Rechtssatz RS0110233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110233
Entscheidungsdatum
19.06.2013
Rechtssatz
Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 153/98s
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 153/98s
- 3 Ob 319/98b
Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 319/98b
- 3 Ob 20/03t
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 20/03t
Auch
- 3 Ob 106/03i
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 3 Ob 106/03i
Vgl auch; Beisatz: In jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Strafhöhe Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird eine Ausnahme vom Neuerungsverbot anerkannt. (T1)
- 3 Ob 26/05b
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 26/05b
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 163/06a
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 163/06a
Auch
- 3 Ob 259/06v
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 259/06v
Auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot gilt nur dann nicht, wenn der verpflichteten Partei keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. (T2)
- 3 Ob 274/06z
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 274/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier hätte die verpflichtete Partei bereits im Rekurs entsprechendes konkretes Sachvorbringen zur Strafhöhe erstatten können - daher keine weitere Neuerungsmöglichkeit in 3. Instanz. (T3)
- 3 Ob 107/07t
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 107/07t
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 273/07d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 273/07d
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 100/08i
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 100/08i
Vgl; Beis wie T3; Bem: Ebenso 3 Ob 125/08s. (T4)
- 3 Ob 181/09b
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 181/09b
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 8/12s
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 8/12s
- 3 Ob 104/13k
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 104/13k
Gegenteilig; Beisatz: Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot. (T5); Veröff: SZ 2013/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110233
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00153_98S0000_001