Rechtssatz RS0027927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027927
Geschäftszahl
3Ob7/93 (3Ob8/93); 3Ob187/93 (3Ob188/93-3Ob199/93); 3Ob180/94 (3Ob181/94); 3Ob19/95; 3Ob59/94 (3Ob60/94-3Ob80/94); 3Ob185/94; 3Ob105/95 (3Ob106/95); 3Ob2231/96a; 3Ob136/97i1; 3Ob168/99y (3Ob169/99w; 3Ob170/99t; 3Ob241/99h); 3Ob21/00k; 3Ob302/04i; 3Ob256/04z; 3Ob136/07g (3Ob148/07x); 3Ob76/07h; 3Ob2/16i
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Rechtssatz
Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des § 355 Abs 1 EO (nF) ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen. Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu.Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des Paragraph 355, Absatz eins, EO (nF) ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen. Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 7/93
Entscheidungstext OGH 20.01.1993 3 Ob 7/93
Veröff: EvBl 1993/137 S 556
- 3 Ob 187/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
- 3 Ob 180/94
Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 180/94
- 3 Ob 19/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 19/95
Auch; nur: Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. (T1)
- 3 Ob 59/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 59/94
nur T1
- 3 Ob 185/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 185/94
nur T1; Veröff: SZ 68/151
- 3 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 105/95
- 3 Ob 2231/96a
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2231/96a
Beisatz: Jedem Gericht ist es somit auch dann, wenn die beantragte Exekutionsbewilligung noch nicht ergangen ist, nicht nur möglich, sondern es ist verpflichtet, Strafanträge in Befolgung des § 110 Abs 2 Geo noch am Tage des Einlangens zu erledigen und abzufertigen. (T2)
- 3 Ob 136/97i 1
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 136/97i 1
nur T1
- 3 Ob 168/99y
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
Auch; nur: Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu. (T3); Veröff: SZ 72/194
- 3 Ob 21/00k
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 21/00k
Auch; nur T3
- 3 Ob 302/04i
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 302/04i
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Strafantrag ist nach den Vorgaben des Exekutionstitels (und nicht nach einer allenfalls vorangehenden Exekutionsbewilligung) zu prüfen. (T4)
- 3 Ob 256/04z
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 256/04z
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestrafung ist bei jedem Strafantrag wie beim Exekutionsantrag zu prüfen, eine Bindung an die Exekutionsbewilligung besteht nicht. (T5)
- 3 Ob 136/07g
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 136/07g
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 3 Ob 76/07h
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 76/07h
Auch
- 3 Ob 2/16i
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 2/16i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027927
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19930120_OGH0002_0030OB00007_9300000_001