Rechtssatz RS0004444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004444
Geschäftszahl
3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91); 3Ob105/95 (3Ob106/95); 3Ob80/00m; 3Ob238/00x; 3Ob211/00a; 3Ob20/01i; 3Ob41/15y
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Für jeden Tag der Fortsetzung des verbotenen Verhaltens (Hier: Vertrieb der Zeitschrift) ist nur insgesamt eine Geldstrafe zu verhängen, aber jedem der mehreren betreibenden Parteien das Antragsrecht zuzubilligen, was bei getrennter Exekutionsführung bedeutet, daß die betreibende Partei in den Fällen, in denen wegen eines behaupteten Verstoßes dieser Art schon andere betreibenden Parteien in einem anderen Exekutionsverfahren für denselben Tag die Bestrafung erwirkt haben, auf dieses Parallelverfahren verwiesen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
- 3 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 105/95
nur: Für jeden Tag der Fortsetzung des verbotenen Verhaltens (Hier: Vertrieb der Zeitschrift) ist nur insgesamt eine Geldstrafe zu verhängen. (T1)
- 3 Ob 80/00m
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 80/00m
Beisatz: Ebenso, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene sich nicht überschneidende Exekutionstitel verstoßen wird. Auch dann liegt der Verstoß darin, dass der Verpflichtete wiederum einen Tag verstreichen ließ, ohne sich den Unterlassungsgeboten konform zu verhalten, weshalb nur ein einziger Wille zu beugen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verstöße in ein und derselben Ausgabe derselben Zeitung oder Zeitschrift gesetzt werden. Trotz Absorptionslösung kann der mehrfache Verstoß (sei es gegen einen oder gegen mehrere Titel) als erschwerend gewertet werden. (T2)
Veröff: SZ 73/168
- 3 Ob 238/00x
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 238/00x
Vgl auch; Beisatz: Verstößt aber ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es kann dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen (kein Rechtsmissbrauch). (T3)
Veröff: SZ 73/205
- 3 Ob 211/00a
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 211/00a
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 20/01i
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 20/01i
Vgl auch; Beisatz: Die Ausmittlung der Strafhöhe stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T4)
- 3 Ob 41/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 41/15y
Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob in der von der Betreibenden inkriminierten einzigen Presseaussendung einmal oder mehrmals der Exekutionstitel missachtet wurde, ist immer nur ein Verstoß gegeben. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004444
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_001