Begründung:
Die Parteien schlossen am 19.5.1993 zu 39 Cg 51/93-4 des Handelsgerichtes Wien einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkt 1. folgendermaßen lautet:
"Die beklagten Parteien verpflichten sich bei sonstiger Exekution, ab sofort beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "C*****" das Ankündigen und/oder Durchführen (einschließlich dem Veröffentlichen oder sonstigem Vorstellen der Gewinner und/oder dem Zuwenden der Gewinne) von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen von einem sonstigen Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme am Gewinnspiel der Erwerb der periodischen Druckschrift "C*****" notwendig oder zumindest förderlich sei, insbesondere, wenn dieser Eindruck dadurch erweckt wird, daß
a) auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" angekündigt wird "C*****-City Poker-Neue Runde Neue Gewinner.... und noch alle Chancen für Sie!!!" oder
b) angekündigt wird, daß jeden Donnerstag beim Zeitschriftenhändler ein neues "C*****" mit einem neuen Los und einer neuen Gewinnchance erhältlich sei, oder
c) auf Plakaten oder sonstigen Werbemitteilungen außerhalb der periodischen Druckschrift "C*****" angekündigt wird" Nach New York, Paris, San Francisco, London: City-Poker-Spielen und Gewinnen. Jetzt. Um drei Schilling. C*****! Die neue Zeitung."
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.12.1993, 5 R 216/93-9, wurde der klagenden Partei als betreibender Partei aufgrund dieses Vergleiches zur Durchsetzung ihres Anspruches gegen die verpflichteten Parteien auf Unterlassung des Ankündigens und/oder Durchführens (einschließlich dem Veröffentlichen oder sonstigen Vorstellen der Gewinner und/oder dem Zuwenden der Gewinne) von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen von einem sonstigen Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme am Gewinnspiel der Erwerb der periodischen Druckschrift "C*****" notwendig oder zumindest förderlich sei, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt.Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.12.1993, 5 R 216/93-9, wurde der klagenden Partei als betreibender Partei aufgrund dieses Vergleiches zur Durchsetzung ihres Anspruches gegen die verpflichteten Parteien auf Unterlassung des Ankündigens und/oder Durchführens (einschließlich dem Veröffentlichen oder sonstigen Vorstellen der Gewinner und/oder dem Zuwenden der Gewinne) von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen von einem sonstigen Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme am Gewinnspiel der Erwerb der periodischen Druckschrift "C*****" notwendig oder zumindest förderlich sei, die Exekution gemäß Paragraph 355, EO bewilligt.
Das Erstgericht verhängte als Vollzugsgericht aufgrund dieser Exekutionsbewilligung mit Beschluß vom 25.2.1994 über die verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von je S 40.000.
Die Exekutionsbewilligung wurde den Verpflichteten am 2.3.1994 zugestellt.
Die betreibende Partei brachte in dem am 24.1.1994 zur Post gegebenen Strafantrag ON 3 vor, die verpflichteten Parteien hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung neuerlich dadurch verstoßen, daß sie auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" Nr 3/94 ankündigten: "PILI PILI - Sweet Inspiration - Fetisch 69 - 13. Jahresfest - Metropol - Freikarten gewinnen! (Siehe Seite 24"). Tatsächlich würden auf Seite 24 auch Teilnahmebedingungen veröffentlicht, aufgrund welcher Eintrittskarten für das genannte Metropol-Geburtstagsfest gewonnen werden können- Diese Ausgabe der periodischen Druckschrift "C*****" sei am 24.1.1994 in Wien, insbesondere im Zeitungskiosk sowie bei den Zeitungskolporteuren vor dem Bahnhof Wien-Mitte bzw der Markthalle in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße, vertrieben worden. Sohin liege ein neuerlicher Verstoß gegen die titelmäßige Unterlassungsverpflichtung vor, weil auf der Titelseite der genannten Druckschrift ein Gewinnspiel angekündigt und durch den Hinweis auf Näheres im Blattinneren der Eindruck erweckt werde, der Erwerb der Druckschrift sei notwendig oder förderlich. Bei den Eintrittskarten handle es sich um Preise nicht unbedeutenden Wertes. Die Ankündigung sei in der gleichen Aufmachung wie das Logo der genannten Druckschrift gehalten, nämlich mit weißen Drucklettern auf rotem Hintergrund. Abgesehen davon, daß die Ankündigung ihrem Wortlaut nach nicht erkennen lasse, daß es sich um ein Inserat eines Dritten handle, vermittle auch der Eindruck der Ankündigung, daß es sich um ein Eigeninserat der Verpflichteten handle. Die betreibende Partei beantragte, über die Verpflichteten eine Geldstrafe von je S 50.000 zu verhängen.
Weitere gleichlautende Strafanträge mit der Behauptung des Zuwiderhandelns jeweils am Antragstag (= Tag der Postaufgabe) stellte die betreibende Partei am 25.1.1994 (ON 4) und am 26.1.1994 (ON 5).
In einem weiteren Strafantrag vom 27.1.1994 (ON 6) brachte die betreibende Partei vor, die Verpflichteten hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung neuerlich dadurch verstoßen, daß sie auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" Nr 4/94 ankündigten: "Fischer Z - Bubbling Brown Sugar - Sterne des Balletts - Tsuru Tsuru - Freikarten gewinnen! (siehe Seite 24)". Tatsächlich würden auf Seite 24 auch Teilnahmebedingungen veröffentlicht, aufgrund welcher Eintrittskarten für das genannte Metropol-Geburtstagsfest gewonnen werden könnten. Weiters stellte die betreibende Partei die gleichen Behauptungen wie in den früheren Strafanträgen auf und beantragte, über die verpflichteten Parteien eine neuerliche Geldstrafe von je S 80.000 zu verhängen.
Weitere gleichlautende Strafanträge mit der Behauptung des Zuwiderhandelns jeweils am Antragstag stellte die betreibende Partei am 28.1.1994 (ON 7), 29.1.1994 (ON 8), 30.1.1994 (ON 9), 31.1.1994 (ON 10), 1.2.1994 (ON 11) und am 2.2.1994 (ON 12).
Im Strafantrag vom 3.2.1994 (ON 13) brachte die betreibende Partei vor, die verpflichteten Parteien hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung neuerlich dadurch verstoßen, daß sie auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" Nr 5/94 ankündigten: "Wet Wet Wet - afghan Whigs Rosenball im U 4 - Puppentheater Colombo - Freikarten gewinnen! (siehe letzte Seite)". Im übrigen wurde das Vorbringen wie in den früheren Strafanträgen erstattet.
Weitere gleichlautende Strafanträge mit der Behauptung des Zuwiderhandelns jeweils am Antragstag stellte die betreibende Partei am 4.2.1994 (ON 14), 5.2.1994 (ON 15), 6.2.1994 (ON 16), 7.2.1994 (ON 17), 8.2.1994 (ON 18) und 9.2.1994 (ON 19).
Im Strafantrag vom 10.2.1994 (ON 20) brachte die betreibende Partei vor, die verpflichteten Parteien hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung neuerlich dadurch verstoßen, daß sie auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" Nr 6/94 ankündigten: "WESTSIDE STORY - Airto Moreira - Paradise Lost - Saturday Night Fever Freikarten gewinnen! (siehe letzte Seite)". Im übrigen wurde das Vorbringen wie in den früheren Strafanträgen erstattet.
Weitere gleichlautende Strafanträge mit der Behauptung des Zuwiderhandelns jeweils am Antragstag stellte die betreibende Partei am 11.2.1994 (ON 21), 12.2.1994 (ON 22), 13.2.1994 (ON 23), 14.2.1994 (ON 24), 25.2.1994 (ON 25) und am 16.2.1994 (ON 26).
Im Strafantrag vom 17.2.1994 (ON 27) brachte die betreibende Partei vor, die Verpflichteten hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung neuerlich dadurch verstoßen, daß sie auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" Nr.7/94 ankündigten: "ATA Tanzfestival - Wolf Maahn - Simon Rattle & Hamlett Freikarten gewinnen! (siehe letzte Seite)!. Im übrigen wurde das Vorbringen wie in den früheren Strafanträgen erstattet.
Weitere gleichlautende Strafanträge mit der Behauptung des Zuwiderhandelns jeweils am Antragstag stellte die betreibende Partei am 18.2.1994 (ON 28), 19.2.1994 (ON 29), 20.2.1994 (ON 30), 21.2.1994 (ON 31), 22.2.1994 (ON 32) und 23.2.1994 (ON 33).
Im Strafantrag vom 24.2.1994 (ON 34) brachte die betreibende Partei vor, die verpflichteten Parteien hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung neuerlich dadurch verstoßen, daß sie auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" Nr 8/94 ankündigten: "Menubeln - Angels in America - Big Light African Headcharge Freikarten gewinnen! (siehe letzte Seite)". Im übrigen wurde das Vorbringen wie in den früheren Strafanträgen erstattet.
Weitere gleichlautende Strafanträge mit der Behauptung des Zuwiderhandelns jeweils am Antragstag stellte die betreibende Partei am 25.2.1994 (ON 37), 26.2.1994 (ON 38), 27.2.1994 (ON 39), 28.2.1994 (ON 40), 1.3.1994 (ON 41) und 2.3.1994 (ON 42).
Im Strafantrag vom 3.3.1994 (ON 43) brachte die betreibende Partei vor, die verpflichteten Parteien hätten gegen die Unterlassungsverpflichtung neuerlich dadurch verstoßen, daß sie auf der Titelseite der periodischen Druckschrift "C*****" Nr 9/94 ankündigten: "Jimmy Barnes - Les Mc Cann - Barbara Klein - Salon Helga & The Mc Gregorys - Freikarten gewinnen! (siehe letzte Seite)!. Im übrigen wurde das Vorbringen wie in den früheren Strafanträgen erstattet.
Weitere gleichlautende Strafanträge mit der Behauptung des Zuwiderhandelns jeweils am Antragstag stellte die betreibende Partei am 4.3.1994 (ON 44), 5.3.1994 (ON 45), 6.3.1994 (ON 46), 7.3.1994 (ON 47), 8.3.1994 (ON 49) und 9.3.1994 (ON 50).
Das Erstgericht erließ die beantragten Strafbeschlüsse, und zwar am 25.2.1994 (19 Beschlüsse ON 3 bis 5 je S 20.000, ON 6, 10 bis 13, 17 bis 20, 24 bis 27, 31 bis 33 je S 60.000) über insgesamt S 87.000, am 21.3.1994 (20 Beschlüsse ON 7 bis 9, 14 bis 16, 21 bis 23, 28 bis 30, 34, 40 bis 43, 47, 49 und 50 je S 60.000) über insgesamt S 1,140.000 und am 10.5.1994 (6 Beschlüsse ON 37 bis 39, 44 bis 46 je S 60.000) über insgesamt S 450.000.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der verpflichteten Parteien gegen diese Beschlüsse teilweise Folge und änderte sie dahin ab, daß die Beschlüsse vom 25.2.1994 insgesamt zu lauten haben, über jede der verpflichteten Parteien werde wegen des in den Strafanträgen ON 3 bis 6, 10 bis 13, 17 bis 20, 24 bis 27 und 31 bis 33 behaupteten Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung eine Geldstrafe von insgesamt S 780.000 verhängt, das Mehrbegehren über jede verpflichtete Partei eine weitere Geldstrafe von insgesamt S 650.000 zu verhängen, werde abgewiesen; daß die Beschlüsse vom 21.3.1994 insgesamt zu lauten haben, über jede der verpflichteten Partei werde wegen des in den Strafanträgen ON 7 bis 9, 14 bis 16, 21 bis 23, 28 bis 30, 34, 40 bis 43, 47, 49 und 50 behaupteten Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung eine Geldstrafe von insgesamt S 1,140.000 verhängt, das Mehrbegehren der betreibenden Partei über jede der verpflichteten Parteien eine weitere Geldstrafe von insgesamt S 460.000 zu verhängen, werde abgewiesen; daß die Beschlüsse vom 10.5.1994 insgesamt zu lauten haben, über jede der verpflichteten Parteien werde wegen des in den Strafanträgen ON 37 bis 39 und 44 bis 46 behaupteten Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung eine Geldstrafe von insgesamt S 450.000 verhängt, das Mehrbegehren der betreibenden Partei, über jede der verpflichteten Parteien eine weitere Geldstrafe von insgesamt S 30.000 zu verhängen, werde abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abweiche und über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nicht zu lösen gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, in der Behauptung der Ankündigung eines gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels verstoßenden Gewinnspiels liege auch die Behauptung einer Zufallsabhängigkeit der angekündigten Preise. Weitere Behauptungen in dieser Richtung habe es daher nicht bedurft. Wenn die verpflichteten Parteien meinten, die Zufallsabhängigkeit des inkriminierten Gewinnspieles sei deshalb nicht gegeben, weil die Spielteilnehmer bestimmte in den Teilnahmebedingungen abgedruckte, schwierige Fragen auf dem Gebiet der modernen Unterhaltsmusik beantworten müßten, um einen Preis zu erlangen, handle es sich hiebei um im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen, auf die vom Rekursgericht nicht Bedacht genommen werden könne. Die mangelnde Richtigkeit der Antragsbehauptungen könne nicht mit Rekurs, sondern nur im Wege von Einwendungen gemäß § 36 EO geltend gemacht werden. Auch den weiteren Einwand der Rekurswerber, das Erstgericht hätte bereits aus den Antragsangaben erkennen müssen, daß es sich bei den dem Gewinnspiel zugrundeliegenden Preisen nur um solche unbedeutenden Wertes, welche vom Unterlassungsgebot nicht umfaßt seien, handle, komme keine Berechtigung zu. Eintrittskarten zu Veranstaltungen der modernen Unterhaltungsmusik seien gerichtsnotorisch regelmäßig erst ab einem Betrag von S 150,- bis S 200,- auf dem Markt zu beziehen. Es könne daher keinesfalls gesagt werden, daß die Behauptung der betreibenden Partei in den Strafanträgen, bei den Eintrittskarten handle es sich um Preise nicht unbedeutenden Wertes, objektiv unrichtig sei. Vielmehr sei von den diesbezüglichen Behauptungen in den Strafanträgen auszugehen. Auch in diesem Fall obliege es den verpflichteten Parteien, die Behauptungen der betreibenden Partei mit Klage nach § 36 EO zu bekämpfen.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, in der Behauptung der Ankündigung eines gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels verstoßenden Gewinnspiels liege auch die Behauptung einer Zufallsabhängigkeit der angekündigten Preise. Weitere Behauptungen in dieser Richtung habe es daher nicht bedurft. Wenn die verpflichteten Parteien meinten, die Zufallsabhängigkeit des inkriminierten Gewinnspieles sei deshalb nicht gegeben, weil die Spielteilnehmer bestimmte in den Teilnahmebedingungen abgedruckte, schwierige Fragen auf dem Gebiet der modernen Unterhaltsmusik beantworten müßten, um einen Preis zu erlangen, handle es sich hiebei um im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen, auf die vom Rekursgericht nicht Bedacht genommen werden könne. Die mangelnde Richtigkeit der Antragsbehauptungen könne nicht mit Rekurs, sondern nur im Wege von Einwendungen gemäß Paragraph 36, EO geltend gemacht werden. Auch den weiteren Einwand der Rekurswerber, das Erstgericht hätte bereits aus den Antragsangaben erkennen müssen, daß es sich bei den dem Gewinnspiel zugrundeliegenden Preisen nur um solche unbedeutenden Wertes, welche vom Unterlassungsgebot nicht umfaßt seien, handle, komme keine Berechtigung zu. Eintrittskarten zu Veranstaltungen der modernen Unterhaltungsmusik seien gerichtsnotorisch regelmäßig erst ab einem Betrag von S 150,- bis S 200,- auf dem Markt zu beziehen. Es könne daher keinesfalls gesagt werden, daß die Behauptung der betreibenden Partei in den Strafanträgen, bei den Eintrittskarten handle es sich um Preise nicht unbedeutenden Wertes, objektiv unrichtig sei. Vielmehr sei von den diesbezüglichen Behauptungen in den Strafanträgen auszugehen. Auch in diesem Fall obliege es den verpflichteten Parteien, die Behauptungen der betreibenden Partei mit Klage nach Paragraph 36, EO zu bekämpfen.
Das Verbot, in einer Zeitschrift eine Zugabe anzukündigen oder anzubieten, treffe nicht nur die eigentliche Herausgabe der Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Wenn die verpflichtete Partei den Vertrieb fortsetze, liege ein Verstoß gegen das Verbot in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen, den Vertrieb einzustellen, und damit die Ermöglichung des Verkaufs der Zeitschrift mit der verbotswidrigen Ankündigung zB durch Trafikanten (§ 18 UWG). Bei Verletzung von Unterlassungstiteln der vorliegenden Art sei daher jeder Tag getrennt zu beurteilen, so daß die Fortsetzung des Zuwiderhandelns für jeden Tag mit einer Beugestrafe zu ahnden sei, wobei freilich pro Tag nur jeweils eine Geldstrafe verhängt werden dürfe. Gegen die Strafenhäufung bestünden keine Bedenken, auch wenn es sich um eine Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafterin als verpflichtete Partei handle.Das Verbot, in einer Zeitschrift eine Zugabe anzukündigen oder anzubieten, treffe nicht nur die eigentliche Herausgabe der Zeitschrift, sondern auch deren Vertrieb. Wenn die verpflichtete Partei den Vertrieb fortsetze, liege ein Verstoß gegen das Verbot in der Unterlassung geeigneter Maßnahmen, den Vertrieb einzustellen, und damit die Ermöglichung des Verkaufs der Zeitschrift mit der verbotswidrigen Ankündigung zB durch Trafikanten (Paragraph 18, UWG). Bei Verletzung von Unterlassungstiteln der vorliegenden Art sei daher jeder Tag getrennt zu beurteilen, so daß die Fortsetzung des Zuwiderhandelns für jeden Tag mit einer Beugestrafe zu ahnden sei, wobei freilich pro Tag nur jeweils eine Geldstrafe verhängt werden dürfe. Gegen die Strafenhäufung bestünden keine Bedenken, auch wenn es sich um eine Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafterin als verpflichtete Partei handle.
Bei der Ausmessung der Strafe ging das Rekursgericht davon aus, daß neben Art und Schwere des Zuwiderhandelns auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen seien, insbesondere der durch das Zuwiderhandeln erreichbare Vorteil der verpflichteten Partei, sowie die Eignung ihres rechtswidrigen Verhaltens, berechtigte Interessen der betreibenden Partei zu beeinträchtigen. Bei Ausmessung der Strafe wäre es allerdings nicht gerechtfertigt, dem wiederholten Zuwiderhandeln vor Zustellung der Exekutionsbewilligung die Eigenschaft eines beharrlichen Verstoßes abzusprechen und aus diesem Grund von einer Steigerung der Geldstrafe abzusehen. Auch einer besonderen "Warnung" durch die Exekutionsbewilligung bedürfe es nicht, weil dem Verpflichteten schon durch Zustellung des Titels bewußt sein müsse, daß jeder Verstoß gegen das darin enthaltene Unterlassungsgebot zur Bewilligung der Exekution und zur Verhängung von Strafen führen muß. Schließlich sei auch zu bedenken, daß eine Steigerung des Beugemittels mit dem Grad der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns möglich sein sollte.
Hier stütze die betreibende Partei ihre Anträge auf die Ankündigung von Gewinnspielen, bei denen Freikarten zu diversen Veranstaltungen zu gewinnen seien. Diese Preise seien nicht so attraktiv gestaltet, als daß hieraus, wie sonst bei den von Printmedien veranstalteten Millionenspielen, ein besonderer Kaufanreiz geboten wäre. Der durch das Zuwiderhandeln erreichbare wirtschaftliche Vorteil der verpflichteten Parteien sei daher als vergleichsweise gering einzustufen. Auch berechtigte Interessen der betreibenden Partei würden durch das inkriminierte Verhalten nicht im besonderen Maß beeinträchtigt. Davon ausgehend erscheine es gerechtfertigt, für die ersten Strafanträge ON 3 bis 5 für das behauptete Zuwiderhandeln durch Ankündigung in der Ausgabe 3/94 über jede verpflichtete Partei pro Antrag eine Geldstrafe von S 20.000, insgesamt S 60.000, zu verhängen. In Befolgung des Gebotes des stufenweise zu verschärfenden Zwanges sowie unter Berücksichtigung der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel erscheine es sachgerecht, die Geldstrafe wegen der in den Folgeausgaben 4/94 bis 9/94 behaupteten neuen Zuwiderhandlungen jeweils pro Ausgabe der Zeitschrift um jeweils S 10.000 zu erhöhen. Aufgrund der Anträge ON 6 bis 12 seien daher über jede der verpflichteten Parteien pro Antrag
eine Geldstrafe von je S 30.000, aufgrund der Anträge ON 13 bis 19
eine Geldstrafe von je S 40.000 pro Antrag, aufgrund der Anträge ON 20 bis 26 eines solche von je S 50.000 pro Antrag, aufgrund der Anträge ON 27 bis 33 eine Geldstrafe von je S 60.000 pro Antrag und aufgrund der Anträge ON 34 sowie 37 bis 42 eine Geldstrafe von je S 70.000 pro Antrag zu verhängen. Aufgrund der Anträge ON 43 bis 47 sowie 49 und 50 seien über jeden Verpflichteten pro Antrag Geldstrafen im Höchstausmaß von S 80.000 zu verhängen.