Rechtssatz RS0113232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113232
Geschäftszahl
3Ob168/99y (3Ob169/99w; 3Ob170/99t; 3Ob241/99h); 3Ob8/12s; 3Ob35/12m; 3Ob65/12y; 3Ob104/13k
Entscheidungsdatum
19.06.2013
Rechtssatz
Gemäß § 358 EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (§ 355 Abs 1 EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.Gemäß Paragraph 358, EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (Paragraph 355, Absatz eins, EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 168/99y
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
Veröff: SZ 72/194
- 3 Ob 8/12s
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 8/12s
Auch; nur: Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. (T1)
- 3 Ob 35/12m
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 35/12m
Auch; nur T1
- 3 Ob 65/12y
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 65/12y
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Unterbleiben der Einvernahme begründet keine Nichtigkeit. (T2)
- 3 Ob 104/13k
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 104/13k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113232
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00168_99Y0000_001