Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Zunächst ist auf die vom Verpflichteten erhobene Mängelrüge einzugehen, mit der er sich dagegen wendet, dass ihm im Rekursverfahren keine Möglichkeit zur Beantwortung des Rekurses der betreibenden Partei eingeräumt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rekursverfahren im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig ist (zuletzt 3 Ob 149/02m; RIS-Justiz RS0116198, RS0002338 [T 2]; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 30 mwN). Nach der neueren Rsp des Obersten Gerichtshofs verbietet es eine Art 6 MRK gerecht werdende Auslegung, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0085144; Jakusch aaO Rz 34 mwN). Der vom Verpflichteten für die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs wohl Nichtigkeit) ins Treffen geführte Grundsatz der Waffengleichheit ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die anerkannte Ausnahme vom im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot auch für den Revisionsrekurs gilt, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde (3 Ob 153/98s, 3 Ob 319/98b). Im Übrigen wendet sich der Verpflichtete im vorliegenden Fall in seinem Revisionsrekurs gar nicht gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, sondern ausschließlich gegen die Berechtigung des Exekutionsantrags (seine Passivlegitimation), die als Rechtsfrage nach dem Vorbringen der betreibenden Partei zu beurteilen ist, sodass die Argumentation des Verpflichteten auch in dritter Instanz nicht beschränkt ist.Zunächst ist auf die vom Verpflichteten erhobene Mängelrüge einzugehen, mit der er sich dagegen wendet, dass ihm im Rekursverfahren keine Möglichkeit zur Beantwortung des Rekurses der betreibenden Partei eingeräumt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rekursverfahren im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 402, Absatz eins, EO ab - stets einseitig ist (zuletzt 3 Ob 149/02m; RIS-Justiz RS0116198, RS0002338 [T 2]; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 30 mwN). Nach der neueren Rsp des Obersten Gerichtshofs verbietet es eine Artikel 6, MRK gerecht werdende Auslegung, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0085144; Jakusch aaO Rz 34 mwN). Der vom Verpflichteten für die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (im Hinblick auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs wohl Nichtigkeit) ins Treffen geführte Grundsatz der Waffengleichheit ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die anerkannte Ausnahme vom im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot auch für den Revisionsrekurs gilt, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde (3 Ob 153/98s, 3 Ob 319/98b). Im Übrigen wendet sich der Verpflichtete im vorliegenden Fall in seinem Revisionsrekurs gar nicht gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, sondern ausschließlich gegen die Berechtigung des Exekutionsantrags (seine Passivlegitimation), die als Rechtsfrage nach dem Vorbringen der betreibenden Partei zu beurteilen ist, sodass die Argumentation des Verpflichteten auch in dritter Instanz nicht beschränkt ist.
Zutreffend hat das Rekursgericht festgehalten, dass ein Kaufmann selbst Beklagter und damit im Fall seiner Verurteilung als Verpflichteter anzusehen ist, mag er auch unter seiner Firma geklagt worden sein (RIS-Justiz RS0000691).
Das Bewilligungsgericht hat sich bei Auslegung des Exekutionstitels streng an dessen Wortlaut zu halten; es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden. Die Auslegung hat nach dem objektiven Wortsinn zu geschehen; weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels ist maßgebend (stRsp, RIS-Justiz RS0000205; Jakusch aaO § 7 Rz 5 f mwN).Das Bewilligungsgericht hat sich bei Auslegung des Exekutionstitels streng an dessen Wortlaut zu halten; es kommt auf den Sinn der Worte an, wie er ihnen gewöhnlich beigelegt wird. Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden. Die Auslegung hat nach dem objektiven Wortsinn zu geschehen; weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels ist maßgebend (stRsp, RIS-Justiz RS0000205; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 5 f mwN).
Der hier auszulegende Exekutionstitel nennt als Beklagten den Verpflichteten, der als Inhaber des Textilmarkes A***** bezeichnet wird (Angabe seiner Beschäftigung gemäß § 75 Z 1 ZPO), und enthält (unter anderem) die Unterlassungsverpflichtung, Bekleidungsstücke anzubieten, zu verkaufen und/oder zu vertreiben, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei aufweisen, insoweit es sich nicht um Erzeugnisse der betreibenden Partei handelt. Irgendeine Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf bestimmte Geschäftstätigkeiten, etwa den Betrieb eines bestimmten Textilmarkts oder die Stellung des Verpflichteten (Handeln im eigenen oder fremden Namen) enthält der Exekutionstitel nicht. Es kommt daher entgegen der vom Verpflichteten vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob die von der betreibenden Partei dem Verpflichteten vorgeworfene Handlung, die eine Verletzung des Unterlassungstitels sein soll und zum Anlass des Exekutionsantrags genommen wird, von diesem als Einzelunternehmer in eigenem oder fremdem Namen oder als Organ einer Gesellschaft vorgenommen wurde. Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Verletzung der im Exekutionstitel festgelegten Unterlassungsverpflichtung durch die von der betreibenden Partei behauptete Handlungen des Verpflichteten angenommen.Der hier auszulegende Exekutionstitel nennt als Beklagten den Verpflichteten, der als Inhaber des Textilmarkes A***** bezeichnet wird (Angabe seiner Beschäftigung gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO), und enthält (unter anderem) die Unterlassungsverpflichtung, Bekleidungsstücke anzubieten, zu verkaufen und/oder zu vertreiben, die das Firmenschlagwort und die Standardmarke der betreibenden Partei aufweisen, insoweit es sich nicht um Erzeugnisse der betreibenden Partei handelt. Irgendeine Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf bestimmte Geschäftstätigkeiten, etwa den Betrieb eines bestimmten Textilmarkts oder die Stellung des Verpflichteten (Handeln im eigenen oder fremden Namen) enthält der Exekutionstitel nicht. Es kommt daher entgegen der vom Verpflichteten vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob die von der betreibenden Partei dem Verpflichteten vorgeworfene Handlung, die eine Verletzung des Unterlassungstitels sein soll und zum Anlass des Exekutionsantrags genommen wird, von diesem als Einzelunternehmer in eigenem oder fremdem Namen oder als Organ einer Gesellschaft vorgenommen wurde. Das Rekursgericht hat daher zu Recht eine Verletzung der im Exekutionstitel festgelegten Unterlassungsverpflichtung durch die von der betreibenden Partei behauptete Handlungen des Verpflichteten angenommen.
Ausgehend von der von der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag behaupteten Verantwortung des Verpflichteten als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft für das titelwidrige Verhalten sind einer derartigen Verantwortung allenfalls entgegenstehende Umstände - deren Vorliegen der Verpflichtete im Übrigen gar nicht behauptet - grundsätzlich nicht geeignet, die von der betreibenden Partei angestrebte Exekution zu hindern. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass Derartiges allenfalls mittels Impugnationsklage gemäß § 36 EO vom Verpflichteten geltend zu machen wäre. Auf die von der Rsp entwickelten Grundsätze zur Haftung des Unternehmers für in seinem Betrieb begangene Wettbewerbsverstöße (§ 18 UWG) oder Markenverletzungen (§ 54 Abs 1 MSchG) und deren Beschränkungen braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.Ausgehend von der von der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag behaupteten Verantwortung des Verpflichteten als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft für das titelwidrige Verhalten sind einer derartigen Verantwortung allenfalls entgegenstehende Umstände - deren Vorliegen der Verpflichtete im Übrigen gar nicht behauptet - grundsätzlich nicht geeignet, die von der betreibenden Partei angestrebte Exekution zu hindern. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass Derartiges allenfalls mittels Impugnationsklage gemäß Paragraph 36, EO vom Verpflichteten geltend zu machen wäre. Auf die von der Rsp entwickelten Grundsätze zur Haftung des Unternehmers für in seinem Betrieb begangene Wettbewerbsverstöße (Paragraph 18, UWG) oder Markenverletzungen (Paragraph 54, Absatz eins, MSchG) und deren Beschränkungen braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.
Ebensowenig vermag die formelle Änderung der Anspruchsgrundlage im Falle von Eingriffen in Markenrechte seit Erlassung des Exekutionstitels (9. Jänner 1990) durch die Markenrechtsnovelle BGBl I 1999/111 etwas daran zu ändern, welche Verstöße gegen die im Exekutionstitel festgelegte Unterlassungspflicht eine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigen.Ebensowenig vermag die formelle Änderung der Anspruchsgrundlage im Falle von Eingriffen in Markenrechte seit Erlassung des Exekutionstitels (9. Jänner 1990) durch die Markenrechtsnovelle BGBl römisch eins 1999/111 etwas daran zu ändern, welche Verstöße gegen die im Exekutionstitel festgelegte Unterlassungspflicht eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO rechtfertigen.
Dem Revisionsrekurs des Verpflichteten muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.