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Entscheidung 3 Ob 104/13k×

Entscheidung 3 Ob 104/13k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002371 Rechtssatz 31.10.1958Zivilrecht
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot.
RS0005538 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Zum Verhältnis von Rekurs und Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung (Rekurs und Widerspruch wurden von verschiedenen Parteien erhoben).
RS0005869 Rechtssatz 28.04.1970Zivilrecht
Neben dem Widerspruch ist gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch …
RS0005889 Rechtssatz 27.09.1950Zivilrecht
Hat der Gegner der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch erhoben, so ist zuerst der Rekurs und dann der Widerspruch zu erledigen.
RS0085144 Rechtssatz 30.08.1995Zivilrecht
Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gemäß § 358 EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände (e …
RS0110233 Rechtssatz 24.06.1998Zivilrecht
Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde.
RS0113232 Rechtssatz 24.11.1999Zivilrecht
Gemäß § 358 EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (§ 355 Abs 1 EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwinge …
RS0128958 Rechtssatz 19.06.2013Zivilrecht
Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, s …