Rechtssatz RS0035046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035046
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Rechtssatz
Eine Zweigniederlassung besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Partei eines Rechtsstreites sein. Eine Rechtsperson kann aber unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden.
BGH vom 24.11.1951, II ZR 26/51; Veröff: Sd JZ 1952,82BGH vom 24.11.1951, römisch zwei ZR 26/51; Veröff: Sd JZ 1952,82
Entscheidungstexte
- 9 ObA 19/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 19/88
Auch; Veröff: SZ 61/140
- 2 Ob 72/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 2 Ob 72/88
- 5 Ob 71/18d
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 71/18d
Auch; Veröff: SZ 2018/49
- 5 Ob 68/20s
Entscheidungstext OGH 19.11.2020 5 Ob 68/20s
Beisatz: Mangels Rechtsfähigkeit kommt der Zweigniederlassung auch keine Grundbuchsfähigkeit zu. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus. (T1)
- 8 ObS 4/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.12.2023 8 ObS 4/23f
vgl; Beisatz: Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt die Rechtsfähigkeit voraus, sodass sich das Insolvenzverfahren im Fall der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers nicht gegen die Zweigniederlassung, sondern unmittelbar gegen den ausländischen Rechtsträger richten muss. (T2)
Beisatz: Dass das Insolvenzgericht im Konkurseröffnungsbeschluss die österreichische Zweigniederlassung anführt, bedeutet nicht, dass sich das Insolvenzverfahren nur gegen die Zweigniederlassung richten würde, zumal ein Rechtsträger auch unter der Firma seiner Zweigniederlassung belangt werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035046
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00019_8800000_005