Begründung:
Der verpflichteten Partei wurde als einer der beklagten Parteien im Hauptverfahren mittels einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Wels vom 14.August 1997, GZ 1 Cg 157/97a-3, in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 25.September 1997, GZ 4 R 184/97z-11, zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs der klagenden und hier betreibenden Partei unter anderem aufgetragen:
"1. a) ... beim Vertrieb von Waren, insbesondere Edelstahlkochtöpfen und vergleichbaren Artikeln, die Bezugnahme auf und Anlehnung an die Klägerin und die von ihr vertriebenen Produkte zu unterlassen, insbesondere den Hinweis in Aussendungen und/oder Inseraten 'wie A*****' oder ähnliche Hinweise sowie weiters alle Verhaltensweisen, durch die der Eindruck entsteht oder entstehen könnte, die beklagten Parteien vertreiben Produkte der Klägerin oder stehen in einer Nahebehiehung zu ihr. Ausgenommen ist die vergleichende Preiswerbung.
1. b) ... es zu unterlassen, den Verkauf von 'Konkurswaren'
anzukündigen oder vergleichbare Ankündigungen zu machen, wenn die
angebotene Ware tatsächlich nicht zum Bestand der Konkursmasse der
Beklagten gehört; ... ".
Das Landesgericht Wels gab dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei mit Beschluß vom 3.September 1997 statt und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung eine Geldstrafe von 30.000 S. Mit den Beschlüssen vom 17. und 22.September 1997 verhängte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei infolge weiteren Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei Geldstrafen von 50.000 S bzw 70.000 S. Das diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Zuwiderhandeln ist nicht inhaltsgleich mit den hier maßgeblichen Verhaltensweisen der verpflichteten Partei.
Im Strafantrag vom 24.Oktober 1997 (ON 12) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Mitte Oktober 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
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Im Strafantrag vom 4.November 1997 (ON 14) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Ende Oktober 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
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Im Strafantrag vom 11.November 1997 (ON 18) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Anfang November 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
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Im Strafantrag vom 26.November 1997 (ON 21) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Mitte November 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"ACHTUNG: Keine KONKURSWAREN!
lt. § 30 und § 33 UWG ist das Ankündigen von Konkurswaren nur bedingt erlaubt!lt. Paragraph 30 und Paragraph 33, UWG ist das Ankündigen von Konkurswaren nur bedingt erlaubt!
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Im Strafantrag vom 28.November 1997 (ON 24) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Ende November 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
KONKURSWARE?
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Im Strafantrag vom 3.Dezember 1997 (ON 27) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Ende November 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
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..... ."
Im Strafantrag vom 11.Dezember 1997 (ON 31) behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels Anfang Dezember 1997 durch Verbreitung einer Postwurfsendung folgenden Wortlauts verletzt:
"So günstig wie eine
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lt. § 30 und § 33 UWG ist das Ankündigenlt. Paragraph 30 und Paragraph 33, UWG ist das Ankündigen
von Konkurswaren nur bedingt erlaubt!
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Das Erstgericht wies diese Strafanträge jeweils mit der Begründung ab, das behauptete Verhalten der verpflichteten Partei sei nicht titelwidrig. Eine vergleichende Preiswerbung sei erlaubt. In den Postwurfsendungen sei ferner nicht erklärt worden, die verpflichtete Partei vertreibe Produkte der betreibenden Partei oder die angebotene Ware stamme aus einer Konkursmasse. Dem Begriff "Konkursware" folge ein Fragezeichen. Ein Flugblatt enthalte den ausdrücklichen Hinweis, das Angebot beziehe sich nicht auf Konkurswaren. Aus der Bezugnahme auf die §§ 30 und 33 UWG könne die Ankündigung einer Konkursware ebenfalls nicht abgeleitet werden.Das Erstgericht wies diese Strafanträge jeweils mit der Begründung ab, das behauptete Verhalten der verpflichteten Partei sei nicht titelwidrig. Eine vergleichende Preiswerbung sei erlaubt. In den Postwurfsendungen sei ferner nicht erklärt worden, die verpflichtete Partei vertreibe Produkte der betreibenden Partei oder die angebotene Ware stamme aus einer Konkursmasse. Dem Begriff "Konkursware" folge ein Fragezeichen. Ein Flugblatt enthalte den ausdrücklichen Hinweis, das Angebot beziehe sich nicht auf Konkurswaren. Aus der Bezugnahme auf die Paragraphen 30 und 33 UWG könne die Ankündigung einer Konkursware ebenfalls nicht abgeleitet werden.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung ab. Es sprach aus, die verpflichtete Partei habe durch das in den Strafanträgen behauptete Verhalten jeweils dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, und verhängte dafür Geldstrafen von 80.000 S je Strafantrag. Ferner sprach es aus, daß der Entscheidungsgegenstand je Strafantrag 52.000 S übersteige, und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß sich Pkt.1.a) der einstweiligen Verfügung eindeutig auf das Verbot "einer anlehnenden Werbung" beziehe. Im Falle einer solchen Werbung nütze ein Unternehmer den mühsam erworbenen guten Ruf eines anderen Unternehmers, um mitzuprofitieren, aus. Eine derartige Anlehnung sei der verpflichteten Partei untersagt. In deren Werbeaussendungen werde "nicht nur die Vergleichbarkeit, sondern geradezu die Identität des eigenen Produkts mit den von der betreibenden Partei vertriebenen Waren behauptet bzw. suggeriert", sondern auch ein Preisvergleich durchgeführt, nach dem die Waren der betreibenden Partei um ein Vielfaches teurer seien als jene der verpflichteten Partei. Ein krasserer Fall "anlehnender Werbung" sei "kaum vorstellbar". Das Verhalten der verpflichteten Partei sei daher keine zulässige vergleichende Preiswerbung. Eine titelwidrige Bezugnahme auf die betreibende Partei sei auch in der Wortfolge "bei A*****" zu erblicken. Im übrigen habe die verpflichtete Partei durch ihr Verhalten die Unterlassungspflicht gemäß Pkt.1.b) des Exekutionstitels verletzt. Dieser seien Ankündigungen des Verkaufs von "Konkurswaren" oder vergleichbare Ankündigungen untersagt, sofern das Warenangebot tatsächlich nicht zum Bestand deren Konkursmasse gehöre. Unter einer "vergleichbaren Ankündigung" im Sinne des Exekutionstitels sei jede Bezugnahme auf "Konkurswaren" zu verstehen, die vom Tatbestand des § 30 Abs 1 UWG erfaßt seien. Danach sei jede Werbung unzulässig, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen objektiv den Eindruck erwecke, die angebotenen Waren seien solche aus einer Konkursmasse. Demzufolge seien auch Werbeaussagen wie "So günstig wie eine Konkursware?" und "Achtung: keine Konkurswaren! lt.Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung ab. Es sprach aus, die verpflichtete Partei habe durch das in den Strafanträgen behauptete Verhalten jeweils dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, und verhängte dafür Geldstrafen von 80.000 S je Strafantrag. Ferner sprach es aus, daß der Entscheidungsgegenstand je Strafantrag 52.000 S übersteige, und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß sich Pkt.1.a) der einstweiligen Verfügung eindeutig auf das Verbot "einer anlehnenden Werbung" beziehe. Im Falle einer solchen Werbung nütze ein Unternehmer den mühsam erworbenen guten Ruf eines anderen Unternehmers, um mitzuprofitieren, aus. Eine derartige Anlehnung sei der verpflichteten Partei untersagt. In deren Werbeaussendungen werde "nicht nur die Vergleichbarkeit, sondern geradezu die Identität des eigenen Produkts mit den von der betreibenden Partei vertriebenen Waren behauptet bzw. suggeriert", sondern auch ein Preisvergleich durchgeführt, nach dem die Waren der betreibenden Partei um ein Vielfaches teurer seien als jene der verpflichteten Partei. Ein krasserer Fall "anlehnender Werbung" sei "kaum vorstellbar". Das Verhalten der verpflichteten Partei sei daher keine zulässige vergleichende Preiswerbung. Eine titelwidrige Bezugnahme auf die betreibende Partei sei auch in der Wortfolge "bei A*****" zu erblicken. Im übrigen habe die verpflichtete Partei durch ihr Verhalten die Unterlassungspflicht gemäß Pkt.1.b) des Exekutionstitels verletzt. Dieser seien Ankündigungen des Verkaufs von "Konkurswaren" oder vergleichbare Ankündigungen untersagt, sofern das Warenangebot tatsächlich nicht zum Bestand deren Konkursmasse gehöre. Unter einer "vergleichbaren Ankündigung" im Sinne des Exekutionstitels sei jede Bezugnahme auf "Konkurswaren" zu verstehen, die vom Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, UWG erfaßt seien. Danach sei jede Werbung unzulässig, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen objektiv den Eindruck erwecke, die angebotenen Waren seien solche aus einer Konkursmasse. Demzufolge seien auch Werbeaussagen wie "So günstig wie eine Konkursware?" und "Achtung: keine Konkurswaren! lt.
§ 30 und 33 UWG ist das Ankündigen von Konkurswaren nur bedingt erlaubt!" Titelverletzungen. Den Begriff "Konkursware" höben Fettdruck und Großbuchstaben hervor. Die Ergänzungen entfalteten dagegen keinen besonderen Auffälligkeitswert. Einem durchschnittlichen Betrachter werde der Eindruck eines beschränkt zulässigen Verkaufs von Konkurswaren vermittelt. Nicht erkennbar sei, welchen "anderen Zweck eine derartige Werbemaßnahme durch die besondere Hervorhebung des Worts 'Konkursware' haben könnte". Somit seien sämtliche Strafanträge gerechtfertigt. Das hartnäckig titelwidrige Verhalten der verpflichteten Partei trotz der über sie bereits vorher verhängten Geldstrafen von 30.000 S, 50.000 S und 70.000 S erfordere die Ausmessung der Höchststrafe von 80.000 S für jedes weitere Zuwiderhandeln.Paragraph 30 und 33 UWG ist das Ankündigen von Konkurswaren nur bedingt erlaubt!" Titelverletzungen. Den Begriff "Konkursware" höben Fettdruck und Großbuchstaben hervor. Die Ergänzungen entfalteten dagegen keinen besonderen Auffälligkeitswert. Einem durchschnittlichen Betrachter werde der Eindruck eines beschränkt zulässigen Verkaufs von Konkurswaren vermittelt. Nicht erkennbar sei, welchen "anderen Zweck eine derartige Werbemaßnahme durch die besondere Hervorhebung des Worts 'Konkursware' haben könnte". Somit seien sämtliche Strafanträge gerechtfertigt. Das hartnäckig titelwidrige Verhalten der verpflichteten Partei trotz der über sie bereits vorher verhängten Geldstrafen von 30.000 S, 50.000 S und 70.000 S erfordere die Ausmessung der Höchststrafe von 80.000 S für jedes weitere Zuwiderhandeln.
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.