sinne des § 4Ö*** B*** als Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 4
ZustG anzusehen ist, wenngleich ihr, selbst wenn sie als Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen worden wäre, keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (vgl. SZ 40/113, EvBl.1965/209 ua.). Daß die Zweitbeklagte als Rechtsträger der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden sollte, steht außer Zweifel. Die Zustellung an die Zweitbeklagte unter der im ganzen Verfahren auch von ihr selbst angegebenen Anschrift ihrer Filialdirektion in Innsbruck war daher wirksam. Damit war aber der nach Ablauf der Frist des § 451 Abs.2 ZPO von der Zweitbeklagten erhobene Einspruch gegen den Zahlungsbefehl des Erstgerichtes ebenfalls verspätet und wurde vom Erstgericht mit Recht zurückgewiesen.ZustG anzusehen ist, wenngleich ihr, selbst wenn sie als Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen worden wäre, keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt vergleiche SZ 40/113, EvBl.1965/209 ua.). Daß die Zweitbeklagte als Rechtsträger der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden sollte, steht außer Zweifel. Die Zustellung an die Zweitbeklagte unter der im ganzen Verfahren auch von ihr selbst angegebenen Anschrift ihrer Filialdirektion in Innsbruck war daher wirksam. Damit war aber der nach Ablauf der Frist des Paragraph 451, Absatz 2, ZPO von der Zweitbeklagten erhobene Einspruch gegen den Zahlungsbefehl des Erstgerichtes ebenfalls verspätet und wurde vom Erstgericht mit Recht zurückgewiesen.
Unabhängig davon war die weitere Frage zu prüfen, ob infolge Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO durch den rechtzeitigen Einspruch des Erstbeklagten der Zahlungsbefehl gemäß § 452 Abs.1 ZPO auch hinsichtlich der Zweitbeklagten außer Kraft getreten ist.Unabhängig davon war die weitere Frage zu prüfen, ob infolge Vorliegens einer einheitlichen Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO durch den rechtzeitigen Einspruch des Erstbeklagten der Zahlungsbefehl gemäß Paragraph 452, Absatz eins, ZPO auch hinsichtlich der Zweitbeklagten außer Kraft getreten ist.
Gemäß § 36 des am 1.August 1987 in Kraft getretenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 (KHVG 1987), BGBl.1987/296, gelten die §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 des Gesetzes auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Versicherungsverträge. Gemäß § 22 Abs.1 KHVG 1987 kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Gemäß § 24 KHVG 1987 wirkt, soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. § 24 KHVG 1987 ist inhaltsgleich mit dem durch § 30 Z 10 KHVG 1987 aufgehobenen § 63 Abs.3 KFG 1967, so daß die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene Rechtsprechung auch auf § 24 KHVG 1987 angewendet werden kann.Gemäß Paragraph 36, des am 1.August 1987 in Kraft getretenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987 (KHVG 1987), BGBl.1987/296, gelten die Paragraphen 17 bis 20 und 22 bis 25 des Gesetzes auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Versicherungsverträge. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987 kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Gemäß Paragraph 24, KHVG 1987 wirkt, soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Paragraph 24, KHVG 1987 ist inhaltsgleich mit dem durch Paragraph 30, Ziffer 10, KHVG 1987 aufgehobenen Paragraph 63, Absatz 3, KFG 1967, so daß die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene Rechtsprechung auch auf Paragraph 24, KHVG 1987 angewendet werden kann.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung verbietet sich die Heranziehung der hinsichtlich der einheitlichen Streitpartei entwickelten Grundsätze insoweit, als im Hinblick auf die Verschiedenheit der Haftung von Versicherer und Versichertem ein die Klage hinsichtlich des einen der Streitgenossen aberkennendes Urteil keineswegs auch hinsichtlich des anderen im gleichen Sinne ausfallen muß. Sie bilden lediglich insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der im § 63 Abs.3 KFG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines die Schadenersatzklage rechtskräftigen aberkennenden Urteils erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht (vgl. SZ 48/82, ZVR 1974/185, JBl.1974, 375, ZVR 1976/84 ua.). Im vorliegenden Fall hindert daher der infolge verspäteter Erhebung des Einspruchs durch die Zweitbeklagte ihr gegenüber rechtswirksame, dem Klagebegehren stattgebende Zahlungsbefehl, der keinerlei Erstreckungswirkung im Sinne des § 24 KHVG 1987 entfaltet, ebensowenig die Erlassung einer allfälligen anders lautenden Entscheidung in dem gegen den Erstbeklagten fortgeführten Verfahren, wie dies etwa bei Fällung eines stattgebenden Versäumungsurteils gegen den Versicherer vor Erledigung des gegen den Versicherten anhängigen Verfahrens der Fall wäre (vgl. SZ 48/82, ZVR 1974/185 ua.). Da der Erst- und die Zweitbeklagte somit keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO bilden, konnte der rechtzeitig erhobene Einspruch des Erstbeklagten nicht die Wirkung eines Außerkrafttretens des Zahlungsbefehles (§ 452 Abs.1 ZPO) auch gegenüber der Zweitbeklagten entfalten.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung verbietet sich die Heranziehung der hinsichtlich der einheitlichen Streitpartei entwickelten Grundsätze insoweit, als im Hinblick auf die Verschiedenheit der Haftung von Versicherer und Versichertem ein die Klage hinsichtlich des einen der Streitgenossen aberkennendes Urteil keineswegs auch hinsichtlich des anderen im gleichen Sinne ausfallen muß. Sie bilden lediglich insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der im Paragraph 63, Absatz 3, KFG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines die Schadenersatzklage rechtskräftigen aberkennenden Urteils erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht vergleiche SZ 48/82, ZVR 1974/185, JBl.1974, 375, ZVR 1976/84 ua.). Im vorliegenden Fall hindert daher der infolge verspäteter Erhebung des Einspruchs durch die Zweitbeklagte ihr gegenüber rechtswirksame, dem Klagebegehren stattgebende Zahlungsbefehl, der keinerlei Erstreckungswirkung im Sinne des Paragraph 24, KHVG 1987 entfaltet, ebensowenig die Erlassung einer allfälligen anders lautenden Entscheidung in dem gegen den Erstbeklagten fortgeführten Verfahren, wie dies etwa bei Fällung eines stattgebenden Versäumungsurteils gegen den Versicherer vor Erledigung des gegen den Versicherten anhängigen Verfahrens der Fall wäre vergleiche SZ 48/82, ZVR 1974/185 ua.). Da der Erst- und die Zweitbeklagte somit keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO bilden, konnte der rechtzeitig erhobene Einspruch des Erstbeklagten nicht die Wirkung eines Außerkrafttretens des Zahlungsbefehles (Paragraph 452, Absatz eins, ZPO) auch gegenüber der Zweitbeklagten entfalten.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.