Begründung:
Den Verpflichteten wurde mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 8. 3. 1999, 5 Cg 11/99p-10, zur Sicherung des Anspruchs der betreibenden Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ab sofort verboten, die im Einkaufszentrum "U*****, gelegenen Gebäudeteile, in denen nach dem 26. 11. 1998 bestimmt bezeichnete Gastronomiebetriebe eröffnet wurden und für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen.
Der Vollzug dieser einstweiligen Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 1,000.000 abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung wurde erlegt.
Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. 4. 1999, 3 R 81/99y, im hier maßgeblichen Teil bestätigt, wobei ein von den Verpflichteten selbst vorgelegter Übersichtsplan in das Verbot integriert und dieses entsprechend neu formuliert wurde.
Die betreibenden Parteien beantragten am 16. 3. 1999 (Einlangen bei Gericht) beim Titelgericht die Bewilligung der Unterlassungsexekution; sie brachten vor, die Verpflichteten hätten am 13. 3. und am 14. 3. 1999 nach Inkrafttreten der einstweiligen Verfügung Gebäudeteile, in denen nach dem 26. 11. 1998 im einzelnen angeführte Gastronomiebetriebe eröffnet wurden und für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung überlassen. Die Gastronomiebetriebe seien am 13. 3. 1999 geöffnet gewesen, ein Gastronomiebetrieb jedenfalls auch am 14. 3. 1999 ab 0.00 Uhr bis in die Morgenstunden.
Mit Beschluss vom 17. 3. 1999, 5 Cg 11/99p-15, bewilligte das Landesgericht Wels die Exekution gemäß § 355 EO. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. 4. 1999, 3 R 82/99w, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.Mit Beschluss vom 17. 3. 1999, 5 Cg 11/99p-15, bewilligte das Landesgericht Wels die Exekution gemäß Paragraph 355, EO. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. 4. 1999, 3 R 82/99w, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Das Landesgericht Wels sprach weiters aus, es sei zur Entscheidung über den "Beugestrafeantrag" der betreibenden Parteien unzuständig, und überwies den Antrag gemäß § 44 JN dem Erstgericht als Exekutionsgericht.Das Landesgericht Wels sprach weiters aus, es sei zur Entscheidung über den "Beugestrafeantrag" der betreibenden Parteien unzuständig, und überwies den Antrag gemäß Paragraph 44, JN dem Erstgericht als Exekutionsgericht.
Die betreibenden Parteien stellten weitere Strafanträge wegen eines derartigen Zuwiderhandelns durch Offenhalten von im einzelnen bezeichneten Gastronomiebetrieben am 15. 3. 1999 (Antrag ON 3) und am 16. 3. 1999 (Antrag ON 4).
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 19. 3. 1999 (ON 5), der den verpflichteten Parteien am 24. 3. 1999 zugestellt wurde, gegen jede verpflichtete Partei wegen der Verstösse vom 13. 3. 1999 und 14. 3. 1999 eine Geldstrafe von S 25.000, wegen des Verstoßes vom 15. 3. 1999 eine Geldstrafe von S 50.000 und wegen des Verstoßes vom 16. 3. 1999 eine Geldstrafe von S 75.000. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss mit Beschluss vom 14. 4. 1999, 22 R 135/99f-49, infolge Rekurses der Verpflichteten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Rekurs gegen diesen Beschluss gemäß § 78 EO, § 527 Abs 2, § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung darüber fehle, wie bei der Beurteilung der Frage, ob das zur Erlassung eines Strafvollzugsbeschlusses führende Verfahren infolge Unterbleibens der Zustellung der Vollzugsanträge mangelhaft (oder allenfalls sogar nichtig) ist, vorzugehen und ob dabei insbesondere die Beurteilung der hypothetischen Erfolgschancen eines verhinderten Rekurses vorweg zu nehmen sei.Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 19. 3. 1999 (ON 5), der den verpflichteten Parteien am 24. 3. 1999 zugestellt wurde, gegen jede verpflichtete Partei wegen der Verstösse vom 13. 3. 1999 und 14. 3. 1999 eine Geldstrafe von S 25.000, wegen des Verstoßes vom 15. 3. 1999 eine Geldstrafe von S 50.000 und wegen des Verstoßes vom 16. 3. 1999 eine Geldstrafe von S 75.000. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss mit Beschluss vom 14. 4. 1999, 22 R 135/99f-49, infolge Rekurses der Verpflichteten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Rekurs gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung darüber fehle, wie bei der Beurteilung der Frage, ob das zur Erlassung eines Strafvollzugsbeschlusses führende Verfahren infolge Unterbleibens der Zustellung der Vollzugsanträge mangelhaft (oder allenfalls sogar nichtig) ist, vorzugehen und ob dabei insbesondere die Beurteilung der hypothetischen Erfolgschancen eines verhinderten Rekurses vorweg zu nehmen sei.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, die Verpflichteten hätten keine Gelegenheit gehabt, die Strafvollzugsanträge vom 16. und 17. 3. 1999 darauf zu überprüfen, ob die betreibenden Parteien das Zuwiderhandeln der Verpflichteten konkret und schlüssig behauptet haben, weil sie ihnen nicht zugestellt worden seien. Mangels Kenntnis des Inhaltes der weiteren Strafanträge zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses habe auch keine Möglichkeit bestanden, diese Verletzung des rechtlichen Gehörs der Verpflichteten durch Vorbringen im Rekurs zu sanieren. Dass in den konkreten Fällen auf Grund der Formulierung der Unterlassungsverpflichtung ein Zuwiderhandeln gar nicht denkmöglich sei, wäre zwar ohnedies nicht mit Rekurs, sondern mit Impugnationsklage geltend zu machen; durch das Unterbleiben der Zustellung der Strafvollzugsanträge sei den Verpflichteten aber darüber hinaus die Möglichkeit abgeschnitten worden, einen allenfalls vorliegenden Fehler bei der Antragsformulierung, nämlich das Unterbleiben einer konkreten und schlüssigen Behauptung des Zuwiderhandelns, geltend zu machen. Dadurch sei das rechtliche Gehör der Verpflichteten in gravierender Weise verletzt worden und liege ein dem Bereich der Nichtigkeit angenäherter Verfahrensmangel vor. Würden Strafvollzugsanträge nicht einmal gleichzeitig mit dem Strafbeschluss zugestellt, so bewirke dies eine Verkürzung des Rechtsschutzes, die nicht dadurch saniert werden dürfe, dass das Rekursgericht die Anträge auf ihre korrekte Formulierung hin überprüfe, diese als gegeben erachte und den Verpflichteten somit den Rechtsschutz endgültig verweigere.
Die betreibenden Parteien brachten wegen weiterer Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel vom 17. 3. 1999 (ON 6), 18. 3. 1999 (ON 9),
19. bis 21. 3. 1999 (ON 8) und 22. 3. 1999 (ON 7) Strafanträge ein.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 25. 3. 1999 (ON 10) je Antrag eine Geldstrafe von je S 80.000 pro Verpflichteten.
Wegen weiterer Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel vom 23. 3. 1999 (ON 11), 24. 3. 1999 (ON 12), 25. 3. 1999 (ON 13) und vom 26. bis 28. 3. 1999 (ON 14) brachten die betreibenden Parteien neue Strafanträge ein.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 30. 3. 1999 (ON 15) je Antrag eine Geldstrafe von je S 80.000 pro Verpflichteten.
Wegen einer weiteren Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel vom 29. 3. 1999 brachten die betreibende Partei einen neuen Strafantrag (ON 17) ein.
Das Erstgericht verhängte deshalb mit Beschluss vom 1. 4. 1999 (ON 18) eine Geldstrafe von je S 80.000 pro Verpflichteten.
Das Rekursgericht änderte mit Beschluss vom 28. 4. 1999 (ON 64) die Beschlüsse des Erstgerichtes ON 10, 15 und 18 infolge Rekursen der verpflichteten Parteien teilweise dahin ab, dass es wegen dieser Verstöße über die Verpflichteten je Strafantrag eine Geldstrafe von S 25.000, und zwar jeweils zur ungeteilten Hand, verhängte; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige je Strafantrag S 52.000; der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob bei Verurteilung einer GesmbH und ihres Geschäftsführers zu einer Unterlassung im Fall des Zuwiderhandelns eine Geldstrafe oder getrennte Strafen zu verhängen sind, keine aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung habe aufgefunden werden können.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zur Frage, ob in der Belassung eines rechtswidrigen Dauerzustandes - hier der Überlassung der Lokale an Dritte ohne entsprechende Baubewilligung - auch ein Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot liege und daher Unterlassungsexekution nach § 355 EO zu führen sei, sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass derjenige, der durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen habe, weiter störe, so lange dieser Zustand andauere. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgesonderten Handlung erschöpfe, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt habe, umfasse deshalb der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zustehe. Soweit die Nichtbeseitigung gleichlautend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei, laufe der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel. Der Verletzte könne auf Grund des nur auf Unterlassung lautenden Titels wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Exekution nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor Schaffung des Titels vorhandene Störungsquellen nicht beseitige, sondern sie belasse. Den Umstand, dass er gegen seine Unterlassungspflicht nicht verstoßen habe, oder dass er den verbotenen Zustand mangels Möglichkeit der Einflussnahme nicht habe beseitigen können, könne der Verpflichtete nur mit Impugnationsklage geltend machen.Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, zur Frage, ob in der Belassung eines rechtswidrigen Dauerzustandes - hier der Überlassung der Lokale an Dritte ohne entsprechende Baubewilligung - auch ein Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot liege und daher Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO zu führen sei, sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass derjenige, der durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen habe, weiter störe, so lange dieser Zustand andauere. Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgesonderten Handlung erschöpfe, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt habe, umfasse deshalb der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zustehe. Soweit die Nichtbeseitigung gleichlautend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei, laufe der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel. Der Verletzte könne auf Grund des nur auf Unterlassung lautenden Titels wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Exekution nach Paragraph 355, EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor Schaffung des Titels vorhandene Störungsquellen nicht beseitige, sondern sie belasse. Den Umstand, dass er gegen seine Unterlassungspflicht nicht verstoßen habe, oder dass er den verbotenen Zustand mangels Möglichkeit der Einflussnahme nicht habe beseitigen können, könne der Verpflichtete nur mit Impugnationsklage geltend machen.
Dadurch, dass die Verpflichteten die in Rede stehenden Lokale ihren Pächtern weiterhin zur Benützung überlassen hätten und diese Lokale auch offen gehalten würden, hätten sie den gesetzwidrigen Zustand nicht beseitigt. Die betreibenden Parteien seien daher zur Unterlassungsexekution berechtigt. Eine allfällige mangelnde Verfügungsberechtigung bzw Einflussmöglichkeit der Verpflichteten auf ihre Bestandnehmer sei nicht im Exekutionsverfahren zu prüfen, sondern wäre von den Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machen.
Was jedoch die Höhe der Strafen bzw die Verhängung jeweils zweier Strafen für einen Verstoß betreffe, seien die Rekurse teilweise berechtigt.
Grundsätzlich sei bei der Verletzung eines auf das Unterlassen wettbewerbswidriger Handlungen gerichteten Exekutionstitels jeder Tag getrennt zu beurteilen und gegen den Verpflichteten sei für jeden Tag, an dem er nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Unterlassungsgebot zuwider gehandelt habe, eine Geldstrafe zu verhängen. Die Vollzugsstufen würden nicht durch die Fassung der Strafbeschlüsse, sondern durch die Einbringung eines weiteren Strafantrags abgegrenzt. Dabei müsse der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen, die objektiv geltend gemacht werden könnten. In der Folge könne wegen jeder Zuwiderhandlung, die sich nicht am selben Tag wie eine frühere ereignet habe, ein Strafantrag gestellt werden. Zuwiderhandlungen, die am selben Tag begangen werden, müssten in einem Strafantrag zusammengefasst werden und führten daher nicht zu einer mehrfachen Bestrafung. Der Umstand, dass eine Strafe wegen mehrfachen Zuwiderhandelns verhängt werde, sei aber bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe in Bezug auf jeden einzelnen Strafantrag entspreche daher der Sach- und Rechtslage, wobei bei der Höhe der verhängten Geldstrafe auf den Grad und die Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns bzw die Schwere des Verschuldens Rücksicht zu nehmen sei.
Im konkreten Fall sei die Auslegung des Titels, in dem den Verpflichteten verboten worden sei, die Räumlichkeiten Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen, für Nichtjuristen zweifellos schwierig zu verstehen und es sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass auch das bloße Untätigbleiben bzw die Weiterbelassung des bereits vor Erlassung des Titels geschaffenen Zustandes schon einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung bilde. Ein besonders schwerwiegendes Verschulden der Verpflichteten, das die Verhängung der Höchststrafen rechtfertigen könnte, sei daher nicht anzunehmen.
Vielmehr sei für die Verstöße in der Zeit vom 17. 3. bis 29. 3. 1999, als die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig gewesen sei, eine Geldstrafe von S 25.000 je Verstoß angemessen, wobei die verpflichteten Parteien für jede Geldstrafe zur ungeteilten Hand haften. Die Verhängung gesonderter Geldstrafen über die verpflichtete GesmbH und ihren Geschäftsführer sei nicht gerechtfertigt, weil bei einer Verpflichtung einer GesmbH und ihres Geschäftsführers zu einer Unterlassung die Gesellschaft nur durch das Unterlassen des Geschäftsführers dagegen verstoßen könne. Auf tatsächlicher Seite liege daher immer nur ein Verstoß vor, zumal die Gesellschaft (ohne eigenes Verhalten) für die Handlungen des sie repräsentierenden Geschäftsführers hafte. Wenn der Geschäftsführer etwas unterlasse, unterlasse gleichsam "automatisch" auch die Gesellschaft. Stelle man auf den Zweck der im Rahmen der Unterlassungsexekution verhängten Geldstrafe ab, nämlich die Beugung des Willens des Verpflichteten zur Verhinderung neuerlichen Zuwiderhandelns, so zeige sich, dass in den Fällen der Verpflichtung einer Gesellschaft und ihres Geschäftsführers tatsächlich nur ein Wille, nämlich der des für die Gesellschaft handelnden Organes, gebeugt werden solle und könne. Es erscheine daher im konkreten Fall nur die Verhängung jeweils einer Strafe pro Verstoß gerechtfertigt, für welche die verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand hafteten.
Die betreibenden Parteien brachten wegen weiterer Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel vom 30. 3. 1999 (ON 21), 31. 3. 1999 (ON 22), 1. 4. 1999 (ON 23), 2. bis 5. 4. 1999 (ON 24), 6. 4. 1999 (ON 26) und 7. 4. 1999 (ON 27) Strafanträge ein.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 9. 4. 1999 (ON 29) je Antrag eine Geldstrafe von je S 80.000 pro Verpflichteten.
Das Rekursgericht änderte mit Beschluss vom 5. 5. 1999 (ON 66) diesen Beschluss infolge Rekurses der verpflichteten Parteien teilweise dahin ab, dass es wegen dieser Verstöße über die Verpflichteten jeweils eine Geldstrafe von S 25.000, und zwar jeweils zur ungeteilten Hand, verhängte; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige je Strafantrag S 52.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. In der Begründung folgte das Rekursgericht im wesentlichen seiner Entscheidung vom 28. 4. 1999.
Die betreibenden Parteien brachten wegen weiterer Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel vom 8. 4. 1999 (ON 32), 9. bis 11. 4. 1999 (ON 33), 12. 4. 1999 (ON 34), 13. 4. 1999 (ON 35), 14. 4. 1999 (ON 36) und 15. 4. 1999 (ON 38) Strafanträge ein.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 19. 4. 1999 (ON 39) je Antrag eine Geldstrafe von je S 80.000 pro Verpflichteten.
Die betreibenden Parteien brachten wegen weiterer Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel vom 16. bis 18. 4. 1999 (ON 40), 19. 4. 1999 (ON 41), 20. 4. 1999 (ON 44), 21. 4. 1999 (ON 45), 22. 4. 1999 (ON 46) und vom 23. bis 25. 4. 1999 (ON 47) Strafanträge ein.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluss vom 27. 4. 1999 (ON 48) je Antrag eine Geldstrafe von je S 80.000 pro Verpflichteten.
Das Rekursgericht änderte mit Beschluss vom 22. 6. 1999 (ON 123) die Beschlüsse des Erstgerichtes ON 39 und ON 48 infolge von Rekursen der verpflichteten Parteien teilweise dahin ab, dass es wegen dieser Verstöße über die Verpflichteten jeweils eine Geldstrafe von S 25.000, und zwar jeweils zur ungeteilten Hand, verhängte; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige je Strafantrag S 52.000; der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. In der Begründung folgte das Rekursgericht im Wesentlichen seinem Beschluss vom 28. 4. 1999.
Die Rekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 14. 4. 1999, 22 R 135/99f, sind zulässig; das Rekursgericht hat hier zwar einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen; daraus, dass in der Folge der Entscheidungsgegenstand jeweils mit über S 52.000 festgesetzt wurde, kann hier jedoch zweifelsfrei auf einen derartigen Entscheidungswillen auch bei diesem Aufhebungsbeschluss, bei dem der Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig angesehen wurde, geschlossen werden; ein Verbesserungsverfahren konnte daher unterbleiben.
Die Rekurse aller Parteien gegen diesen Aufhebungsbeschluss sind auch insofern berechtigt, als das Rekursgericht zu Unrecht den Beschluss des Erstgerichtes aufgehoben hat; im Ergebnis sind die betreibenden Parteien mit ihrem Rekurs durchgedrungen, weil die erstgerichtlichen Strafbeschlüsse wiederhergestellt wurden.
Die weiteren Revisionsrekurse der betreibenden Parteien sind teilweise berechtigt, nicht hingegen diejenigen der verpflichteten Parteien.
Die von den betreibenden Parteien eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig; das Revisionsrekursverfahrens ist in diesen Fällen einseitig.